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Bern Verwaltungsgericht 12.11.2015 200 2015 568

12 novembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,102 parole·~11 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 7. Juli 2016 abgewiesen (8C_942/2015). 200 15 568 UV ACT/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der SUVA (Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 21. März 2014 von einem Tisch fiel und sich am Fuss verletzte (vgl. Akten der SUVA [act. IIA] 1, 18 ff.). Mit Verfügung vom 27. März 2015 (Akten der SUVA [act. IIB] 123) führte die SUVA aus, aufgrund der vor dem Berufsunfall bereits bestandenen krankheitsbedingten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit würden auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % allein ergänzende Taggelder ausgerichtet. Daran hielt sie auf Einsprache (act. IIB 124) hin mit Entscheid vom 18. Mai 2015 (act. IIB 135) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2015 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 8. August 2014 das ganze Taggeld für den am 21. März 2014 erlittenen Unfall auszurichten. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) ist auf die gesamte Beschwerde einzutreten, denn streitig ist der Taggeldanspruch als solcher mit allen seinen Komponenten (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b S. 416), wozu auch der versicherte Verdienst gehört. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (act. IIB 135). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Ist die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles, werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt (Art. 36 Abs. 1 UVG). Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass der Unfall und ein unfallfremder Faktor zusammen die Gesundheitsschädigung bewirkt haben. Somit entfällt seine Anwendung, wenn der Unfall einerseits und der unfallfremde Faktor andererseits je eine verschiedene Gesundheitsschädigung verursachen, so dass sich die einzelnen Schäden gegenseitig nicht beeinflussen. Es handelt sich um zwei Krankheitsbilder, die sich nicht oder doch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 5 nicht wesentlich überdecken oder überschneiden und deshalb verschiedene Therapien erfordern. Wenn sich zwei Krankheitsbilder nicht überdecken, sind die Unfallfolgen isoliert, für sich selbst zu schätzen und zu entschädigen, ohne dass der versicherungsfremde Faktor berücksichtigt wird. Der Unfallversicherer hat in einem solchen Fall für die isolierten Unfallfolgen Leistungen zu erbringen, nicht aber für die unfallfremden Gesundheitsschäden (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 470 f., und MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2009, § 16 N. 165; vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 21. September 2006, U 427/05, E. 2.3.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten (vgl. act. IIA 1, 18 ff.) ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2014 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor). In der Folge wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. IIB 115) und die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (act. IIA 36, 39). Streitig ist hingegen die Höhe der auszurichtenden Taggelder mit Blick auf die vor dem Unfall bereits bestandene 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. IIA 36, 62, 67). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihres die Verfügung vom 27. März 2015 (act. IIB 123) bestätigenden Einspracheentscheides vom 18. Mai 2015 (act. IIB 135) auf die von den behandelnden Ärzten im „Unfallschein UVG“ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. IIB 115), welche überzeugt. Zu Recht ging sie von einer im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. März 2014 (act. IIA 1) vorbestehenden 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (act. IIB 123, 135), welche zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Diese 50 %ige Arbeitsunfähigkeit basiert vorwiegend auf einem im Dezember 2010 erlittenen Herzinfarkt (act. IIA 30 S. 8, 11, 24), in dessen Folge der Beschwerdeführer von der Krankentaggeldversicherung C.________ bis zur Leistungseinstellung per 8. August 2014 Krankentaggelder bezog (act. IIA 6 S. 1, act. IIA 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 6 Die im Unfallzeitpunkt bereits von der Krankentaggeldversicherung C.________ abgedeckte Arbeitsunfähigkeit (resp. die daraus folgende versicherte wirtschaftliche Einbusse) kann demnach nicht Folge jenes Unfalls sein. Das versicherte Risiko „Arbeitsunfähigkeit“ war in diesem Umfang vielmehr bereits vor dem 21. März 2014 eingetreten und konnte deshalb nicht nochmals versichert werden. Ob eine überholende Kausalität besteht oder nicht (vgl. Beschwerde S. 15), ist somit nicht massgebend. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin bei einer attestierten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit (act. IIB 115) allein 50 % Arbeitsunfähigkeit abzudecken und ein entsprechendes Taggeld auszurichten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Krankentaggeldversicherung C.________ ihre Leistungen ab 8. August 2014 eingestellt hat (act. IIA 45). Dies führt einzig dazu, dass die vor- und weiterbestehende 50 %ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von der Krankentaggeldversicherung C.________ nicht mehr abgedeckt ist, was nichts am fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall vom 21. März 2014 ändert. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15 f.) geht es vorliegend nicht um eine Frage der Leistungskoordination. Schliesslich deckt das Taggeld Einbussen aus einer Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. Art. 16 UVG), so dass der Umfang der Erwerbsunfähigkeit resp. Invalidität in diesem Zusammenhang nicht massgebend ist (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Art. 36 Abs. 1 UVG ist hier nicht einschlägig, denn es bestehen zwei unterscheidbare Gesundheitsschäden und nicht ein Gesundheitsschaden mit verschiedenen Ursachen (vgl. E. 2.4 hiervor): Die Fersenbeintrümmerfraktur und die daraus resultierende gesundheitliche Problematik (act. IIA 46, 57 ff., 65, 76, 97 ff., 103 , 107, act. IIB 132) ist allein Folge des Unfalls vom 21. März 2014. Die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit beruht dagegen insbesondere auf einem davon zu unterscheidenden Herzinfarkt (vgl. act. IIA 6 S. 1); es ist in keiner Art und Weise erstellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Herzinfarktes weggefallen wäre. Nicht zu kürzen ist dagegen der versicherte Verdienst, da die Ausrichtung eines Taggeldes für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gestützt auf einen versicherten Verdienst von ebenfalls nur 50 % zu einer doppelten Berücksichtigung der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit führen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 7 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (act. IIB 135) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten ausgewiesen ist (vgl. Beschwerdebeilagen [act. I] 5 ff.), dieser Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Festzusetzen bleibt dessen amtliches Honorar. 5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 8 tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 20. August 2015 macht Rechtsanwalt B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 1‘897.50 (8.25 Stunden à Fr. 230.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 186.75 (Fr. 50.-- Akteneröffnung, Fr. 22.25 Postgebühren, Fr. 114.50 Fotokopien) und Mehrwertsteuer von Fr. 166.75 (8 % auf Fr. 2‘084.25) geltend, womit ein tarifmässiger Parteikostenersatz von Fr. 2‘251.-- resultiert. Das amtliche Honorar beträgt demnach Fr. 1‘650.-- (8.25 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 186.75 und Mehrwertsteuer von Fr. 146.95 (8 % auf Fr. 1‘836.75), somit insgesamt Fr. 1‘983.70. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, UV/15/568, Seite 9 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘251.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘983.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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