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Bern Verwaltungsgericht 17.08.2015 200 2015 641

17 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,969 parole·~10 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (ER RD 774/2015)

Testo integrale

200 15 641 ALV MAW/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (ER RD 774/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter … und … und arbeitete in der Vergangenheit vorwiegend im Bereich der … und …; zudem ist er seit mehreren Jahren als Reiseleiter tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV], [act. IV], 2 ff.). Seit 2011 arbeitete der Versicherte bei der B.________ als … bzw. … (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IID], 18; Dossier RAV, [act. II], 86). Im Mai 2013 meldete er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an (act. IV 7 f.) und beantragte im Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung (act. IID 1 ff.), nachdem ihm die Stelle bei der B.________ gekündigt worden war (act. IID 24). Am 12. Mai 2015 stellte der Versicherte im Hinblick auf die Durchführung von Personentransporten ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den „CZV-Kurs“ betreffend die Kategorie D/D1 (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen [act. II 127 ff.]). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (act. II 122) respektive Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. IIE], 19 ff.) wies das RAV bzw. das beco das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der beantragte CZV-Kurs müsste auch absolviert werden, wenn keine Arbeitslosigkeit vorläge. Somit bestehe keine arbeitsmarktliche Indikation. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 erhob der Versicherte mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe vom 7. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für den (inzwischen offenbar absolvierten) CZV-Kurs. In der Begründung macht der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen geltend, durch die Absolvierung des Kurses habe er bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, als Reiseleiter re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 3 spektive „als Fahrer zu arbeiten“ (vgl. auch act. II 127). Im Übrigen gebe es seine erlernten Berufe … und … nicht mehr. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2015 beantragt das beco Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Mit Stellungnahme vom 10. August 2015 äussert der Beschwerdeführer generelle Kritik am Vorgehen des RAV und des Beschwerdegegners. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. IIE 19 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kurskosten, welche der Kursanbieter mit Fr. 1‘395.-- (vgl. www. selfdrive.ch), der Beschwerdeführer inklusive einer allfälligen Prüfungsgebühr mit Fr. 3‘415.-- (vgl. act. II 129) beziffert. So oder anders liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 5 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 3. 3.1 Zunächst hat der Beschwerdegegner die gesetzlich vorausgesetzte (vgl. E. 2.1 vorne), arbeitsmarktbedingt erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers bejaht, und dies sowohl im Rahmen der verwaltungsinternen Anspruchsprüfung (act. II 131) als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantwort, Art. 4). Soweit der Beschwerdeführer deshalb mit den Vorbringen, seine erlernten Berufe … und … gebe es nicht mehr und der Arbeitsmarkt suche „keine Arbeitnehmer über 50“, eine erschwerte Vermittelbarkeit geltend macht, zielen seine Ausführungen ins Leere. 3.2 Der Beschwerdegegner verneinte indes die arbeitsmarktliche Indikation des beantragten Kurses, indem er anführt, es handle sich dabei um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 6 eine obligatorische berufsübliche Weiterbildung, für welche nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen habe. 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV; SR 741.521) –welche Verordnung gemäss Art. 1 u.a. die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse sowie ihre Weiterbildung regelt – benötigt, wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (gewerbsmässige) Personentransporte durchführen will, den Fähigkeitsausweis für den Personentransport. Dieser wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Art. 10-15 bestanden haben (Art. 6 Abs. 1 CZV). Ferner muss – wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder für den Gütertransport verlängern lassen will – innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren (Art. 16 Abs. 1 CZV). Diese Pflichten gelten für sämtliche Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation und für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden (vgl. Art. 5 CZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003). 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Besitz des Führerausweises für die Kategorie D1. Demnach steht fest und auch der Beschwerdeführer anerkennt (act. II 127), dass der im Rahmen der Reiseleitung im In- und (europäischen) Ausland erfolgende (gewerbsmässige) Personentransport die Absolvierung des streitgegenständlichen Kurses notwendig voraussetzt. Eine allgemeine arbeitsmarktliche Indikation im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne liegt damit nicht vor; vielmehr ist der Besuch des Kurses Grundvoraussetzung, um überhaupt eine Stelle im Bereich des gewerbsmässigen Personentransports antreten zu können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 7 und bildet somit Bestandteil der allgemeinen Berufsausbildung (vgl. E. 2.3 vorne), welche auch derjenige durchlaufen muss, der nicht arbeitslos ist. Es verhält sich demnach ähnlich wie im Fall des Piloten, welcher – um einen bestimmten Flugzeugtyp steuern zu dürfen und eine entsprechende Arbeitsstelle antreten zu können – zuerst einen Qualifikationskurs absolvieren musste: Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute Bundesgericht) verneinte einen Anspruch auf Übernahme der Kurskosten durch die Arbeitslosenversicherung, wobei es festhielt, es könne nicht angehen, die Kosten für berufs- und betriebsnotwendige Fortbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber getragen würden, auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen. Dies trüge die Gefahr in sich, dass Arbeitnehmer, welche eine zusätzliche Fortbildung zu absolvieren hätten, mit einer – zumindest vorübergehenden – Auflösung ihrer Anstellung zu rechnen hätten. Müsste nämlich die Arbeitslosenversicherung diese Fortbildung bezahlen, fänden die Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt genügend Personen, welche eine derartige Zusatzausbildung bereits auf Kosten der Arbeitslosenversicherung absolviert hätten. Damit könnten die Arbeitgeber versuchen, die betriebsinterne Weiterbildung auf die Arbeitslosenversicherung zu übertragen, indem sie nur noch von dieser geschultes Personal anstellten (Entscheid des EVG vom 14. Januar 2005, C 147/04, E. 2.5). Eine derartige Abwälzung auf die Arbeitslosenversicherung ist umso weniger erwünscht, wenn ein Kurs bzw. eine Weiterbildung – wie vorliegend – periodisch bzw. alle fünf Jahre zu absolvieren ist (vgl. E. 3.2.1 vorne). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus der im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (act. II 140 f.), worin einem Lastwagenchauffeur die Übernahme der Kosten für einen CZV-Kurs zugesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, beruht doch die Praxis des Beschwerdegegners dem Dargelegten zufolge auf den bundesgesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vorgaben. Selbst wenn der der nämlichen Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar wäre – was nicht beurteilt werden kann –, gälte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hätte, ebenfalls abweichend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 8 vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20), zumal der Beschwerdeführer lediglich den einen Fall nennt und weder der Beschwerdegegner noch das Gericht Einfluss auf die Praxis anderer Kantone haben. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 nichts, wird darin doch nicht auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kurs Bezug genommen, sondern im Wesentlichen generelle Kritik am bisherigen Vorgehen des RAV respektive des Beschwerdegegners geäussert. 3.3 Demnach fehlt es beim nachgefragten Kurs an der spezifischen arbeitsmarktlichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/641, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (inkl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2015) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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