200 15 453 UV FUR/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2015 (E 0526/2013)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 14. Januar 2008 bei einem Verkehrsunfall am 1. Januar 2008 multiple Verletzungen, worunter insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma und diverse Schädel-Frakturen, zugezogen hat (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1, 3, 4). Die SUVA, welche für die Kosten der Heilbehandlung aufkam und Taggelder ausrichtete (bspw. AB 2, 11, 60), holte diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (AB 100, 171). Mit Verfügung vom 5. März 2012 (AB 208) sprach die SUVA dem Versicherten zunächst eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 16 % zu. In einer weiteren Verfügung vom 23. Januar 2013 (AB 261) bejahte sie sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2012 ging sie von einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % aus, ab 1. November 2012 von einer solchen von 17 %. Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, jeweils Einsprache erheben (AB 214, 266). Mit Entscheid vom 15. April 2015 (AB 297) hiess die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung betreffend Rente teilweise gut und erhöhte den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 auf 24 %. Zudem sprach sie dem Versicherten einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2014 auf dem zu ermittelnden Nachzahlungsbetrag zu. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde. Er beantragte, unter vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihm spätestens ab 1. Juli 2011 die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 30 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten; weiter stellte er diverse formelle Anträge (insbesondere betreffend Beweismassnahmen, öffentliche Gerichtsverhandlung und Beiladung der für das Unfallereignis vom 1. Januar 2008 zuständigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall auf dem Sprung zu einem erheblichen Karriereschritt gestanden habe, was sich auf sein Erwerbseinkommen erheblich ausgewirkt hätte. Insofern sei sie von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie machte zusammenfassend geltend, die Bestimmung des Valideneinkommens sei korrekt erfolgt, für einen Karriereschritt bestünden keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Die zuständige Instruktionsrichterin wies mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2015 die Anträge auf Eröffnung eines Beweisverfahrens und auf Beiladung der zuständigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab. Zugleich wies sie den Beschwerdeführer auf die Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Durchführung von öffentlichen Schlussverhandlungen hin. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung fest. Des Weiteren stellte er erneut den Antrag auf Durchführung eines Beweisverfahrens und auf Beiladung der zuständigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf Mittwoch, 29. Juni 2016 fest. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 29. Juni 2016 bestätigte Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschwerdeführers im Wesentlichen die gestellten Rechtsbegehren und nahm hierzu im Rahmen des Plädoyers Stellung. Weiter reichte er dem angerufenen Gericht eine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. April 2015 (AB 297). Streitig und zu prüfen ist die Rentenhöhe und in diesem Zusammenhang insbesondere das Valideneinkommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. Der medizinische Sachverhalt ist – soweit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rentenanspruch betreffend – zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. So gehen sie übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit bei der D.________ in … gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (AB 245 S. 20), in der am 1. Juli 2011 aufgenommenen Tätigkeit als … bei der E.________ (AB 197) mit Blick auf die Folgen der im Rahmen des Unfalls vom 1. Januar 2008 erlittenen Verletzungen jedoch bestmöglich eingegliedert ist (AB 256). Darauf ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung abzustellen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 7 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.2.1 Basierend auf den Lohnangaben der D.________, bei der der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt als … angestellt war, setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 67‘800.-- (Fr. 5‘100.-- x 13 plus Zielbonus von Fr. 1‘500.-- [AB 165]) und für das Jahr 2012 auf Fr. 68‘800.-- (Fr. 5‘100.-- x 13 plus Zielbonus von Fr. 2‘500.-- [AB 221]) fest (AB 297 S. 6 Ziff. 4.a.). Für einen unmittelbar vor dem Unfall bevorstehenden erheblichen Karriereschritt sah sie keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Sie führte dazu aus, der Versicherte habe sich zwar nach seiner Lehre zum …, … sowie … weitergebildet; aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass diese Weiterbildungen aufgrund der am 1. Juli 2005 aufgenommenen Tätigkeit als … erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er vor dem Unfall aufgrund der erworbenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 8 Kenntnisse und Fähigkeiten eine andere anspruchsvollere Tätigkeit oder einen Stellenwechsel im Sinne eines erheblichen Karriereschritts angestrebt hätte. Vielmehr habe der Versicherte sich mit seiner Anstellung als … und dem dort erzielten Lohn zufriedengegeben (AB 297 S. 6 f. Ziff. 4.b.). 