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Bern Verwaltungsgericht 01.10.2015 200 2015 476

1 ottobre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,068 parole·~15 min·3

Riassunto

Verfügung vom 17. April 2015

Testo integrale

200 15 476 IV GRD/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch lic. iur. Advokat B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Februar 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe von körperlichen Beschwerden zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 8). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, u.a. mit einem Gutachten vom 11. Januar 2013 der Begutachtungsstelle C.________ über eine Anfang Dezember 2012 durchgeführte funktionsorientierte medizinische Abklärung. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2013 gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt mit Coaching für die Zeit vom 18. Februar bis 18. Mai 2013 (AB 19; vgl. Bericht vom 28. Mai 2013 [AB 23]). Am 6. Mai 2013 wurde der Versicherten die Anstellung als … bei der D.________ wegen Krankheit per 30. September 2013 gekündigt (AB 49/1-2, 50.3). Mit Mitteilung vom 4. Juli 2013 sprach die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (AB 28). In der Folge lehnte der Krankentaggeldversicherer mit – auf Verfügung vom 14. Juni 2013 basierendem (AB 25/2 f.) – Einspracheentscheid vom 1. Februar 2014 einen Leistungsanspruch ab, da es der Versicherten zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsleistung zu erbringen (AB 32/2 ff.). Der Einspracheentscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2014, KV/2014/222 (AB 60/13-26), und letztinstanzlich vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 21. Januar 2015, 9C_830/2014 (AB 60/28-32), bestätigt. Mit Verfügung vom 22. September 2014 schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (AB 33, 40) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV- Stellen (RAD) einen Arztbericht vom 30. September 2014 ein (AB 43/2 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 51, 55) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 31. März 2015 (AB 58/2) lehnte die IVB mit Verfügung vom 17. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Rentenanspruch ab (AB 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt: 1. Es seien aktuelle Abklärungen und Beurteilungen durch geeignete Gutachterstellen durchzuführen. 2. Es sei aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse über eine Rentenberechtigung zu entscheiden. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gerügt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 (im Gerichtsdossier) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Die Verfügung blieb unangefochten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 59). Streitig ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 6 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. In medizinischer Hinsicht ist folgendes festzuhalten: 3.1 Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 wurden als Diagnosen ein chronisches generalisiertes und undifferenziertes Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf Polyneuropathie aufgeführt (AB 6/1). Die Experten kamen zum Schluss, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als … zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bei leicht reduzierter Leistungsfähigkeit entsprechend 2.5 Stunden pro Tag. Im Verlauf sollte schrittweise versucht werden, den prozentualen Anteil der Arbeitsfähigkeit zu steigern. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf mehr als 75 % der Arbeitsfähigkeit hinausgelange. In einer alternativen leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechselbelastung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags (100 %; AB 6/4). 3.2 In VGE KV/2014/222 vom 14. Oktober 2014 betreffend den Krankentaggeldanspruch hielt das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) fest, dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe (AB 6/1 ff.), komme volle Beweiskraft zu. An dieser schlüssi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 7 gen Beurteilung änderten auch die Berichte des Spitals E.________ vom 7. November und 10. Dezember 2013 (AB 34/4 ff., 34/7 ff.) nichts. Der Gesundheitszustand sei insbesondere gestützt auf das überzeugende Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ hinreichend erstellt, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung erübrigten (AB 60/21 ff. [E. 3.3]). Diese Ausführungen wurden in der Folge vom Bundesgericht in BGer 9C_830/2014 vom 21. Januar 2015 bestätigt (AB 60/31 [E. 4.1]). Damit ist vorliegend hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der daraus abzuleitenden Restarbeits- und Leistungsfähigkeit grundsätzlich nach wie vor auf die Einschätzungen der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 (vgl. E. 3.1 hiervor) abzustellen. Zu prüfen bleibt einzig, ob seit Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2014 des Krankentaggeldversicherers, welcher für die Beurteilung des Sachverhalts in den Verfahren KV/2014/222 vor Verwaltungsgericht und 9C_830/2014 vor Bundesgericht die zeitliche Grenze dargestellt hatte, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 allenfalls eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. 3.3 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2014 führte die Hausärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen verschlechterten Gesundheitszustand mit akuter Exazerbation seit 7. Juli 2014 auf. