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Bern Verwaltungsgericht 27.08.2015 200 2015 454

27 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,617 parole·~13 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. April 2015

Testo integrale

200 15 454 ALV SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine Berufslehre als ..., erlangte im Jahr 2013 die Berufsmaturität und besuchte ab 14. August 2014 den Kurs «Passerelle» an der B.________. Am 27. Juni 2014 meldete er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 22. September 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. August 2014 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA], 56, 59-64; Akten des beco, Dossier RAV [act. IIB] 3, 6, 20, 23). Mit Verfügung vom 13. März 2015 (act. IIB 48-52) entschied das beco, dass der Versicherte ab 14. August 2014 nicht vermittlungsfähig und daher auch nicht anspruchsberechtigt sei, da ihm durch den Kursunterricht inkl. Lernzeit für die Vermittlungsfähigkeit respektive für den Umfang der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein Pensum unter 20 % verbleibe. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. IIB 58) mit Entscheid vom 27. April 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 5-7) fest. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Auf die mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2015 gewährte Möglichkeit zum Einreichen einer Replik verzichtete der Beschwerdeführer.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 3 Am 25. August 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 5-7), mit welchem die Verfügung vom 13. März 2015 (act. IIB 48-52) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 4 losenentschädigung ab 14. August 2014 unter dem Aspekt der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 5 Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordern, leichter sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 2 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte ab August 2014 bis zum vorzeitigen Abbruch im Mai 2015 (act. IIB 69, 77) den von der B.________ durchgeführten einjährigen Kurs «Passerelle», um sich auf die entsprechende Ergänzungsprüfung vorzubereiten (vgl. Richtlinien 2012 der Schweizerischen Maturitätskommission SMK zur Ergänzungsprüfung Passerelle ‚Berufsmaturität – universitäre Hochschulen‘ [abrufbar unter <www.sbfi.admin. ch/themen/01366/01379/01629/index.html?lang=de>]; Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14]). Der Unterricht fand von Montag bis Freitag jeweils am Nachmittag statt (act. IIB 37, 42, 46) und der Vormittag war für das Selbststudium vorgesehen (vgl. <www…..ch/…>). Die unterrichtsfreie Zeit betrug nach Ferienplan (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 3) insgesamt 13 Kalenderwochen pro Jahr. 3.2 Der Beschwerdeführer suchte eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 20 %, wobei es ihm möglich gewesen sein soll, jeweils am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 6 Donnerstag- und Freitagvormittag oder den ganzen Samstag zu arbeiten (act. IIB 2, 5). Ab 3. November 2014 erweiterte er seine Stellensuche auf den Mittwochvormittag und erklärte, Montag und Dienstag kämen gegebenenfalls auch in Frage (act. II 16). Damit war er an einer dauerhaften Teilerwerbstätigkeit interessiert und bestand eine andere Situation als bei studierenden Personen, welche (lediglich) in den Semesterferien einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen und deshalb von vornherein nicht vermittlungsfähig sind (vgl. BGE 120 V 385 E. 4c cc S. 391). 3.3 Der Beschwerdegegner gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 5-7) zum Schluss, dass der Kurs zusammen mit der Lernzeit einem Pensum zwischen 82 % bis 85 % entspreche. Weil rechtsprechungsgemäss dieser zeitliche Aufwand und eine allfällige Arbeitnehmertätigkeit ein Pensum von insgesamt 100 % nicht überschreiten dürfe, verbleibe für eine mögliche Arbeitstätigkeit ein Pensum von unter 20 % einer Vollzeitbeschäftigung, was nicht genüge um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. 