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Bern Verwaltungsgericht 13.10.2015 200 2015 587

13 ottobre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,821 parole·~9 min·1

Riassunto

Klage vom 22. Juni 2015

Testo integrale

200 15 587 BV MAW/SHE/LIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 22. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, BV/15/587, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1924 geborene E.________ wurde per 1. Oktober 1984 infolge Invalidität pensioniert (Akten der C.________ [nachfolgend PK C.________ bzw. Beklagte], Klageantwortbeilage [AB] 1 Beleg 1] und bezog in der Folge eine Invalidenpension aus der Pensions- und Hilfskasse (PHK; AB 1 Belege 3 und 4). Am 26. März 2003 wurde die am 3. Juni 1950 zwischen E.________ und A.________ (nachfolgend Klägerin) geschlossene Ehe geschieden. Nach dem Scheidungsurteil des Gerichts F.________ vom xx.xx.xxxx (AB 1 Beleg 5) wurde A.________ die Hälfte der Pensionskassenrente zugesprochen und die PK C.________ angewiesen, die halbe Rente direkt an A.________ zu überweisen (S. 2 Ziff. 2.3). Am 30. März 2015 verstarb E.________ (AB 2), woraufhin die PK C.________ A.________ am 21. Mai 2015 (Akten von A.________, Klagebeilage [KB] 1) mitteilte, dass sie ab 1. April 2015 keinen Anspruch mehr auf Leistungen von ihnen habe. Nachdem A.________, vertreten durch B.________, mit Schreiben vom 30. Mai 2015 (KB 2) um Weiterausrichtung der Rente ersucht hatte, hielt die PK C.________ mit Schreiben vom 11. Juni 2015 (KB 3) an der Leistungsablehnung fest. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 liess A.________, vertreten durch ihren Schwager B.________, Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erheben und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der (geteilten) Rente oder mindestens die Auszahlung einer einmaligen Abfindung. Mit Klageantwort vom 28. August 2015 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, BV/15/587, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. Juni 2015 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz des Betriebs, bei dem E.________ tätig war, liegt im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Vertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; vgl. Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 2015 [in den Gerichtsakten]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente als geschiedene Witwe gegenüber der Beklagten ab dem 1. April 2015.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, BV/15/587, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Das Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. b). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BBV 2; SR 831.441.1) Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen erlassen. Danach ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Abs. 1 lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Abs. 1 lit. b). Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 52 Abs. 1 des zum Zeitpunkt des Hinscheidens von E.________ geltenden Vorsorgereglements der Beklagten (nachfolgend: Vorsorgereglement; gültig ab 1. Oktober 2012). Demgemäss hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten, wenn er aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente hat (lit. a) und er während mindestens zehn Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet war (lit c.) sowie zusätzlich zu Art. 20 Abs. 1 BVV 2 mindestens 45 Jahre alt ist oder wenn er eines oder mehrere unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, BV/15/587, Seite 5 haltsberechtigte Kinder hat (lit. b). Ausserdem regelt das Vorsorgereglement in Art. 52 Abs. 4 Satz 2, dass die Rente an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum entspricht. 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 des Vorsorgereglements grundsätzlich erfüllt. Strittig und zu prüfen ist, ob die geschiedene Ehegattin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nach BVG hat. 3.1.1 Während die Klägerin geltend macht, es sei von Seiten der Pensionskasse unterlassen worden, das damals noch verheiratete Ehepaar im Zeitpunkt der Pensionierung über die Folgen im Falle einer Ehescheidung aufzuklären, stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass den damaligen Verantwortlichen der PHK kein Vorwurf gemacht werden könne, da die bei Eintritt des Vorsorgefalls gültigen Statuten der Pensionskasse C.________ vom 9. Oktober 1950 (AB 4) keinen Leistungsanspruch der geschiedenen Witwe gekannt hätten (Klageantwort S. 6 Ziff. 6 zu Art. 3). Zudem habe der Versicherte das Pensionierungsdatum nicht willkürlich gewählt und die Rentenhöhe betrage gemäss Art. 52 Abs. 4 des Vorsorgereglements Fr. 0.