200 15 403 UV SCP/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juli 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 4. Juli 2005 beim Unternehmen „C.________“ als … tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Mai 2007 stürzte der Versicherte bei der Arbeit und verletzte sich am rechten Knie (Akten der SUVA [act. IIb] 1), was am 16. Januar 2008 und 19. Februar 2009 operative Eingriffe notwendig machte (act. IIb 14, 55). Die SUVA erbrachte im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Mai 2007 die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Juni 2010 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (act. IIb 131). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 19. August 2010 erlitt der Versicherte bei der Arbeit erneut einen Sturz und verletzte sich dabei am linken Knie (Akten der SUVA [act. II] 1, 3, 13), was am 22. August 2011 einen operativen Eingriff am betroffenen Knie nach sich zog (act. II 26). Die SUVA erbrachte auch hinsichtlich dieses Unfallereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Aus gesundheitlichen Gründen verlor der Versicherte schliesslich seine bisherige Anstellung per Ende Februar 2012 (act. II 47). Vom 20. August bis 11. November 2012 absolvierte er eine von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Abklärung in der D.________ in … (act. II 78, 93). Nachdem am 2. Dezember 2013 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung stattgefunden hatte (Akten der SUVA [act. IIc] 169), sprach die SU- VA dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2014 ab dem 1. Januar 2014 eine kombinierte Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie für den Unfall vom 11. Mai 2007 eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (act. IIc 197). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. März 2015 ab (act. IIc 201, 205).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2015 Beschwerde. Er beantragt, der unfallbedingte Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer beanstandet allein die Berechnung des Invalideneinkommens, insbesondere die Auswahl der DAP-Blätter. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. März 2015 (act. IIc 205). Streitgegenstand bildet hier einzig die Höhe des Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 4 spruchs, die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten (act. IIc 201, 205). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 2.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 6 Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597). 2.5 Das Rentensystem der obligatorischen Unfallversicherung beruht auf dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung mehrerer versicherter Unfälle und ihrer Folgen. Daraus folgt, dass mehrere versicherte Schäden zu vereinen und durch eine Rente für die Gesamtinvalidität zu entschädigen sind, welche nicht einfach der Summe der aus den einzelnen Unfällen resultierenden Invaliditätsgrade entspricht (BGE 123 V 45 E. 3b S. 50).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 7 3. In medizinischer Hinsicht ist das vom SUVA-Kreisarzt E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Chirurgie FMH, anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 2. Dezember 2013 (act. IIc 169) erstellte medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil nicht bestritten (vgl. dazu Beschwerde III, Art. 2). Im entsprechenden Bericht vom 2. Dezember 2013 führte der Kreisarzt Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen auf (act. IIc 169 S. 8): 1. Mediale Meniskusläsion links Arthroskopie, arthroskopische Teilmeniskektomie Knie links medial am 22. August 2011 (Dr. F.________) Schmerzsyndrom Knie links 2. Kleine Meniskushinterhornläsion bei Kniedistorsion rechts nach Schlägerei am 9. Mai 2003 Arthroskopie, Meniskussanierung am 24. Juni 2003 Spital G.________ 3. Vordere Kreuzbandruptur und mediale Meniskushinterhornläsion nach Sturz aufs rechte Knie am 11. Mai 2007 Arthroskopische VKB-Plastik, Teilmeniskektomie am 16. Januar 2008, Spital G.________ Arthroskopie, Metallentfernung, vordere Kreuzband-Replastik rechts am 19. Februar 2009, Dr. F.________ Schmerzsyndrom Knie rechts Beginnende Gonarthrose rechts Weiter hielt der Kreisarzt fest (act. IIc 169 S. 9 f.), die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: An der bereits anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung grosszügig formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung könne festgehalten werden (vgl. Bericht vom 18. Juni 2012 [act. II 77 S. 8]): Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten bis 15kg. Kurzfristig könnten auch Gewichte bis 25kg gehoben werden. Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufiges Besteigen von Leitern oder Treppen. Vereinzeltes Besteigen von Leitern oder Treppen sei zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für die Kniegelenke in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar sei das länger andauernde Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unter Beachtung dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 8 4. 4.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat auf den hier zu Recht nicht umstrittenen Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) per Ende 2013 bzw. Anfang 2014 hin zu erfolgen. Dabei ist einzig das Invalideneinkommen umstritten. Das Valideneinkommen 2013 von Fr. 97‘082.-- (richtig: Fr. 97‘081.-- [13 x Fr. 7‘006.25] + Fr. 6‘000.--) gibt aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (act. IIc 178, 190) zu keinen Diskussionen Anlass. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. IIc 194) betrug das AHV-pflichtige Bruttoeinkommen 2006 – im Jahr vor dem ersten Unfall – denn auch Fr. 92‘725.--. 4.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2014 (act. IIc 197) aus 98 mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in Frage kommenden DAP-Profilen fünf ausgewählt, dies verbunden mit Angaben über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn (vgl. E. 2.4.2 hiervor), und gestützt darauf für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘088.20 (gerundet Fr. 66‘088.--) ermittelt (act. IIc 184). Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin auf der Basis von 100 DAP-Profilen und wiederum unter Angabe des Tiefst-, Höchst- und Durchschnittslohnes das DAP-Profil Nr. 5‘160 (Carchauffeur) durch das DAP-Profil Nr. 231 (Hilfsarbeiter Tampondruck / Banddruckerei) ersetzt, da der Beschwerdeführer nicht über den Führerausweis Kategorie … verfügt, so dass für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘787.20 (gerundet Fr. 66‘787.--) resultierte (act. IIc 205, 206). 4.3 Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend (Beschwerde S. 3 f.), die herangezogenen DAP-Blätter seien nicht repräsentativ; nach welchen Kriterien diese ausgewählt worden seien, lasse sich weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid nachvollziehbar entnehmen. Der Umstand eines relativ hohen Valideneinkommens könne jedenfalls kein Grund sein, um ein hohes Invalideneinkommen zu konstruieren. Dies insbesondere deshalb nicht, da der relativ hohe Lohn des Beschwerdeführers nicht in seinen intellektuellen Fähigkeiten begründet sei, sondern weil er eine sehr hohe Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 9 tungsbereitschaft in seiner früher ausgeübten Tätigkeit gezeigt und u.a. im Akkord gearbeitet habe. Zudem beschränke sich die Berufserfahrung auf den … und der Beschwerdeführer habe auch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Ausserdem würden bei sämtlichen DAP-Profilen erhebliche Fahrspesen anfallen, welche nicht vom Arbeitgeber getragen würden. Weiter würden einige der gewählten DAP-Profile handwerkliche Fähigkeiten bedingen, die der Beschwerdeführer nicht habe und demzufolge die Voraussetzungen für eine solche Erwerbstätigkeit nicht mit sich bringe. 4.4 Was der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Blätter und die daraus abgeleiteten Löhne einwendet, überzeugt nicht, wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort umfassend erläutert hat. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer bislang nur in der … erwerbstätig war und ihm die Umstellung vom … in die … Mühe bereitete (vgl. Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 9. Januar 2013, [act. IIc 156 S. 1]). Er ist indessen aufgrund seiner Ressourcen in der Lage, Instruktionen mündlich und visuell gut aufzunehmen und diese umzusetzen; zudem bewies er während der D.________-Abklärung in praktischen Belangen eine gute Auffassungsgabe und konnte Abläufe und Zusammenhänge in den verschiedenen Arbeitsbereichen erkennen und nachvollziehen (act. IIc 156 S. 4). Weiter arbeitete der Beschwerdeführer den Feststellungen der Abklärungsstelle D.________ zufolge ruhig, überlegt und zuverlässig, wenn er seine Aufträge kannte und ihm die Arbeiten geläufig waren (act. IIc 156 S. 4). Nach der Einschätzung der Abklärungsstelle D.________ kann der Beschwerdeführer bei seriellen und handwerklichen Tätigkeiten wie Konfektionierungen, leichte Montagen, Einlegearbeiten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen, Sortier- und Kontrollarbeiten eingesetzt werden (act. IIc 156 S. 2 und 5). Sämtliche der durch die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Blätter dokumentierten Tätigkeiten entsprechen diesem Betätigungsfeld; zudem ist in diesen Tätigkeiten das Einschalten von Pausen möglich und keine der Tätigkeiten führt zu einer Belastung der Knie (act. IIc 206). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den DAP-Blättern Nr. 51 (Hilfsarbeiter Formschleiferei) und Nr. 107 (Kontrolleur Uhrenscha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 10 lenproduktion) geltend macht (Beschwerde S. 4 f.), der Wechsel auf eine feinmotorische Tätigkeit sei kaum oder nur erschwert möglich, ist ihm mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten (Beschwerdeantwort S. 5), dass er durch die Unfälle keine Verletzungen erlitten hat, die ihn in der Ausübung feinmotorischer Tätigkeiten einschränken würden. Zudem ändert der Umstand, dass die Ausübung feinmotorischer Tätigkeiten für den Beschwerdeführer gemäss D.________-Abklärung (act. IIc 156 S. 2 und 5) eher ungewohnt ist, nichts daran, dass dem Versicherten solche Tätigkeiten zumutbar sind. Auch der in Bezug auf die beiden erwähnten DAP- Blätter vorgebrachte Einwand der fehlenden guten Sehkraft ist nicht zu hören, da es dem Beschwerdeführer während der D.________-Abklärung möglich war, mit einer Lesebrille weitgehend ohne Sehprobleme bis in den Feinbereich zu arbeiten (act. IIc 156 S. 3 f.), bei Bedarf könnte zudem eine vom Optiker angepasste Brille angeschafft werden. Sodann sind in Bezug auf die DAP-Blätter Nr. 361 (Drucker PC-Thermo in Werbeabteilung) und Nr. 762 (Hilfsarbeiter Reparateur) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Vorkenntnisse am Computer bzw. im Apparatebau und in der Elektronik erforderlich (vgl. Beschwerde S. 6), da die entsprechenden Tätigkeiten und Kenntnisse während der jeweiligen Einarbeitungs- bzw. Anlehrzeit von einem bzw. zwei Monaten erworben werden können (act. IIc 206). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit gemäss DAP-Blatt Nr. 361 wegen gewisser sprachlicher Probleme das Telefon nicht sollte bedienen können (vgl. Beschwerde S. 6), denn der Kreisarzt Dr. med. E.________ hielt im Zusammenhang mit der Abschlussuntersuchung vom 2. Dezember 2013 fest (act. IIc 169 S. 6), der Beschwerdeführer verstehe sehr gut Mundart und spreche auch problemlos Deutsch. Nicht zu hören sind auch die Argumente der erheblichen Fahrspesen bezüglich aller ausgewählten DAP-Blätter (Beschwerde S. 4) und des rund zweistündigen Arbeitsweges nach … im Zusammenhang mit dem DAP-Blatt Nr. 231 (Hilfsarbeiter Tampondruck / Banddruckerei; Beschwerde S. 7). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Beschwerdeantwort S. 7), handelt es sich bei den DAP-Profilen nicht um konkrete Stellenvorschläge, sondern lediglich um Bemessungshilfen für die Ermittlung des Invalideneinkommens, die folglich allein beispielhaften Charakter haben. Denn die DAP-Profile dienen nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 11 konkreter Arbeitsmöglichkeiten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476). Zu ergänzen ist dabei, dass die mit dem DAP-Blatt Nr. 231 dokumentierte Tätigkeit eines … in einer … auch in der Wohnregion des Beschwerdeführers nachgefragt wird bzw. ausgeübt werden kann. Schliesslich ist mit Blick auf den Einwand des 52-jährigen Beschwerdeführers, wonach eine Anstellung bei den betreffenden Stellen nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Beschwerde S. 5 – 7), festzuhalten, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht der konkrete, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Dies bedeutet, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Im Übrigen kann auf die umfassenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs bei der Auswahl der DAP-Blätter als unbegründet, womit das im angefochtenen Entscheid erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 66‘787.-- nicht zu beanstanden ist. 4.6 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (100 / Fr. 97‘081.-- x [Fr. 97‘081.-- – Fr. 66‘787.--] = 31.2 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Trotz des um 1 % tiefer als in der Verfügung vom 16. Juli 2014 liegenden Invaliditätsgrades verzichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine Schlechterstellung und hielt am Invaliditätsgrad von 32 % fest (act. IIc 205 S. 8). Dies ist mit Blick auf die in der vorliegenden Konstellation analog anzuwendende Rechtsprechung, wonach eine prozentgenaue Rente nur revidiert (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden kann, wenn die revisionsrechtliche Änderung des Invaliditätsgrades bzw. die Differenz zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 % beträgt (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87 und E. 4.4 S. 88), nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 12 4.7 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.