3.4 3.4.1 Gemäss der von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) herausgegebenen Broschüre «Hochschulvorbereitung für Erwachsene, Gymnasiale Maturität, Passerellen und Vorbereitungskurse» (Ausgabe 2015/2016; abrufbar unter <www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittel schule/maturitaet_fuer_erwachseneundpasserellenangebote.html>) soll neben dem Vorbereitungskurs «Passerelle» eine Berufstätigkeit – je nach Kursanbieter – im Umfang von zirka 25 % (…) bzw. 60 % (…) möglich sein, wobei für die B.________ Angaben hierzu fehlen (Broschüre S. 9). Nach der vom Psychologischen Institut der Universität Basel im Auftrag des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) durchgeführten «Evaluation Passerelle – Berufsmaturität – Universitäre Hochschulen» vom Mai 2007 (abrufbar unter <www.phzh.ch/MAPortrait_Data/130810/1/extern_070821_ SB_Passerelle_Mai2007_dt.pdf>) gehen im Studium rund die Hälfte der «Passerelle»-Absolventen einer Erwerbstätigkeit zu durchschnittlich etwa acht Stunden (noch bei den Eltern wohnend) bzw. rund neuneinhalb bis zehneinhalb Stunden (nicht bei den Eltern wohnend) pro Woche nach (Eva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 7 luation S. 45). Zudem sind gemäss Hauptbericht des Bundesamtes für Statistik (BFS) der Erhebung 2013 zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (abrufbar unter <www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/ publikationen.html?publicationID=6328>) rund 72 % der männlichen Studierenden erwerbstätig (Bericht S. 47, Tabelle T3.1), wobei der Mittelwert der Erwerbstätigkeit sämtlicher Hochschulstudierenden 9.3 Stunden pro Woche beträgt, aber insgesamt ein wöchentlicher Aufwand (für Studium, Erwerbstätigkeit, Haus- und Familienarbeit sowie ehrenamtliche Tätigkeit) von über 50 Stunden betrieben wird (Bericht S. 58, Tabelle G3.18). 3.4.2 Die vorerwähnten empirischen Erhebungen sowie die Angaben der anderen beiden Kursanbieterinnen im Kanton Bern lassen darauf schliessen, dass eine Teilzeiterwerbstätigkeit auch mit dem von der B.________ angebotenen Kurs «Passerelle» durchaus vereinbar ist. Die B.________ bestätigte zumindest, dass der Beschwerdeführer an den von ihm gewünschten Vormittagen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ohne vom Kurs ausgeschlossen zu werden (act. IIA 56; act. IIB 3, 6). Nicht oder höchstens beschränkt aussagekräftig sind diese Quellen jedoch in Bezug auf die Frage, ob dabei insgesamt ein zeitlicher Aufwand anfällt, der über einem Vollzeitäquivalent liegt. Dieser Aspekt ist hier entscheidend, machte der Beschwerdegegner doch, unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2012, 8C_431/2012 (act. II 6; Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4), zutreffend darauf aufmerksam, dass die Arbeitslosenversicherung Ausfälle aus einer ein volles Pensum übersteigenden Tätigkeit nicht abdeckt. Massgebend ist im vorliegenden Einzelfall somit, ob dem Beschwerdeführer innerhalb der Arbeitszeit eines durchschnittlichen Vollpensums nebst dem Unterricht und dem Lernaufwand genügend Zeit verbleibt, um mindestens im Umfang von 20 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 2.1 hievor; Rz. B 218 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter <www.treffpunkt-arbeit.ch>). 3.4.3 Der Unterricht umfasste 23 Lektionen pro Woche (act. IIB 42, 46), wobei im zweiten Semester (ab 9. Februar 2015) zusätzlich zwei Trainingslektionen angeboten wurden (act. IIB 37). Unter Einbezug der Präsenzzeit in den Pausen zwischen den Lektionen absorbierte der Kurs im ersten Se-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 8 mester 20.58 Stunden (Montag bis Donnerstag 12.40-17.10 Uhr; Freitag 12.40-15.15 Uhr [act. IIB 42, 46]) und im zweiten Semester 22.33 Stunden (Montag 13.35-18.00 Uhr; Dienstag 12.40-16.15 Uhr; Mittwoch 12.40-17.10 Uhr; Donnerstag 12.40-18.00 Uhr; Freitag 12.40-17.10 Uhr). Bezüglich des zusätzlichen Aufwandes für das Selbststudium ist als Ausgangslage primär auf die «Aussagen der ersten Stunde» (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2) des leistungsansprechenden Versicherten abzustellen, wobei dessen subjektiven Angaben wenn möglich durch offizielle Drittquellen zu plausibilisieren sind. Der Beschwerdeführer schätzte, dass seine Lernzeit pro Woche zirka 10 bis 14 Stunden betrage (act. IIB 43 f., 47). Dabei ist praxisgemäss nicht etwa der Höchstwert dieser Bandbreite, sondern das arithmetische Mittel von zwölf Stunden (10h + 14h / 2) heranzuziehen. Denn die Schätzung basiert auf der tatsächlichen Situation ohne Erwerbstätigkeit und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer effektiv ausgeübten regelmässigen Teilzeiterwerbstätigkeit seine Lernphasen kontinuierlicher planen müsste und diese von Woche zu Woche weniger variieren könnten. Diese zwölf Stunden korrelieren mit den Angaben der ERZ in der erwähnten Broschüre (S. 9), wonach das Selbststudium während dem einjährigen Kurs der B.