200 15 614 ALV ACT/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. August 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/614, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. II] 91-92) und stellte am 16. Februar 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 105-108). Mit Verfügung vom 30. April 2015 (act. II 1a) stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 9. Februar 2015 im Umfang von zwölf Einstelltagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (act. II 21-22) forderte das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), wegen zu Unrecht bezogener Taggelder für Februar 2015 den Betrag von Fr. 1‘083.45 zurück. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 16-17), die mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 abgewiesen wurde (act. II 10-12). C. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/614, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (act. II 10-12). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der für Februar 2015 zu Unrecht bezogenen Taggelder im Betrag von Fr. 1‘083.45 (act. II 11). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 9. Februar 2015 im Umfang von zwölf Einstelltagen. Die entsprechende Verfügung vom 30. April 2015 (act. II 1a) wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb nicht zu hören.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/614, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 1‘083.45 (act. II 11) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/614, Seite 5 Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 In der Regel werden die Einstelltage in der Art und Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorgehen war hier nicht möglich, weil der Beschwerdeführer lediglich während kurzer Zeit – wie er selber ausführt während 19 Tagen (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2015) arbeitslos gewesen ist und ihm die Taggelder bereits am 1. April 2015 ausbezahlt worden sind (act. II 21). Die Verfügung vom 30. April 2015 (act. II 1a), mit welcher der Beschwerdeführer für zwölf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat Februar 2015 zurückzukommen. Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung (Fr. 1‘083.45 [act. II 11]) ist gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.2 Die Taggelder wurden dem Beschwerdeführer am 1. April 2015 ausgerichtet und mit Verfügung vom 4. Juni 2015 zurückgefordert (act. II 21). Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Taggelder und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Soweit in der Beschwerde sinngemäss um den Erlass der Rückzahlung der Taggelder ersucht wird, entscheidet erstinstanzlich nicht das Gericht, sondern der Versicherungsträger mittels Verfügung darüber (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 37). Das Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/614, Seite 6 gericht ist mithin zur Behandlung des sinngemäss gestellten Erlassgesuches vom 2. Juli 2015 nicht zuständig, weshalb dieses an das beco weiterzuleiten ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (act. II 10-12) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/614, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Eingabe vom 2. Juli 2015 wird an das beco weitergeleitet zur Behandlung als Erlassgesuch. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.