200 15 603 IV MAW/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, führt als Selbstständigerwerbender eine … (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Am 19. Januar 2008 erlitt er bei einem Skiunfall (AB 12) einen Bruch des Schienbeinkopfes links (AB 2 S. 3 ff., 6 S. 2) mit anschliessenden Komplikationen. Der Versicherte meldete sich im August 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 1). Während der Abklärungszeit erfolgten verschiedene Eingriffe, u.a. wurde dem Versicherten eine Knie-Totalprothese eingesetzt. Gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte, den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. September 2014 (AB 67) und die Stellungnahmen von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Chirurgie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Januar 2013 und 26. August 2014 (AB 47 S. 3 f., 66 S. 2 f.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 3. September 2014 die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2009, einer halben Rente ab dem 1. Juni 2010 und einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 in Aussicht (AB 68). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Einwände (AB 73, 78); dazu reichte er ein ärztliches Attest von Dr. med. D.________ vom 24. Oktober 2014 ein (AB 78 S. 6 f.). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 22. Dezember 2014 (AB 81 S. 2) und des Abklärungsdienstes vom 14. Januar 2015 (AB 83 S. 2 f.) hat die IVB mit Verfügung vom 27. Mai 2015 vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010 eine ganze Rente, vom 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2012 eine halbe Rente sowie ab 1. März 2012 eine Viertelsrente zugesprochen (AB 85). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 3 Am 29. Juni 2015 hat der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde erhoben. Er lässt beantragen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2012 eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2015 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Oktober 2015 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) stattgefunden. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2015 hat der Instruktionsrichter ausgeführt, die Kammer habe im Rahmen einer Urteilsberatung von diversen Zeitungsartikeln aus dem Zeitraum Mai bis November 2013, welche auf der Website „E.________“ (über uns / Medien) zu finden seien, Kenntnis genommen. Die Abklärungsberichte für Selbständigerwerbende der IVB, in welchen die Betriebsverhältnisse aufgezeigt würden, stimmten nicht mit dem Inhalt der erwähnten Zeitungsberichte überein. Die urteilende Kammer gedenke deshalb, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Beurteilung an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. Der Instruktionsrichter hat den Beschwerdeführer in der Folge auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht und hat ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer hat am 9. November 2015 an der Beschwerde festgehalten: Sowohl die diversen Zeitungsartikel wie auch der Abklärungsbericht vom 29. November 2013 äusserten sich über die Weiterentwicklung des …. Den diversen Zeitungsartikeln liessen sich betreffend Funktion, Tätigkeit, Aufgabengebiet oder zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 4 keine Angaben entnehmen. Sie seien weder relevant noch geeignet, um eine allfällige Schlechterstellung zu bewirken. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 27. Mai 2015 (AB 85). Auch wenn dies dem Rechtsbegehren nicht entnommen werden kann, ist aufgrund der Argumentation in der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, obschon er die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2015 beantragt, die ihm zugesprochene ganze Rente vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010 sowie die halbe Rente vom 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2012 nicht aufgehoben haben will, auch wenn er in der Folge lediglich ab 1. März 2012 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente beantragt. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 5 tung angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 Erw. 1a); somit ist nicht nur der Zeitraum ab 1. März 2012 zu beurteilen, sondern auch die zugesprochenen Leistungen ab 1. Februar 2009. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 7 2.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 8 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung der IVB vom 27. Mai 2015 (AB 85) stützt sich aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das Folgende: 3.1.1 In der Stellungnahme vom 15. Januar 2013 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein fibrosiertes Stadium der Algodystrophie Knie links bei Status nach Tibiakopfimpressionsfraktur links im Januar 2008, bei Status nach tiefer Venenthrombose, bei Status nach Materialentfernung und Adhäsiolyse im November 2008, bei Status nach Knietotalprothese im November 2010 und bei Status nach Arthrolyse im Januar 2012. Er führte aus, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfall im Januar 2008. Zunehmende Beschwerden hätten zwischen 2008 und 2012 immer wieder zu chirurgischen Interventionen geführt. Die Rehabilitationszeit sei jeweils langwierig und nie von vollem Erfolg gewesen. Insbesondere die Implantation einer Knieprothese im November 2010 habe die Schmerzsituation nicht verbessert, was letztlich zu einer weiteren Operation geführt habe. Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils hielt er fest, ab März 2012 sei eine leichte wechselnd belastende Tätigkeit ohne lange Gehphasen und ohne Knien zu einem vollen Pensum, mit einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen; eine Verbesserung sei medizinisch-theoretisch möglich (AB 47 S. 3). 3.1.2 Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. F.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 22. Juli 2014 fest, es bestehe funktionell nach diversesten Eingriffen eine wackelsteife Arthrodese des linken Kniegelenks. Die aktive Flexion/Extension von maximal 16 bis 18° sei funktionell nicht verwertbar. Entsprechend sei die Belastung auf die untere Extremität, Hüfte rechts und Wirbelsäule grösser geworden. Der Beschwerdeführer stehe und belaste
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 9 eigentlich hauptsächlich die rechte Extremität und habe entsprechend auch beginnende inguinale Beschwerden, die auf eine beginnende Koxarthrose hinwiesen. Zunehmend leide er auch unter Lumboischialgien. Zur Arbeitsund Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil führte der behandelnde Arzt aus, die Tätigkeit im angestammten Beruf (…) sei massiv erschwert. Das Inspizieren von …, … von … sei grundsätzlich wegen der Gehbehinderung nicht möglich. Für reine …, ohne Herumgehen, ohne Inspektionen in der Werkstatt, ohne Kundenkontakt, ohne Treppensteigen, sei der Beschwerdeführer zu 65 bis 70 % arbeitsfähig. Für Tätigkeiten wie das …, Kundenkontakte, Inspektionen in der … oder Ähnliches, sei aus orthopädischer Sicht bei einem funktionell wackelsteifen linken Kniegelenk die Arbeitsfähigkeit zu maximal 50 % gegeben (AB 63 S. 3). Im Bericht vom 25. Juli 2014 ergänzte er, insbesondere seien auch die Tätigkeiten im …- /… unmöglich geworden, da das Gehen auf unebenem Gelände bei der Bergung … und/oder .., das Manipulieren mit …, … und … nicht mehr möglich sei (AB 65 S. 2). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 26. August 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. med. C.________ fest, es bestehe nahezu eine Unbeweglichkeit des rechten Knies, aufgrund der Arthrofibrose; hier stehe die Unbeweglichkeit und weniger der Schmerz im Vordergrund. Bei den sekundär skelettalen Schmerzen aufgrund der Fehlhaltung stehe der Schmerz im Vordergrund. Seit der Beurteilung im Januar 2013 habe sich die Gesundheit kontinuierlich leicht verschlechtert. Trotzdem verändere sich das Zumutbarkeitsprofil nicht iv-relevant. Das im Januar 2013 skizzierte Zumutbarkeitsprofil decke sich mit den Angaben von Prof. Dr. med. F.________, wonach eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 bis 35 % zumutbar sei. Revidiert werden müsse die Vermutung, dass eine Besserung des Knieproblems möglich sei (AB 66 S. 3). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 15. Januar 2013 (AB 47 S. 3) und 26. August 2014 (AB 66 S. 3) ab. Seine Beurteilung, es sei vor März 2012 (d.h. bis zum operativen Eingriff im Januar 2012 [AB 36 S. 7] und unter Berücksichtigung einer Rehabilitationsphase [vgl. AB 66 S. 3]) auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 10 nachvollziehbare attestierte Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte abzustellen (AB 47 S. 3), überzeugt. Diese Einschätzung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gestützt auf die echtzeitlichen Atteste über die Arbeitsfähigkeit ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfallzeitpunkt im Januar 2008 bis 16. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war (AB 7, 24 S. 3 f.; vgl. auch Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. September 2014 [AB 67 S. 3 f.]); vom 17. August 2009 bis 31. Mai 2010 lag eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vor und ab dem 1. Juni 2010 von 50 % (AB 24 S. 3 f.). Am 30. November 2010 erfolgte zwar eine Implantation einer Knietotalprothese links und am 8. August 2011 wurde eine arthroskopische Arthrolyse mit Entnahme von Biopsien am Knie links durchgeführt (AB 63 S. 2); es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die im Rahmen der operativen Eingriffe attestierten höheren Arbeitsunfähigkeiten – es wurde vom 8. bis 18. August 2011 100 % und vom 19. August bis 2. Oktober 2011 75 % attestiert (AB 35 S. 3) – länger als drei Monate dauerten (vgl. auch AB 67 S. 4), weshalb sie auch nicht als eine den Rentenanspruch vorübergehend beeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 2 IVV) zu berücksichtigen sind. 3.3 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab März 2012 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 26. August 2014 (AB 66 S. 3) und die Berichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. F.