200 15 465 ALV KNB/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juni 2014 beim RAV Bümpliz-Bethlehem zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 1 – 2). Am 2. Juli 2014 stellte sie gegenüber der B.________ einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. August 2014 (Dossier der B.________ [act. IIB] 10 – 13). Anlässlich eines Beratungsgesprächs beim RAV vom 25. November 2014 wurde die Versicherte gemäss Verlaufsprotokoll von ihrem Berater darauf aufmerksam gemacht, dass beim RAV von ihr für den Monat Oktober 2014 kein Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vorhanden sei. Gemäss Protokoll gab die Versicherte hierauf an, sie habe den Nachweis per Post geschickt und den Brief von der Post nicht zurückerhalten. Sie werde sofort eine Kopie des Nachweises nachreichen (vgl. act. IIA 115). Am 27. November 2014 traf das entsprechende Dokument in der Folge beim RAV ein (act. IIA 52). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 teilte das RAV der Versicherten mit, dass der Nachweis für den Monat Oktober 2014 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könne, da dieser jeweils bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen sei. Sie erhalte bis zum 12. Dezember 2014 Gelegenheit, sich schriftlich zum Sachverhalt zu äussern. Die Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2014 könnten nur dann noch berücksichtigt werden, wenn objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristgerechten Nachweis vorliegen würden. In diesem Fall seien diese zu belegen (vgl. act. IIA 53). Mit E-Mail vom 3. Dezember 2014 nahm die Versicherte hierzu Stellung. Sie habe dem RAV ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2014 am 3. November 2014 geschickt. Eine Quittung dafür habe sie nicht. Der Brief sei aber nicht zurückgekommen. Weshalb der Brief beim RAV offenbar nicht rechtzeitig bzw. nicht angekommen sei, wisse sie nicht. Als sie anlässlich des Beratungsgesprächs am 25. November 2014 davon erfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 3 habe, habe sie aufforderungsgemäss am 26. November 2014 nochmals eine Kopie geschickt (vgl. act. IIA 56). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 stellte das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für sechs Tage ab dem 1. November 2014 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 57 – 59). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3. Februar 2015 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 4 - 5). Mit Entscheid vom 20. April 2015 wies das beco die Einsprache ab (act. II 8 – 11). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 19. Mai 2015 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid und die mit ihm bestätigten sechs Einstelltage seien aufzuheben. Eventualiter sei die Zahl der Einstelltage zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. April 2015 (act. II 8 – 11). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Recht wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Kontrollperiode Oktober 2014 im Umfang von sechs Tagen ihn ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 6 abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2014 am 3. November 2014 und damit rechtzeitig per Post abgeschickt. Leider habe sie weder bei ihrem Personalberater nachgefragt, ob er den Nachweis für die Arbeitsbemühungen erhalten habe noch den Nachweis eingeschrieben verschickt. Sie habe dies nicht gemacht, weil sie in der Schweiz nie Probleme mit der Post gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass der Nachweis für den Monat Oktober 2014 am 4. November 2014 beim RAV eingetroffen sei. Zudem habe sie von ihrem RAV-Berater keine Hinweise erhalten, sie solle den Brief eingeschrieben schicken bzw. bei ihm nachfragen, ob der Nachweis eingetroffen sei. Da sie den Nachweis pünktlich geschickt habe, könne sie sich nur vorstellen, dass bei der Post bzw. der internen Verteilung der Post beim RAV ein Fehler passiert sei, so dass ihr Brief vom 3. November 2014 nicht bei ihrem RAV-Berater angekommen sei. Wie den Akten entnommen werden könne, komme sie ihren Pflichten gegenüber dem RAV bzw. der Arbeitslosenkasse stets nach. Sie arbeite zurzeit im Zwischenverdienst bei vier verschiedenen Arbeitgebern, um die Arbeitslosenkasse so wenig wie möglich zu belasten. Leider sei sie trotz der vier Arbeitsverhältnisse immer noch auf die Arbeitslosenversicherung angewiesen. Sie bemühe sich nach wie vor intensiv um eine Vollzeitstelle. Wie dem Einspracheentscheid zu entnehmen sei, habe sie nachweisen können, dass sie im Oktober 2014 die entsprechenden Arbeitsbemühungen gemacht habe. Dazu komme, dass es sich bei der Angelegenheit um ein erstmaliges nicht rechtzeitiges Eintreffen der Arbeitsbemühungen handeln würde. Sie beantrage deshalb, die Verfügung vom 5. Januar 2015 (recte: den Einspracheentscheid vom 20. April 2015) aufzuheben oder zumindest durch eine Reduktion der Einstelltage zu korrigieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 7 3.2 Aufgrund von Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die Beschwerdeführerin nicht nur nachweisen können, dass sie im Monat Oktober 2014 genügend Arbeitsbemühungen gemacht hat, sondern vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes auch, dass sie diese rechtzeitig, d.h. bis am Mittwoch, 5. November 2014 abgeschickt bzw. eingereicht hat. Gelingt dieser Nachweis nicht und liegt kein entschuldbarer Grund vor, ist sie so zu behandeln, wie wenn sie im Monat Oktober 2014 keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor). 3.3 Die Beschwerdeführerin kann vorliegend unstrittig nicht belegen, dass sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2014 rechtzeitig eingereicht hat. Auch sind keine Möglichkeiten ersichtlich, den von ihr behaupteten rechtzeitigen Versand des betreffenden Dokuments in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch gerichtliche Beweismassnahmen nachträglich noch zu erheben. Der rechtzeitige Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2014 ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal das Dokument gemäss Akten erstmals am 27. November 2014 beim RAV eingetroffen ist (vgl. act. IIA 52). Aufgrund der von ihr zu tragenden Beweislast ist die Beschwerdeführerin damit gleich zu behandeln, wie eine Person, die den Nachweis der Arbeitsbemühungen unstrittig nicht rechtzeitig eingereicht hat. Entschuldbare Gründe für eine verspätete Einreichung werden von der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aussage, den Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht zu haben, verständlicherweise nicht geltend gemacht und sind denn auch keine ersichtlich. Folglich hat der Beschwerdegegner die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Oktober 2014 zu Recht in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV unberücksichtigt gelassen und die Beschwerdeführerin damit auch grundsätzlich zu Recht für eine gewisse Zeit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.4 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung: Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenommen und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 6 Tage verfügt (act. IIA 57 – 59). Diese Einstelltage wurden mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 bestätigt (act. II 8 – 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 8 Die Einstelldauer von 6 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und entspricht dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen „Einstellraster“, wonach bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen 5 – 9 Einstelltage vorgesehen sind (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D72 1.E Ziff. 1). Die verfügten 6 Einstelltage liegen damit ohne weiteres innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in die diesbezügliche Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. April 2015 (act. II 8 – 11) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, ALV/15/465, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.