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Bern Verwaltungsgericht 06.08.2015 200 2015 496

6 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,231 parole·~6 min·3

Riassunto

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2015

Testo integrale

200 15 496 UV LOU/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 8. Dezember 2009 ausrutschte und auf Steissbein und Rücken fiel. Die Visana führte in der Folge medizinische Erhebungen durch und stellte die bezüglich dieses Ereignisses ausgerichteten gesetzlichen Leistungen mit Verfügung vom 4. Januar 2013 per 3. November 2011 ein. Gleichzeitig sprach sie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 30. Januar 2013 Einsprache erheben (act. I 3). 2. Nachdem die Versicherte bei der Visana am 22. Juli 2014, am 2. Oktober 2014 und am 7. Januar 2015 erfolglos um Beurteilung der Einsprache ersucht hatte (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 64, 66, 162), erhob sie am 26. Mai 2015 Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, einen Einspracheentscheid zu erlassen. 3. Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 172) hiess die Visana die Einsprache vom 30. Januar 2013 (act. I 3) teilweise gut und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache infolge Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juni 2015 die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. 5. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 3 E. 5b aa). Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich am 12. Juni 2015 einen Einspracheentscheid erlassen hat (act. IIB 172), ist das vorliegende Verfahren wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. 6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). 7. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kostenund entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 (act. I 2) Einsprache erhoben hatte (act. I 3), eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, veranlasst (act. I 4) und der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 4 Gelegenheit gegeben, zum Gutachten vom 2. Dezember 2013 (act. IIB 58) Stellung zu nehmen (act. IIB 59). Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wahr (act. IIB 63). In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin – trotz mehrfacher Aufforderung der Beschwerdeführerin (act. IIB 64, 66, 162) – bis zum Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 172) nicht mehr vernehmen. Es vergingen somit 16 Monate, innert welcher die Beschwerdegegnerin weder auf das Nachfragen der Beschwerdeführerin noch auf deren in Aussicht gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. IIB 162) reagierte. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 8) darauf hinweist, dass sie neben dem Gutachten vom 2. Dezember 2013 noch weitere Informationen habe einholen müssen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe, ändert dies vorliegend nichts. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Abklärungen bezüglich der Arbeitstätigkeit resp. Arbeitsbedingen der Beschwerdeführerin beim D.________ durchgeführt hat (act. IIB 67 – 70, 155 – 160). Diese einfachen Abklärungen rechtfertigen jedoch keine Verfahrensdauer von 16 Monaten. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen mit ihren schriftlichen Nachfragen sowie der in Aussicht gestellten Rechtsverzögerungsbeschwerde das gemäss Rechtsprechung Erforderliche und Zumutbare zur zügigen Verfahrenserledigung beigetragen (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 7 E. 4.1) und es blieb ihr mangels Reaktion seitens der Beschwerdegegnerin nichts anderes übrig, als mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Gericht zu gelangen. Somit liegen keine objektiven Gründe vor, die eine so lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2011, 8C_711/2010, E. 3.1). Die Beschwerde wäre daher voraussichtlich gutzuheissen gewesen. 8. Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 5 lifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt E.________, B.________, vertreten. Der in der Kostennote vom 16. Juni 2015 geltend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden erscheint als angemessen, so auch die Auslagen von Fr. 26.45. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteikostenersatz auf Fr. 908.45 (4.6 Stunden à Fr. 180.-- zzgl. Auslagen) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 9. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt vom Protokoll des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 908.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015, inkl. Beilagen) - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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