________ vom 22. und 25. Juli 2014 (AB 63 S. 3, 65 S. 2) ab. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des funktionell wackelsteifen linken Kniegelenks in den Tätigkeiten in der … massiv eingeschränkt ist und ihm das Inspizieren von …, des … von … wegen der Gehbehinderung nicht mehr möglich ist (vgl. AB 63 S. 3). Nachvollziehbar ist auch, dass die Tätigkeit im …- und … vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeführt werden kann und für Inspektionen in der …, für das Tragen von schweren … usw. lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Damit steht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als … massiv eingeschränkt ist (vgl. AB 63 S. 3, 65 S. 2; vorbehalten bleiben allfällige neue Erkenntnisse gestützt auf die vorzunehmenden Abklärungen gemäss E. 4.4 hiernach). Es besteht jedoch eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, denn die Einschätzung des RAD, dem Beschwerdeführer sei eine leichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 11 wechselbelastende Tätigkeit, ohne lange Gehphasen und ohne Knien, mit einem Pensum von 100 % mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar (vgl. AB 47 S. 3), überzeugt. Dies steht letztlich auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Arztes, dem Beschwerdeführer sei eine reine …, ohne Herumgehen, ohne Treppensteigen und ohne Inspektionen in der … mit einer Leistungseinschränkung von 30 bis 35 % zumutbar (vgl. AB 65 S. 2, 66 S. 3). Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab März 2012 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, insbesondere im … (AB 66 S. 3), zu 70 % arbeitsfähig ist. 3.4 Nichts an diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 6): Er macht geltend, ab Oktober 2014, d.h. vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 85), sei eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitsschadens eingetreten, welche die Arbeitsfähigkeit iv-relevant beeinflusse. Auch wenn im Bericht der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 24. Oktober 2014 (AB 78 S. 6) ein Burnout, seit ca. vier Wochen, und eine anamnestische Angststörung diagnostiziert und aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes eine Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich leichte Tätigkeiten (Schreibtischtätigkeiten) attestiert wird (AB 78 S. 7), ist damit noch keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Denn einerseits fällt ein Burnout als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.1). Andererseits legt der Beschwerdeführer keine weiteren Berichte vor, welche eine (fachärztliche) Behandlung und damit eine entsprechende Erkrankung dokumentieren würden (vgl. auch AB 81 S. 2). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die geltend gemachte Erkrankung, welche offenbar nicht behandlungsbedürftig ist, keine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, vor Verfügungserlass seien erhebliche Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit des Rückens aufgetreten, die wiederum bereits für sich allein zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führten, überzeugt nicht. Der in Aussicht gestellte Bericht bezüglich der angegebenen, sich noch im Gang befindenden medizinischen Abklärungen (Beschwerde S. 7) wurde nicht einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 12 reicht. Somit sind die geltend gemachten Rückenprobleme medizinisch weder dokumentiert noch glaubhaft gemacht worden. 4. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 4.2 Bei der Feststellung des massgebenden erwerblichen Sachverhalts stellte die Beschwerdegegnerin auf die Abklärungsberichte vom 30. November 2010 (AB 29), vom 29. November 2013 (AB 54) und vom 1. September 2014 (AB 67) ab. Bezüglich der Betriebsverhältnisse verwies die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. September 2014 auf die früheren Abklärungsberichte (AB 67 S. 4 Ziff. 3). Im Abklärungsbericht vom 29. November 2013 – gestützt auf eine Erhebung vom 21. November 2013 (nach einem Gespräch im Geschäft des Beschwerdeführers [AB 54 S. 2]) – hielt die IVB unter der Rubrik „Betriebsverhältnisse“ fest, die Angaben zum Betrieb könnten dem Abklärungsbericht vom 30. November 2010 entnommen werden; es seien in der Zwischenzeit ein … pensioniert und als dessen Ersatz ein neuer … und zusätzlich ein … für den …-, …- und … angestellt worden. Letzterer führe die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 13 Arbeiten aus, welche sonst der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit ausgeführt hätte (AB 54 S. 5 Ziff. 4). Im Abklärungsbericht vom 30. November 2010 (AB 29) wurde nach einer Erhebung vom 26. Oktober 2010 zum Betrieb festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine … mit vier Arbeitsplätzen führe; es würden im Betrieb … von … aller …, … (… Vertretung) mit … und …, …, Handel mit …, … und … vorgenommen (AB 29 S. 4 f.). 