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Bern Verwaltungsgericht 06.10.2015 200 2015 448

6 ottobre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,670 parole·~13 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 1. April 2015

Testo integrale

200 15 448 EL LOU/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB) eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % und eine Kinderrente zu (AB 27/76). Am 30. August 2013 hielt die AKB gegenüber der AHV-Zweigstelle … fest, sie benötige einen Entscheid der „D.________“ Pensionskasse (AB 44). Die Versicherte reichte eine Mitteilung der gerichtlichen Auflösung der Ehe mit E.________ per 21. August 2013 (AB 45; vgl. auch AB 51-53) sowie eine Trauungsmitteilung der mit F.________ am 1. November 2013 geschlossenen Ehe ein (AB 46, 47). Da sie den Wohnsitz per 1. Mai 2014 änderte (AB 103), erfolgte eine Neuanmeldung für EL (AB 48). Zudem wurde die Versicherte mehrmals zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (vgl. u.a. Schreiben vom 16. September 2014 [AB 98] und vom 23. Dezember 2014 [AB 99]). Mit Verfügung vom 6. März 2015 lehnte die AKB wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Anspruch auf EL ab; trotz mehrmaliger Aufforderungen seien nicht alle zur Berechnung nötigen Unterlagen eingereicht worden (AB 108/111). Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache (AB 112). Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2015 hielt die AKB an der Verfügung fest (AB 113). B. Am 12. Mai 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Ergänzungsleistungen ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 3 1. Februar 2011 bis mindestens Ende Februar 2014 zu berechnen und auszurichten. Am 21. Mai 2015 reichte sie ein Schreiben der D.________ vom 18. Mai 2015 ein, wonach die Versicherte ab dem 1. März 2012 einen Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente und eine Kinderrente habe (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 beantragte die AKB die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Ergänzungsleistungen würden ab 1. Februar 2011 Fr. 916.--, ab 1. Januar 2012 Fr. 906.--, ab 1. März 2012 Fr. 2‘913.--, ab 1. Mai 2012 Fr. 2‘330.--, ab 1. August 2012 Fr. 1‘027.--, ab 1. Oktober 2012 Fr. 928.-- und ab 1. Januar bis 31. Oktober 2013 Fr. 940.-betragen. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung hielt die AKB fest, für die Periode ab 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2013 seien nunmehr Angaben der Pensionskasse D.________ vorhanden, weshalb in dieser Periode EL ausgerichtet werden könne. Für die EL-Berechnung ab 1. November 2013 seien bis heute nicht alle Unterlagen eingereicht worden. Es könne somit für diese Periode keine EL berechnet werden. Mit Replik vom 5. August 2015 änderte die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren insoweit als sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2013 auszurichten. Demgegenüber beanstandete die Beschwerdeführerin die EL-Berechnung: es sei ihr von Februar 2011 bis Februar 2012 die IV-Rente und ein Einkommen aus Krankentaggeld von Fr. 30‘094.-- jährlich angerechnet worden. Der IV- Verfügung vom 12. Juni 2012 lasse sich jedoch entnehmen, dass die Kinderrente und die IV-Rente im Umfang von Fr. 17‘808.-- an die G.________ (Taggeldversicherung) gegangen seien. Das Krankentaggeld habe am 9. März 2012 geendet. Entsprechend sei das Defizit höher und damit erhöhe sich auch die EL für die Zeit vom Februar 2011 bis 9. März 2012. Mit Duplik vom 31. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag und der Berechnung der EL fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. April 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch wegen fehlender Unterlagen ablehnte. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 eine EL-Berechnung vom 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2013 vorgenommen und eine teilweise Gutheissung beantragt hatte und sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. August 2015 mit der zeitlichen Begrenzung des EL-Anspruchs von Februar 2011 bis Oktober 2013 einverstanden erklärte, ist nunmehr noch streitig, ob in der Zeit von Februar 2011 bis Februar 2012 die Einnahmen in der Höhe der IV-Rente im Umfang von Fr. 17‘808.70 (Verrechnung mit der G.________; vgl. AB 76) zu reduzieren sind und entsprechend eine höhere EL auszurichten ist. 1.3 Beim streitigen Betrag in der Höhe der verrechneten IV-Rente von Fr. 17‘808.70 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 5 lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 6 URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Art. 11 N. 264 f.). 2.3 Bei der Bemessung der jährlichen EL sind stets die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz 3413.03). Das Einkommen aus Renten und Pensionen umfasst öffentliche und private Versicherungsrenten und Pensionen einschliesslich aller Zulagen (Renten der AHV und IV, der beruflichen Vorsorge, der UV, der MV, Leibrenten, ausländische und kantonale Sozialversicherungsrenten und dgl.) sowie wiederkehrende Leistungen des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers an die arbeitnehmende Person, ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin und ihre minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder (WEL Rz 3451.02). Bei Rentennachzahlungen ist im Jahre der Nachzahlung der auf das Kalenderjahr, für welches die EL ausgerichtet wird, entfallende Betrag anzurechnen. Die auf die vorangegangene Zeit – für welche keine EL festzusetzen ist – entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermögen anzurechnen, wobei allfällige Verpflichtungen, die die versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu sichern, davon abzuziehen sind (WEL Rz 3451.03; vgl. auch URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl., Art. 11 N. 441). Sämtliche Taggelder aus der obligatorischen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung oder einer Versicherung nach VVG, welche der EL-beziehenden Person direkt ausbezahlt werden, sind voll als Einnahme anzurechnen (WEL Rz 3456.01; URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl., Art. 11 N. 427). 