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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2015 200 2015 618

10 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,563 parole·~8 min·1

Riassunto

Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. Juni 2015 (shbv 31/2015)

Testo integrale

200 15 618 SH ACT/FRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter von Bern Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 23. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wird seit Jahren von der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (unpag. Akten der Gemeinde [act. IIA]). Am 9. Januar 2015 stellte er ein Gesuch um Kostenübernahme für ein Libero-Abonnement seines Sohnes wegen einer Schnupperwoche in ... in der Höhe von Fr. 34.10. Nachdem die Gemeinde nicht auf das Gesuch um Kostenübernahme reagierte, verlangte der Sozialhilfebezüger am 6. März 2015 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Akten des Regierungsstatthalters von Bern- Mittelland [nachfolgend Regierungsstatthalter bzw. Vorinstanz, act. II] 5). B. Am 2. April 2015 liess der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regierungsstatthalter Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und beantragten, die Gemeinde sei anzuweisen, bezüglich des Gesuchs vom 9. Januar 2015 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (act. II 1 ff.). Für dieses Verfahren machte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juni 2015 ein Honorar von Fr. 1‘632.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (act. II 27 ff.). Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 27. Mai 2015 mit, dass sie die Reisekosten im Zusammenhang mit der Schnupperwoche in ... übernehmen werde (act. II 21). In der Folge schrieb der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 23. Juni 2015 das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab und setzte die von der Gemeinde zu entschädigenden Parteikosten auf Fr. 551.90 (Honorar: Fr. 500.--; Auslagen: Fr. 11.--; MWSt.: Fr. 40.90) fest (act. II 37 ff.). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids vom 23. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘400.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Eventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ 2. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 (act. II 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist allein die Höhe des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteikostenersatzes. 1.3.1 Der Streitwert (Differenz zwischen dem zugesprochenen Betrag von Fr. 551.90 [act. II 37] und dem verlangten Honorar von maximal Fr. 1‘400.-- [Beschwerde, S. 2]) liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 2.2 Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 2.3 Bei Streitigkeiten um den Parteikostenersatz auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Urteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 5 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015, SH/2015/522 E. 2.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 23. Juni 2015 (act. II 37 ff.) erwogen, die geltend gemachte Honorarforderung von insgesamt Fr. 1‘632.-- sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht einzustufen. Es sei lediglich darum gegangen, dass der Beschwerdeführer eine Verfügung verlangt habe, die aber nicht ausgestellt worden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien keine umfassenden rechtlichen Abklärungen und keine derart umfassende Beschwerdeschrift notwendig gewesen. Angesichts dessen erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand von sieben Stunden als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses, erscheine ein Honorar von Fr. 500.-- als angemessen (act. II 39). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt hierzu insbesondere aus, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Honorarnote sei entsprechend dem Zeitaufwand angefertigt worden. Dieser sei durch die Honorarnote belegbar. Auch wenn die Schwierigkeit der Beschwerde nicht als hoch einzustufen sei, so bleibe der Aufwand für die Besprechung und Orientierung des Klienten, Besprechung und Studium der Akten, Dossierablage, Versand an das Gericht und Fertigung durch Bindung etc. bestehen. Der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache sei mit dem Honoraransatz von Fr. 250.--/h Rechnung getragen worden. Auch die Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverbandes berechne den Gebührenrahmen mit Fr. 1‘462.50. Damit sei die gestellte Honorarnote für das Rechtsverweigerungsverfahren sogar noch unter dem berechneten Beispielswert (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 6 3.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von total Fr. 1‘400.-- (Beschwerde, S. 2) überschreitet offensichtlich sowohl den gebotenen Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses: Die Ausfertigung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist für einen Anwalt nicht mit grossen Schwierigkeiten verbunden, so dass bei einem – wie hier – einfachen Prozess kein grosser Zeitaufwand anfällt. Im vorliegenden Fall ging es denn auch einzig um die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Übernahme von Abonnementskosten im Umfang von Fr. 34.10 (act. II 7 ff.; Beschwerde, S. 3 lit. A). Der Sachverhalt war in keiner Art und Weise kompliziert. Eine äusserst kurze Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsbegehren genügt für eine Eingabe bei der mit voller Kognition ausgestatteten Behörde. Bei einem derart leichten Prozess und einer derart unbedeutenden Streitsache sind auch keine langen Besprechungen zwischen Anwalt und Beschwerdeführer notwendig; werden dennoch längere – und damit unnötige resp. nicht gebotene – Gespräche geführt, sind sie nicht im Rahmen der Parteientschädigung von der unterliegenden Gegenpartei zu bezahlen, denn es ist nur der in der Sache gebotene, d.h. objektiv notwendige Aufwand (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, Art. 104, N 5), zu ersetzen. Dass der Aufwand belegbar ist (Beschwerde, S. 5 Ziff. 9), ändert daran nichts. 3.3 Das vom Regierungsstatthalter auf Fr. 500.-- festgesetzte Honorar (act. II 39 E. 3) ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, entspricht es doch beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-- (act. II 27) einem Zeitaufwand von zwei Stunden, was bei den hier vorliegenden Umständen für die Besprechung sowie das Ausfertigen der Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr als angemessen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7) kann von Willkür keine Rede sein. Den Akten sind auch keine Hinweise für eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zu entnehmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Der Auslagenersatz und die Mehrwertsteuer (act. II 39 E. 3) sind nicht umstritten und deshalb nicht zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 7 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der Parteikostenersatz rechtmässig festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - C.________ - Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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