4.2.2 Die vorinstanzliche Begründung, welche auf umfassender Prüfung und sorgfältiger Würdigung der Aktenlage beruht, überzeugt vollumfänglich, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass er einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Der Hinweis auf den Abschluss verschiedener Aus- und Weiterbildungen allein reicht dafür nicht aus. Weder hat er Unterlagen beigebracht, welche dafür sprächen, dass er sich konkret um besser bezahlte Stellen oder bei der damaligen Arbeitgeberin unter Hinweis auf die nach Antritt der Stelle erworbenen Abschlüsse um eine Lohnerhöhung bemüht hätte, noch macht er dies überhaupt geltend. Offensichtlich nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus den im Einspracheverfahren eingereichten Lohnblättern eines Kollegen (AB 214 S. 25 ff.), der dieselbe Ausbildung wie der Versicherte genossen und in einer anderen …, die zum selben Konzern gehöre, einen deutlich höheren Lohn erzielt habe (Beschwerde S. 14 Ziff. 6). Hierzu hat die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, dass es zur Ermittlung des mutmasslichen Einkommens des Versicherten ohne Unfall unerheblich sei, was eine andere Person bei einer anderen Firma verdiene (AB 297 S. 7 Ziff. 4.b.). Dem ist nichts beizufügen. Nicht entscheidend ist des Weiteren, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle als … um eine unentbehrliche Funktion („da die Firma ohne … nicht funktionieren kann“) gehandelt hat oder ob dabei bloss „interne …- und …arbeiten“ auszuführen gewesen sind. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer in den entsprechenden Aussagen zweier Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin Widersprüche zu sehen wären (Beschwerde S. 13 Ziff. 5), ist nicht ersichtlich, was eine diesbezügliche gerichtliche Klärung zur Beantwortung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Frage eines allfälligen Karriereschritts beitragen könnte. Der Beschwerdeführer war bereits seit dem 1. Juli 2005 und damit vor dem Abschluss diverser Ausbildungen (AB 214 S. 21 ff.) als … angestellt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 9 wurde dem Anstellungsvertrag (AB 27) entsprechend – zunächst mit Fr. 4‘500.-- monatlich – entlöhnt. Für eine zwischenzeitliche Änderung des Anforderungsprofils der Stelle sind keine Anhaltspunkte vorhanden, solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Rückfragen oder Abklärungen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt hat, sind doch keine Gründe für Zweifel an deren Richtigkeit ersichtlich, zumal die angegebenen hypothetischen Löhne für die Jahre 2011 und 2012 durchaus die im Auszug aus dem individuellen Konto (AB 242 S. 70) ersichtliche Lohnentwicklung im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses widerspiegeln. 4.2.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekt bestimmt. Von weiteren Beweismassnahmen waren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) davon abgesehen hat. Dementsprechend sind auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneuerten Beweisanträge abschlägig zu beantworten. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das vom Beschwerdeführer bei der E.________ tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen. Dies ist nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 10 standen, erfüllt die entsprechende Tätigkeit doch die vorgenannten Voraussetzungen, was unter den Parteien denn auch unbestritten ist (AB 256). Das jährliche Gehalt in dieser Tätigkeit betrug Fr. 52‘000.-- (Fr. 4‘000.-- x 13) ab dem 1. Juli 2011 (AB 197 S. 3) bzw. Fr. 57‘200.-- (Fr. 4‘400.-- x 13) ab dem 1. November 2012 (AB 254 S. 2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.1 und 4.3.2 hiervor) resultieren die folgenden Invaliditätsgrade: 23 % ab 1. Juli 2011, 24 % ab 1. Januar 2012 und 17 % ab 1. November 2012. Die entsprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin ist korrekt. Damit bleibt es bei den zugesprochenen Rentenleistungen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2015 (AB 297) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.5 Abschliessend ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die beantragte Beweisverfügung (gemäss Beschwerde vom 18. Mai 2015 und Eingabe vom 2. Dezember 2015 sowie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung wiederholt) erneut (vgl. bereits Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2015, UV/11/322, E. 7.3, und vom 9. Februar 2016, IV/15/279, Sachverhalt lit. B.) darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende dem Untersuchungsgrundsatz unterworfene (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) Verfahren nach dem VRPG und nicht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) richtet. Daran ändert auch ein allfälliger künftiger Zivilprozess gegen einen Haftpflichtversicherer nichts, zumal Zivilgerichte nicht an sozialversicherungsrechtliche Urteile gebunden sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. November 2014, 4A_115/2014, E. 6.3). Insofern zielt auch die Rüge, das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. die Abweisung der Beweisanträge verletzte durch die Bundes- und die bernische Kantonsverfassung bzw. durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Rechte des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 21; Eingabe vom 2. Dezember 2015 S. 2; Plädoyer), ins Leere. Sollten die entsprechenden Verfahrensgarantien in einem allfälligen Zivilprozess nicht eingehalten werden, wäre dies im dafür vorgesehenen Verfahren zu rügen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 11 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 29. Juni 2016) - Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 29. Juni 2016) - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, UV/15/453, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.