________ insgesamt zirka 600 Stunden veranschlagt (600h / 52 Wochen = 11.54h) und erscheinen damit plausibel. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner, soweit er dafür hält, dass die 13 Wochen Ferien bei der Durchschnittsberechnung auszuklammern seien (Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3), verteilen Studierende die Belastung durch das Selbststudium erfahrungsgemäss doch auf das Semester und die vorlesungsfreie Zeit, was aufgrund der Strukturierung des Lehrgangs und der Verteilung der Ferien im Sinne einer natürlichen Vermutung auch für die Kursteilnehmenden der «Passerelle» zutreffen dürfte. Der gesamte Aufwand für den Unterricht sowie das Selbststudium betrug demnach im ersten Semester 32.58 Stunden (20.58h + 12h) und im zweiten Semester 34.33 Stunden (22.33h + 12h). 3.4.4 Aus der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 41.7h (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total, 2014) ergibt sich im ersten Semester ein disponibles Pensum von knapp 22 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 9 ([41.7h ./. 32.58h] / 41.7h x 100) bzw. für das zweite Semester ein solches von unter 18 % ([41.7h ./. 34.33h] / 41.7h x 100). Damit war der Beschwerdeführer ab 14. August 2014 während des ersten Semesters in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzunehmen. Mit Beginn des zweiten Semesters – also ab 9. Februar 2015 (act. IIB 37) – stieg der zeitliche Aufwand für den Unterricht, weshalb bereits aus diesem Grund eine Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 20 % nicht mehr möglich war. Hinzu kommt, dass der Durchschnitt von zwölf Stunden für das Selbststudium unberücksichtigt lässt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung der Aufwand zu Beginn eines Lehrgangs tendenziell tiefer ausfällt und im Vorfeld der Prüfungen regelmässig seinen Höhepunkt erreicht. Selbst wenn er in gewissen Fächern (Deutsch, Englisch) im Verlauf abgenommen haben sollte (Beschwerde S. 1, Lemma 2), was in Anbetracht der prüfungsvorbereitenden Lektüre von literarischen Werken zumindest fraglich erscheint, dürfte der Lernaufwand im Hinblick auf die Prüfungssession vom August 2015 im zweiten Semester insgesamt etwas höher ausgefallen sein. Mithin hätte ohne Kursabbruch im Mai 2015 (act. IIB 69, 77) nebst der erhöhten Lektionenzahl wohl auch der zusätzliche Lernaufwand einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ab 9. Februar 2015 entgegengestanden. 3.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer ab 14. August 2014 nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) bereit, berechtigt und in der Lage war, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzunehmen, womit die Vermittlungsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt zu bejahen ist. Hingegen betrug das disponible Pensum für eine Teilzeiterwerbstätigkeit mit dem Beginn des zweiten Semesters weniger als 20 %, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab 9. Februar 2015 nicht mehr vermittlungsfähig war. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. April 2014 (act. II 5-7) insoweit aufzuheben. Die Sache ist betreffend die Zeit vom 14. August 2014 bis 8. Februar 2015 an die Verwaltung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und – bei deren Vorliegen – zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zurückzuweisen. Anschliessend wird sie hierüber neu zu verfügen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 27. April 2015, soweit den Leistungsanspruch bis 8. Februar 2015 betreffend, aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er den Leistungsanspruch ab 14. August 2014 bis 8. Februar 2015 neu beurteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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