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine subdepressive Episode bei anhaltender Funktionseinschränkung festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe persistierende Schmerzen im rechten Arm und sei an Rücken und beiden Armen kaum belastbar. Sie vertrage die medikamentöse Therapie nicht und nehme so wenig wie möglich. Es bestehe eine depressive Verstimmung mit vermehrter Schlafstörung, Müdigkeit, Erschöpfung und Inappetenz (AB 34/1-3). Mit Schreiben vom 22. März 2015 hielt die Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin hätte sie gebeten, behilflich zu sein. Sie (die Hausärztin) sei mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 8 dem Vorbescheid der IV nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Schmerzen im Nacken und in den Armen. Hausärztlicherseits seien alle Abklärungen durchgeführt worden, die notwendig seien. Dennoch seien die therapeutischen Massnahmen nicht so erfolgreich gewesen, wie erhofft, was die abnehmende Compliance der Beschwerdeführerin erkläre. Es werde angesichts der chronischen Schmerzen um eine Überprüfung durch einen von der IVB beauftragten neutralen Gutachter gebeten (AB 54). 3.3.2 Die von der Hausärztin im Verlaufsbericht vom Juli 2014 aufgeführten Diagnosen (AB 34/2) entsprechen exakt der diagnostischen Einschätzung in den beiden (dem Verlaufsbericht beiliegenden) Berichten des Spitals E.________ vom 7. November 2013 (AB 34/7) und 10. Dezember 2013 (AB 34/4). In VGE KV/2014/222, E. 3.3, hat sich das Verwaltungsgericht umfassend mit den erwähnten Berichten des Spitals E.________ auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass gestützt darauf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten abgeleitet werden kann (AB 60/22 f.). Dies wurde vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt (BGer 9C_830/2014, E. 4.1 [AB 60/31]). Aus den deckungsgleichen diagnostischen Angaben der Hausärztin ergibt sich nichts anderes, zumal sie keine klinisch oder bildgebend feststellbaren veränderten Befunde festhält (AB 34/2 Ziff. 3), aufgrund deren die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung allenfalls nachvollzogen werden könnte. Zudem hat die Hausärztin im Schreiben vom 22. März 2015 (AB 54) zu erkennen gegeben, dass sie den Gesundheitszustand eher zugunsten der Patientin, als aus medizinisch-theoretischer Sicht beurteilt. 3.3.3 Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte auf einen gegebenenfalls veränderten Gesundheitszustand. Die IVB hat in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. September 2014 (AB 43/2 ff.) und 31. März 2015 (AB 58/2) – somit zu Recht auch für die Zeit ab 1. Februar 2014 (vgl. E. 3.2 hiervor) auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 abgestellt. 3.4 Demnach ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Küche nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In einer kör-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 9 perlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit besteht jedoch eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 6/4; vgl. AB 43/3, 58/2). 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 10 müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin wurde ab August 2012 arbeitsunfähig geschrieben (AB 6/24). Die IV-Anmeldung erfolgte am 20. Februar 2013 (AB 8/1). Hypothetischer Rentenbeginn ist somit der 1. August 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse des Jahres 2013 abzustellen ist. 4.3 Das Arbeitsverhältnis als … im D.________ wurde gemäss Arbeitgeberangaben wegen langandauernder Krankheit aufgelöst (AB 49/2). Damit entspricht das Valideneinkommen dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin 2013 dort als Gesunde verdient hätte, somit Fr. 55‘802.50 (AB 49/3 f. Ziff. 2.10. und Ziff. 2.11). 4.4 Aus medizinischer Sicht sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Das Invalideneinkommen ist demnach auf der Basis eines durchschnittlichen Einkommens einer Hilfsarbeiterin gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, Total (Fr. 4‘413.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn), zu bestimmen. Dieses Einkommen ist an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen und auf das Jahr 2013 zu in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 11 dexieren. Es resultiert ein Betrag von Fr. 55‘531.35 (Fr. 4‘413.-- x 12 / 40 x 41.7 / 102 x 102.6; Quellen: Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2013, Total; BFS, Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2014], 2012 und 2013, Total). Die invaliditätsbedingte Einschränkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführerin allein noch (aber immerhin) körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Solche Hilfstätigkeiten sind auf dem nach Art. 16 ATSG hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; BGer vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5). Besondere Anforderungen an einen Arbeitsplatz bestehen aus ärztlicher Sicht nicht. Ebenso rechtfertigen weder das Alter (53 Jahre bei Erlass der angefochtenen Verfügung [AB 8/1, 59/1]) noch das (voll zumutbare) Arbeitspensum einen Tabellenlohnabzug. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht keinen solchen gewährt. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beträgt Fr. 55‘531.35. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘802.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘531.35 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 271.15, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2015 ist demnach im Ergebnis rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 abgewiesen. Damit ist hinsichtlich der Kostenfolgen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 12 Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Lic. iur. Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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