4.3 Auf der Homepage des vom Beschwerdeführer geführten Betriebes wurden diverse Zeitungsartikel aus dem Zeitraum Mai bis November 2013 veröffentlicht (http://www....-E.________.ch/über-uns/medien/). Daraus ist ersichtlich, dass der beschriebene Betrieb mit den Angaben in den Abklärungsberichten vom 29. November 2013 (AB 54) und vom 30. November 2010 (AB 29) nicht (mehr) übereinstimmt. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers – möglicherweise auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – verändert wurde, was der Beschwerdegegnerin im Detail offensichtlich anlässlich der Erhebung vom 21. November 2013 nicht mitgeteilt wurde. Daran ändert nichts, dass im Abklärungsbericht vom 21. November 2013 (AB 67 S. 5) auf eine Vergrösserung des Teams durch die Neuanstellung eines weiteren … hingewiesen wurde. Im Vergleich zu den in den Abklärungsberichten erwähnten vier bzw. fünf Arbeitsplätzen (AB 29 S. 6, 54 S. 5) ist laut Zeitungsbericht „…“ vom 7. November 2013 von nunmehr sieben Angestellten – nebst dem Beschwerdeführer als Inhaber der E.________ (vgl. Team der E.________) – die Rede. Insbesondere arbeitete im Jahr 2013 nunmehr eine Angestellte im …/…; im Vergleich dazu wurde im Abklärungsbericht vom 30. November 2010 (AB 29 S. 6) noch festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher die … angenommen habe, nicht habe ersetzt werden müssen. Möglicherweise fallen aufgrund einer Betriebsvergrösserung nunmehr im administrativen Bereich vermehrte Aufgaben an, was zu einer weiteren Anstellung einer Mitarbeiterin führte. Es wurde im Zeitungsbericht vom 7. November 2013 denn auch ausgeführt, dass die Firma des Beschwerdeführers zu den national grossen Anbietern im Bereich der …- und … gehöre; dieses Kerngeschäft sei ausgebaut worden. Laut Bericht der G.________ Zeitung vom 22. Juni 2013 erfolgte zudem im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 14 Jahr 2013 die Gründung eines neuen …- und …, bei welchem der Beschwerdeführer die Aufgabe eines … … übernommen habe. 4.4 Die Abklärungsberichte vom 29. November 2013 (AB 54) und vom 1. September 2014 (AB 67) beruhen somit nicht auf den aktuellen Betriebsverhältnissen und sind damit nicht beweiskräftig. Es ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des erwerblichen Sachverhalts, insbesondere auch bezüglich der strittigen Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe des über … … geführten …, auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt abstellte. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb nach einer neuen Erhebung im Betrieb des Beschwerdeführers einen aktuellen Abklärungsbericht für Selbstständigererwerbende zu erstellen. Dabei wird sie – im Vergleich zum durchgeführten Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 85; vgl. auch Abklärungsbericht vom 1. September 2014 [AB 67 S. 4 f. Ziff. 5]) – zu prüfen haben, ob der Invaliditätsgrad nicht in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu ermitteln wäre, könnte der Beschwerdeführer – nach Vergrösserung seines Betriebes – die Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, insbesondere im …, von 70 % (vgl. E. 3.3 hiervor) möglicherweise nunmehr in seinem Betrieb (rentenausschliessend) verwerten. Dass der Betrieb aus zwei eigenständigen … Personen zusammengesetzt ist (vgl. Stellungnahme vom 9. November 2015, S. 2 Ziff. 3), ist für die Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers ohne Belang. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Organeigenschaft Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Betriebe nehmen und dort seine Arbeitskraft verwerten kann. Bei diesem Ergebnis kann zurzeit der (bezüglich Rentenzusprechung vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Zeitraum vom 1. Februar 2009 (frühester Zeitpunkt einer allfälligen Rente) bis März 2012, in welchem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die echtzeitlich attestierte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) entsprechende IV-Renten zugesprochen hat (vgl. AB 67 S. 4 f.), offen bleiben. 4.5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Mai 2015 (AB 85) aufzuheben und die Sache ist an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 15 die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Ausgangspunkt für die Parteientschädigung ist die angemessene Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 17. August 2015 mit einem Honorar von Fr. 1‘675.-- (6,7 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 78.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 140.30 (8% auf Fr. 1‘753.70). Unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwands für die Stellungnahme vom 9. November 2015 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘194.-- (Fr. 1‘894.-- + Fr. 300.--) festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/603, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘194.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.