--, da der geschiedene Ehemann nie nach BVG versichert gewesen sei, weil der Vorsorgefall am 1. Oktober 1984 und somit vor Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 eingetreten sei (S. 5 Ziff. 2). Weiter beruft sich die Beklagte zur Untermauerung ihres Standpunktes auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2004, BV 64133, welches mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 20. Dezember 2005, B 85/04, bestätigt wurde (S. 5 f. Ziff. 4). Höchstrichterlich wurde entschieden, dass der Rentenanspruch der geschiedenen Ehegattin anhand des BVG-Alterskapitals zu ermitteln sei. In E. 3.3 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht damals festgehalten, dass sein in anderer Zusammensetzung ergangenes Urteil vom 22. Mai 2000, B 59/99, nicht einschlägig sei, weil die dort anzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, BV/15/587, Seite 6 wendenden Bestimmungen die entscheidende Wendung, wonach der Anspruch den "Minimalleistungen" nach BVG entspreche, nicht enthielten. 3.1.2 Der Ehemann der Klägerin wurde per 1. Oktober 1984 infolge Invalidität vor der Einführung des BVG-Obligatoriums pensioniert und war damit nie dem BVG unterstellt. Art. 52 Abs. 4 des Vorsorgereglements verweist hinsichtlich der Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegatten auf das BVG-Minimum. Nach Art. 21 Abs. 1 BVG beträgt die Hinterlassenenrente des überlebenden Ehegatten 60% der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Hat die versicherte Person beim Tod eine Alters- oder Invalidenrente bezogen, beträgt die Witwenrente 60% der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente (Abs. 2). 3.2 Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 des Vorsorgereglements. Die Höhe der Geschiedenenrente entspricht laut Abs. 4 höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum. Diese beträgt nach Art. 21 Abs. 1 BVG 60% der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte (vgl. E. 3.1.2). Da der verstorbene geschiedene Ehemann vor dem Inkrafttreten des BVG infolge Invalidität pensioniert wurde, war er nicht dem BVG unterstellt bzw. nicht BVG-versichert. Dementsprechend hatte er keinen Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente und konnte auch kein BVG-Altersguthaben anhäufen. Folglich kann die Klägerin keinen Rentenanspruch nach BVG aus dem nicht entstandenen Versicherungsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten ableiten. Dem Verstorbenen wurde zwar eine Invalidenrente ausbezahlt, jedoch handelte es sich hierbei um eine solche der Pensionskasse bzw. gestützt auf Art. 21 der Statuten der PHK (AB 4) und nicht um eine BVG-Leistung. Demnach findet auch Abs. 2 von Art. 21 BVG vorliegend keine Anwendung (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 3.3 Soweit die Klägerin vorbringt, dass ein Versäumnis der damaligen Pensionskassenverantwortlichen vorliege, da sie und ihr damaliger Ehemann im Zeitpunkt der Pensionierung weder über die Folgen einer möglichen Scheidung noch über die Möglichkeit, die Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des BVG zu verschieben, aufgeklärt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. So war der Versicherte wegen Invalidität pensioniert worden (vgl. AB 1) – womit der Vorsorgefall zwingend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, BV/15/587, Seite 7 eintrat und nicht freiwillig ausgewählt wurde – und konnte demnach ohnehin nicht einen anderen Zeitpunkt für seine Pensionierung wählen bzw. das Inkrafttreten des BVG abwarten. Zudem kannten die Statuten der PHK keine Leistungen für geschiedene Ehegatten im Todesfall einer versicherten Person. Hinzu kommt, dass mit einer Scheidung angesichts der damals schon 34 Jahre dauernde Ehe und dem bereits fortgeschrittenen Alter der Eheleute nicht gerechnet werden musste. Ausserdem bleibt anzumerken, dass selbst wenn die Versicherteneigenschaft des Verstorbenen nach BVG bejaht werden würde, die Hinterlassenenrente der Klägerin Fr. 0.-- betragen würde, da der Verstorbene kein BVG-Altersguthaben anhäufen konnte. 3.4 Nach dem Gesagten folgt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nach BVG infolge Todes ihres geschiedenen Ehemannes hat, da der Verstorbene nie nach BVG versichert war. Die Klage ist demnach unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, BV/15/587, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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