200 15 415 EL FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. August 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) der 1959 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit, dass bei nichtinvaliden Witwen ohne minderjährigen Kindern wie ihr bei der EL-Berechnung gemäss Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) mindestens ein Betrag von Fr. 12‘480.-- als Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Von der Anrechnung könne nur abgesehen werden, wenn dessen Erzielung im Einzelfall nicht möglich sei. Allfällige Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines solchen Erwerbseinkommens könne sie innerhalb von 30 Tagen dartun und belegen (Antwortbeilage [AB] 146). Nachdem sich die Versicherte hierauf nicht vernehmen liess, verfügte die AKB am 19. November 2014 für die Zeit ab dem 1. Juni 2015 die Einsetzung des Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14b lit. c ELV in die EL-Berechnung. Unter der Voraussetzung, dass die derzeit massgebenden Werte auch dannzumal gälten, verändere sich damit ihr Anspruch auf monatlich wiederkehrende Leistungen per 1. Juni 2015 auf Fr. 1‘081.--. Von der Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens werde abgesehen, wenn sie nachweisen könne, dass es ihr nicht möglich sei, eine zumutbare Arbeit zu finden (AB 163). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme sowie das Fehlen einer Berufsausbildung am 24. November 2014 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (AB 164 – 166).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 3 Auf Aufforderung durch die AKB hin (AB 172), liess sie dieser am 22. April 2015 (Datum der Postaufgabe) einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Arztes zukommen (AB 173). Mit Entscheid vom 29. April 2015 wies die AKB die Einsprache der Versicherten ab (AB 174). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde. Sie sei trotz ihres Blasentumors bereit, Bewerbungen zu erbringen. Entsprechend sei auf die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2015 ging dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin zu, in welcher sie mitteilte, sie habe am 30. Juni 2015 ihre ersten acht Stellenbewerbungen abgesendet. Der Eingabe beigelegt war die Kopie eines Bewerbungsblattes mit einer Auflistung von acht Firmen, an welche sie dieses geschickt habe, sowie eine Postquittung (Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 21. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die bis dahin eingegangenen Antwortschreiben der angeschriebenen Firmen ein (BB 5 – 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. April 2015 (AB 174). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Einsetzung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 14b lit. c ELV von derzeit Fr. 12‘860.-- (vgl. E. 3.2 hiernach) für die Zeit ab dem 1. Juni 2015 in die EL-Berechnung streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- offensichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 5 nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Gemäss Art. 14b ELV ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a) der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres; b) der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 6 c) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a vom 51. bis zum 60. Altersjahr. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise zu Recht nicht mehr geltend, dass es ihr gesundheitlich nicht möglich und zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (siehe AB 173). Vielmehr hält sie in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2015 fest, obwohl sie an einem Blasentumor erkrankt sei, sei sie bereit, die gewünschten Bewerbungen (8 pro Monat) zu erbringen. Sie bitte um Mitteilung, ab welchem Datum sie die Bewerbungen schreiben müsse. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 14b ELV im Zusammenhang mit Stellenbewerbungen nur dann abgesehen werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 7 reichende Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2015; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/ 2009, E. 3.2). Beim Entscheid über die Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind auch die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78). Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bzw. Blindbewerbungen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (vgl. ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hätte sich die Beschwerdeführerin schon längst um eine Erwerbsarbeit bemühen müssen. 3.2 Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. April 2015 (AB 174), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205), hatte die Beschwerdeführerin unstrittig noch keine Arbeitsbemühungen vorgenommen. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die gesetzliche Vermutung, dass sie in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des in Art. 14b lit. c ELV vorgesehenen Betrages zu erzielen, umzustossen vermöchte. Die Einsetzung des entsprechenden Einkommens in die EL- Berechnung ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. AB 162). Es bleibt darhttp://www.bsv.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 8 auf hinzuweisen, dass sich der gemäss Art. 14b lit. c ELV in die EL- Berechnung einzusetzende Betrag per 1. Januar 2015 auf Fr. 12‘860.-erhöht hat (Art. 14b lit. c i.V.m. Art. 14b lit. a ELV und Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und entsprechend dieser Betrag in die definitive EL-Berechnung per 1. Juni 2015 einzusetzen sein wird. Der Zeitpunkt der Berücksichtigung dieses Betrages im Hinblick auf den EL-Anspruch ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die Reduktion per 1. Juni 2015 (AB 163, 174) erweist sich damit als korrekt. 3.3 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2015 (AB 174) ist nach dem Dargelegten als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, sich im Sinne von E. 3.1 hiervor ernsthaft um eine Erwerbsarbeit zu bemühen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, EL/15/415, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. und 21. Juli 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.