Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.10.2015 200 2015 598

2 ottobre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,703 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 (80058663)

Testo integrale

200 15 598 ALV MAW/PRN/LIA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 (80058663)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, ALV/15/598, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger, arbeitete zuletzt vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der B.________ in … (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB 45 f.]). Ab dem 1. August 2014 bezog der Versicherte in … Arbeitslosentaggelder (AB 47). Am 5. Mai 2015 zog der Versicherte von … in die Schweiz. Gleichentags meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (AB 53 f.) und am 11. Mai 2015 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2015 (AB 29-32). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (AB 26-28) verneinte das beco den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Mai 2015, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 1. Juni 2015 (AB 12) brachte der Versicherte im Wesentlichen vor, dass die in … bis 31. Dezember 2015 laufende Rahmenfrist zum Leistungsbezug von Arbeitslosentaggeldern in der Schweiz weiterzuführen sei und ihm noch 68 Taggelder zustehenden würden. Das beco wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Juni 2015 (AB 9-11) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei vom 1. März bis 31. Dezember 2013 zu 100% und vom 1. Januar bis 31. Januar 2014 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, ALV/15/598, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 5. Juni 2015 (AB 9-11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Mai 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, ALV/15/598, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.3 Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, ALV/15/598, Seite 5 sation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2007, C 123/06, E. 4.1, BGE 131 V 279, Entscheid des BGer vom 13. April 2004, C/ 106/03, E. 3.2). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und durch die Parteien denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 5. Mai 2013 bis 4. Mai 2015 (vgl. E. 2.1) vom 1. Februar bis am 31. Juli 2014 für die B.________ tätig war (vgl. AB 45 f.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 11. März bis 31. Dezember 2013 zu 100% sowie im Januar 2014 zu 50% arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis vom 13. Dezember 2013, Beschwerdebeilage [BB] 2) war. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt bzw. innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist oder während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass die laufende … Rahmenfrist bis 31. Dezember 2015 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern in der Schweiz nicht weitergeführt werden kann und die ihm noch zustehenden 68 Taggelder (vgl. AB 12) nicht eingefordert werden können. Denn nach Art. 5 des Abkommens vom 15. Januar 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem … über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.951.4) richtet sich der Anspruch auf Leistungen und das Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat, ist der entsprechende Anspruch nach schweizerischem Recht zu prüfen und kann nicht aus … übernommen werden. 3.3 Der Beschwerdeführer konnte innerhalb der Rahmenfrist eine Beitragszeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 nachweisen, als er für die B.________ tätig war (vgl. AB 45 f.). Die Beitragszeit in … ist dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, ALV/15/598, Seite 6 schwerdeführer anzurechnen, da nach Art. 6 des vorgenannten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem … über die Arbeitslosenversicherung bei Staatsangehörigen, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, wie wenn sie im Heimatstaat zurückgelegt worden wären. Dementsprechend ist er innerhalb der Rahmenfrist lediglich sechs Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Ein weiteres (beitragspflichtiges) Arbeitsverhältnis hat er weder dokumentiert noch geltend gemacht. Somit ist die geforderte Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt (vgl. 2.1 hiervor). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 5. Mai 2013 bis 4. Mai 2015 von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Dezember 2013 (BB 2) war der Beschwerdeführer vom 11. März bis 31. Dezember 2013 zu 100% und ab 1. Januar 2014 zu 50% arbeitsunfähig. Am 1. Februar 2014 hat er eine Vollzeitbeschäftigung bei der B.________ begonnen (vgl. AB 45), weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% besteht. Da eine Befreiung von der Beitragszeit nur eintritt, wenn keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und eine bestehende (Teil-)Arbeitsfähigkeit ausgenutzt werden muss, dauerte die zu berücksichtigende Krankheit vorliegend nur knapp acht Monate. Damit ist eine mindestens zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 3.3 hiervor) noch den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 3.4 hiervor) erfüllt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine Kumulation oder Kompensation der Beitragszeiten, mit denjenigen Zeiten aus dem Befreiungstatbestand nicht zulässig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung ab 5. Mai 2015 nicht gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, ALV/15/598, Seite 7 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 (AB 9-11) ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, ALV/15/598, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 598 — Bern Verwaltungsgericht 02.10.2015 200 2015 598 — Swissrulings