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Bern Verwaltungsgericht 28.04.2016 200 2015 60

28 aprile 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,458 parole·~12 min·1

Riassunto

zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2014

Testo integrale

200 15 60 IV 200 15 61 IV GRD/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1943 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und/oder eine Rente) an. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 24. Februar 1997 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Juli 1997 bestätigte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 9. Juni 2006, I 607/05, lit. A des Sachverhalts). Im April 1997 rutschte die Versicherte auf nassem Trottoir aus und stürzte auf die rechte Schulter, welche in der Folge operiert werden musste. Gestützt auf die Abklärungen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich (insb. eine Expertise der MEDAS C.________, Spital D.________, vom 1. Oktober 2003 [Antwortbeilagen der Invalidenversicherung {AB} 26] sowie ein Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2004 [AB 30]) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Juni 2004 (AB 31) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 (AB 40) fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 2005, IV 65303 (AB 47), ab. Mit Entscheid EVG I 607/05 (AB 51) hiess das EVG eine hiergegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es das Urteil VGE IV 65303 und den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 aufhob und die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die IVB zurückwies. Es erwog hauptsächlich, dass für die Zeit vom 25. Januar 1993 bis 31. Juli 1994 sowie vom 29. April 1997 bis 31. Mai 1999 von einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 1. August 1994 bis 28. April 1997 sowie vom 1. Juni bis mindestens 5. September 1999 von einer ebenso hohen Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten der MEDAS C.________ vom 1. Oktober 2003 attestiert mit grundsätzlich zumutbarer … auszugehen sei. Für die übrige Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 sei der rechtserhebliche medizinische Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 3 halt, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht und in Bezug auf die Schulterverletzung links nicht richtig und vollständig festgestellt. Die IVB werde die notwendigen Erhebungen vorzunehmen und anschliessend (unter Berücksichtigung der im Urteil festgesetzten Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalt) über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen haben. B. Mit Verfügung vom 29. November 2007 (AB 88) hielt die IVB an einer Begutachtung in der MEDAS E.________, trotz den von der Versicherten mit Schreiben vom 9. November 2006 bzw. 22. November 2007 (AB 59 S. 1 und AB 87) geäusserten Einwänden fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. April 2008, IV 68984 (AB 97), ab, soweit es darauf eintrat. Hierauf liess die IVB die Versicherte in der MEDAS E.________ begutachten (Expertise vom 16. Dezember 2008 [AB 107 S. 1 bis 30]). Auf Einwände der Versicherten gegen einen Vorbescheid vom 16. Januar 2009 hin (AB 114 f.) holte die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Abklärungsdienst Stellungnahmen ein (AB 119 f.) und stellte mit (den Vorbescheid vom 16. Januar 2009 ersetzenden) Vorbescheid vom 15. Juni 2010 (AB 122) eine Viertelsrente vom 1. Januar 1994 bis 31. Oktober 1994 und eine ganze Rente vom 1. April 1998 bis 31. August 1999 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Juli 2010 Einwand (AB 125). Die IVB veranlasste alsdann - nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 21. Dezember 2010 (AB 134) - eine Untersuchung durch den RAD (Bericht vom 25. Januar 2013 [AB 152]). Gestützt darauf sprach sie ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens - mit zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2014 (AB 162) eine Viertelsrente vom 1. Januar 1994 bis 31. Oktober 1994 und eine ganze Rente vom 1. April 1998 bis 31. August 1999 zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 4 C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Januar 2015 Beschwerde erheben und die Aufhebung der ergangenen Verwaltungsakte beantragen. Die Streitsache sei zwecks Erlass von berichtigten Rentenverfügungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 5. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als darin ein Verzugszins von Fr. 9‘852.-- zugesprochen werde; es sei vielmehr ein Verzugszins von Fr. 23‘095.-- geschuldet. Mit Eingabe vom 23. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 30. März 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. April 2016 seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 5. Dezember 2014 (AB 162). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe und ihr daher verwehrt geblieben sei, Einwände vorzubringen (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. II.2). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 6 Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV- Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). 2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 7 Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3 Mit zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2014 (AB 162) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente vom 1. Januar 1994 bis 31. Oktober 1994 und eine ganze Rente vom 1. April 1998 bis 31. August 1999 zu, ohne hierzu vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben; der letzte Vorbescheid über den Rentenanspruch erging am 15. Juni 2010 (AB 122) und wurde - auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2010 hin (AB 125) - mit der Durchführung weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin (u.a. Untersuchungsbericht des RAD vom 25. Januar 2013 [AB 152]) hinfällig. Indem die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ohne (neues) Vorbescheidverfahren abgelehnt hat, verletzte sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise, konnte sich diese doch nicht zu den neuen Abklärungen äussern. Mit dem Erlass der Verfügungen ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 8 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an der Erhebung von Beanstandungen im Verwaltungsverfahren gehindert. 2.4 Die Beschwerdegegnerin räumt selbst ein, dass vor Erlass der hier angefochtenen Verfügungen zu entsprechenden Vorbescheiden das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 8). Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbescheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 S. 108 f. mit zahlreichen Hinweisen). Es kann nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 S. 107 f. mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten besonders schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs und mit Blick auf die Umstände, dass zum einen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Rückweisung beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. II.2), sowie dass zum anderen im Vorbescheidverfahren an das rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2.1 hiervor) kann die Gehörsverletzung vorliegend nicht geheilt werden. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs keineswegs als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2.4 hiervor), sondern zur ausreichenden Wahrung der Parteirechte erforderlich erscheint. Dies umso mehr, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Gewährung der Gehörsrechte bzw. des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersucht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. II.3 sowie Eingabe vom 30. März 2015, S. 3 unten). 3. Nach dem Dargelegten sind in Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde die angefochtenen Verfügungen vom 5. Dezember 2014 (AB 162) aufzuheben und ist die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 9 resp. Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. April 2016 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3‘871.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 5. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016, IV/15/60, Seite 10 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘871.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015) - IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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