200 15 504 EL MAW/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Mai 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV- Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 21 ff.). Der Versicherte meldete der AKB am 7. Januar 2014 (AB 31), dass er infolge des Todes seiner Mutter im Juli 2012 seinen Erbteil in der Höhe von Fr. 159'211.95 erhalten habe. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (AB 44) forderte die AKB zu viel ausgerichtete EL für die Zeit von August 2012 bis Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 21'230.-- zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 17. Juni 2014 (AB 47 f.) wies die AKB mit Entscheid vom 4. Juli 2014 (AB 49) ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. September 2014 (VGE EL/2014/705, AB 60) bestätigt. Dieses Urteil wurde nicht angefochten. B. Am 13. November 2014 (AB 63) stellte der Versicherte ein Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 (AB 66) wies die AKB das Gesuch mit der Begründung ab, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 70) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Mai 2015 (AB 72) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts der Kantons Bern) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung brachte er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 3 im Wesentlichen vor, in gutem Glauben gehandelt und sich nicht grobfahrlässig Verhalten zu haben. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe, denn der die Rückerstattungsverfügung vom 16. Juni 2014 (AB 44) bestätigende Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 4 spracheentscheid vom 4. Juli 2014 (AB 49) wurde durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig geschützt (AB 60, VGE EL/2014/705). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 5 reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.5 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE EL/2014/705 (AB 60) steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von August 2012 bis Dezember 2013 EL im Umfang von Fr. 21'230.-- zu viel ausgerichtet wurden. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL erlassen werden kann. 3.2. Zu prüfen ist zunächst, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig oder arglistig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er jede Veränderung der Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könnte, sofort und unverzüglich zu melden habe. Dass er von diesem Umstand Kenntnis genommen hat, bestätigte er mit der Anmeldung unterschriftlich (AB 1). In der Verfügung vom 27. September 2011 (AB 23) wurde er erneut an seine Meldepflicht erinnert und darauf hingewiesen, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu melden sei. Im rechtskräftigen VGE EL/2014/705 (AB 60) wurde verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, da er die Verwaltung erst im Januar 2014 über die Erbschaft vom Juli 2012 in Kenntnis setzte. 3.4 Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle über die Erbschaft im Zeitpunkt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 7 Todes der Erblasserin in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, enthielten doch die Anmeldung sowie die Leistungsverfügung den expliziten Hinweis, jede Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV-Zweigstelle sofort (eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers) und unaufgefordert zu melden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es versteht sich denn auch von selbst, dass die dem Beschwerdeführer zugekommene Erbschaft Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Erbschaft sei ihm erst am 10. September 2013 ausbezahlt worden. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers - hier im Juli 2012 - zu melden ist (vgl. AB 23). Insofern ist ihm aufgrund der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung für den hier interessierenden Zeitraum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, er sei sich keiner Schuld bewusst, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, da eine objektive und nicht eine subjektive Beurteilung vorzunehmen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe der Gemeinde im Zusammenhang mit Steuerfragen eine (mündliche) Meldung gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Leistungsbezüger von seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen kann, eine mit ihm befasste andere Behörde hätte eine Änderung der EL-Durchführungsstelle mitteilen müssen. Schliesslich ändert an der vorstehenden Beurteilung auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Erbschaft auf die weitere Ausrichtung der EL verzichtet hat (AB 37, 48). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 21'230.-- zu Recht mangels Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs verweigert. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 8 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 (AB 72) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, EL/15/504, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.