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 7 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 – nach Eingang der Unterlagen der Pensionskasse D.________ – berechnet die Beschwerdegegnerin die EL für die Zeit von Februar 2011 bis Ende Oktober 2013 provisorisch neu und die Beschwerdeführerin unterzieht sich in der Replik vom 5. August 2015 der zeitlichen Begrenzung der EL auf diesen Zeitraum. Damit liegt hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf EL und dessen zeitlichen Umfang von Februar 2011 bis Oktober 2013 ein übereinstimmender Antrag auf Gutheissung vor. Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw. 1). Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. 3.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin Taggelder von der G.________ bezog (AB 5, 18). Der Beschwerdeführerin wurde zudem mit rechtskräftiger Verfügung der IVB vom 12. Juni 2012 rückwirkend ab Februar 2011 eine unbefristete halbe IV-Rente zugesprochen (AB 27/76). In der Verfügung wurde eine rückwirkende Nachzahlung von Renten von Fr. 21‘424.-- festgelegt. Dabei wurden zu Gunsten der G.________ Taggeld- Bezüge, welche der Beschwerdeführerin bis zum 9. März 2012 ausgerichtet worden waren (Taggeldleistung Fr. 80.90 pro Tag; AB 5, 18), in der Höhe von Fr. 17‘808.70 verrechnet und der Beschwerdeführerin wurde rückwirkend noch ein Rentenbetrag bis und mit Juni 2012 von Fr. 4‘954.30 überwiesen (AB 27). Grundsätzlich ist das der Beschwerdeführerin entrichtete Taggeld der G.________ in der EL-Berechnung anzurechnen: In der mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 eingereichten provisorischen EL-Berechnung für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 8 die Zeit ab Februar 2011 und ab Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin denn auch ein Taggeld von Fr. 30‘094.-- pro Jahr (Fr. 2‘507.90 pro Monat; vgl. auch AB 5) berücksichtigt. Grundsätzlich ist auch die laufende IV- Rente, auf welche die Beschwerdeführerin ab Februar 2011 Anspruch hat, bei der EL anrechenbar (E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Berechnung dementsprechend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe IV-Rente von Fr. 956.-- pro Monat mitberücksichtigt. Dabei liess sie aber ausser Acht, dass der Beschwerdeführerin nicht der gesamte Rentenanspruch von Fr. 21‘424.-- entrichtet wurde (AB 76), sondern davon verrechnungsweise Fr. 17‘808.70 an die G.________ gingen. Da grundsätzlich als anrechenbare Einnahmen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, zu berücksichtigen sind (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl., Art. 11 N. 264), ist der Betrag von Fr. 17‘808.70 – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – bei der EL-Berechnung nicht anzurechnen. Zur Berechnung des Zeitraumes, während dem die IV-Renten durch die Verrechnung mit Ansprüchen der G.________ kompensiert wurden und der Beschwerdeführerin deshalb keine Einnahmen anzurechnen sind, ist der Betrag von Fr. 17‘808.70 durch das von der G.________ monatlich ausgerichtete Taggeld von Fr. 2‘507.90 zu dividieren, was 7,1 ergibt (Fr. 17‘808.70 / Fr. 2‘507.90 = 7,1). Somit ist die der Beschwerdeführerin ab Februar 2011 zustehende IV-Rente in den ersten 7,1 Monaten nicht zu berücksichtigen. Die IV-Rente ist damit bis August 2011 vollständig und im September 2011 teilweise nicht als Einnahme in der EL-Berechnung anrechenbar. Nach dem Gesagten ist die Höhe der EL für die Zeit von Februar 2011 bis September 2011 neu zu bestimmen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.3 Für die umstrittene Zeit danach, d.h. ab Oktober 2011 bis Februar 2012, ist hingegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die IV-Rente entrichtet wurde. Diese ist deshalb – zusätzlich zu den Taggeldern der G.________, welche der Beschwerdeführerin noch bis am 9. März 2012 erstattet wurden (AB 18) – in der EL-Berechnung als Einnahme anzurechnen. Damit ist für den von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 9 Höhe der EL weiter bestrittenen Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2012 bzw. 9. März 2012 (vgl. Replik vom 5. August 2015) die halbe IV- Rente mitsamt der Kinderrente wie auch das Taggeld als Einnahmen anzurechnen. Insofern erweist sich die mit der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 eingereichte provisorische Berechnung der EL für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 als korrekt und die Beschwerde ist gemäss dem beschwerdegegnerischen Antrag soweit gutzuheissen. 3.4 Darüber hinaus, d.h. von März 2012 bis Oktober 2013, ist die EL- Berechnung nicht zu bemängeln, zumal ab März 2012 die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin und die Kinderrente sowie ab Mai 2012 die Kinderzulagen und ab Oktober 2012 zusätzlich das nun von der H.________ ausgerichtete Taggeld (Fr. 23.50 pro Tag [vgl. AB 78-94]; vgl. auch provisorische EL-Berechnung ab Oktober 2012) angerechnet worden ist. Die Beschwerdeführerin stimmt der von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 eingereichten provisorischen EL-Berechnung für die Zeit von März 2012 bis Oktober 2013 zu. In dieser Hinsicht liegt somit ein übereinstimmender Antrag vor. Diesem kann in Anbetracht der Sach- und Rechtslage entsprochen werden, mithin ist die Beschwerde soweit gutzuheissen. 3.5 Insgesamt ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 1. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der EL für die Zeit von Februar bis September 2011 an die AKB zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 10 der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Die Parteientschädigung wird gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom 24. September 2015 auf Fr. 1‘338.15 (Honorar von Fr. 1‘209.-- [Aufwand von 9,3 Stunden à Fr. 130.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 30.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 99.12 [8 % auf Fr. 1‘239.--]) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. April 2015 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der EL für die Zeit von Februar bis September 2011. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘338.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, EL/15/448, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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