200 15 401 UV und 200 15 406 UV (2) LOU/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer 1 C.________ AG Beschwerdeführerin 2 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ zog sich am 9. April 2013 beim … in … schwere Rückenverletzungen zu. Nach der Rückführung in die Schweiz wurde im D.________ eine sensomotorisch komplette Tetraplegie diagnostiziert (Akten der AXA Versicherungen AG [AXA bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. IIA] A26, M1). A.________ war seit dem 1. Februar 2012 bei der E.________ als … angestellt (act. IIA A17) und in dieser Funktion bei der AXA unfallversichert. Zufolge Unklarheiten im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses tätigte die AXA entsprechende Abklärungen. Mit Verfügung vom 5. September 2013 (act. IIA A53) lehnte sie einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen ab mit der Begründung, A.________ sei am 9. April 2013 nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Die Einsprache von A.________ (act. IIA 55) wies die AXA mit Entscheid vom 17. März 2015 (act. IIA A98) ab. B. Dagegen liess A.________ (Beschwerdeführer 1), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2015 Beschwerde erheben (Verfahren UV/2015/401) mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 17. März 2015 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 9. April 2013 die gesetzlichen Leistungen nach dem UVG zu erbringen. 3. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 17. März 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung wird geltend gemacht, im Unfallzeitpunkt habe noch eine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin bestanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 3 C. Am 7. Mai 2015 erhob auch der zuständige Krankenversicherer, die C.________ AG (Beschwerdeführerin 2), Beschwerde (Verfahren UV/2015/406). Beantragt werden die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. März 2015 und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Unfall habe sich innerhalb der 30-tägigen Nachdeckungsfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ereignet. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2015 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren UV/2015/401 und UV/2015/406. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde im Verfahren UV/2015/401. Im Verfahren UV/2015/406 sei auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten. Eventualiter seien beide Beschwerden abzuweisen. Während der Beschwerdeführer 1 am 5. November 2015 replicando und die Beschwerdegegnerin am 13. September 2016 duplicando an den bisherigen Rechtsbegehren festhielten, verzichtete die Beschwerdeführerin 2 auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.1 Der Beschwerdeführer 1 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, als Leistungsansprecher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers 1 durch den angefochtenen Entscheid ebenfalls berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. bspw. act. IIA A51). Ob sich die Beschwerdeführerin 2 am Einspracheverfahren beteiligt hat (act. IIA 62; vgl. aber act. IIA 67), kann offen bleiben. Die Rechtsprechung bejaht die Befugnis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, gegen einen leistungsverweigernden Entscheid der Unfallversicherung ein Rechtsmittel einzureichen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 48). Dabei ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Ziff. 3.1) – unerheblich, ob der Krankenversicherer selbst auch Einsprache gegen die Verfügung erhoben hat, wenn die versicherte Person den Eintritt der Rechtskraft ihrerseits einspracheweise verhinderte (vgl. RKUV 1998 Nr. U 293 S. 225 E. 3b; vgl. auch ULRICH MEYER, Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 33). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf diese Beschwerde ebenfalls einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2015 (act. IIA A98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Leistungen der Beschwerdegegnerin resp. ob für das Ereignis vom 9. April 2013 Versicherungsdeckung bei ihr bestand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind unter anderem die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG). 2.2 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). 2.3 Der Bundesrat regelt unter anderem die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten (vgl. Art. 3 Abs. 5 UVG). 2.3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) gelten als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn (lit. a), Taggelder der obligatorischen Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 6 setz sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung (lit. b), Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (lit. c) und Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden (lit. d). 2.3.2 Nicht als Lohn gelten nach Art. 7 Abs. 2 UVV Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten (lit. a) sowie Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke (lit. b). 2.4 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 2 UVV). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und zudem unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 9. April 2013 um einen (Nichtberufs-)Unfall handelte. Ausserdem stand die Unfallkausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nie zur Diskussion. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer 1 im Unfallzeitpunkt noch bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war. 3.1 Im Zusammenhang mit der Arbeitssituation des Beschwerdeführers 1 ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 E.________ Mit Arbeitsvertrag vom 10. November 2011 (act. IIA A17 [Beilagen]) wurde der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Februar 2012 unbefristet bei der E.________ angestellt (Pensum: 100%, Monatssalär: Fr. 5‘000.--). Mit „Zusatz zum Arbeitsvertrag“ vom 24. August 2012 (act. IIA A17 [Beilagen]) erfolgte eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses ab dem 20. August 2012, indem es per 31. Januar 2013 befristet und das Pensum auf 50% reduziert wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 7 Gemäss Gesprächsprotokoll vom 23. Mai 2013 (act. IIA A31) sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ca. im Oktober/November 2012 in gegenseitigem Einvernehmen zunächst auf den 28. Februar 2013 festgelegt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe zugesagt, den neuen … in die Tätigkeit einzuführen; die Einarbeitung habe ca. ab dem 22. Januar 2013 begonnen. Im Februar 2013 habe das Arbeitspensum 50% betragen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich alsdann bereit erklärt, auch noch im März punktuell zur Verfügung zu stehen. Man habe sich darauf geeinigt, dass sein Engagement im März mittels einer Pauschale, einem Lohn für den Monat März abgegolten werde. Im Formular „Arbeitszeitkontrolle 2013“ vom 28. Februar 2013 (act. IIA A17 [Beilagen]) wurde festgehalten, es bestehe noch ein Ferienanspruch von 83.15 Stunden pro 2012, von 13.33 Stunden pro 2013 und 86.65 Überstunden (d.h. insgesamt 183.13 offene Stunden). Die Arbeitszeitkontrolle 2013 wurde mit folgendem Vermerk versehen: „Gemäss mündlicher Vereinbarung werden die 183.13 Stunden (plus punktuelle Zeiten März) mit einem zusätzlichen Monatslohn im März von CHF 2‘500.00 (brutto) per Saldo aller Ansprüche abgegolten.“ Gemäss der Zusammenstellung der Arbeitszeiten hat der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. März 2013 noch 16.5 Stunden für die E.________ gearbeitet (act. IIA A46 [Beilagen]). Je am 20. August 2014 beantworteten sowohl der Beschwerdeführer 1 wie auch sein ehemaliger Vorgesetzter bei der E.________ schriftlich Fragen der Beschwerdegegnerin. Für die vormalige Arbeitgeberin wurden u.a. die folgenden Auskünfte erteilt (act. IIA A88): Sie seien sehr dankbar gewesen für die Flexibilität des Beschwerdeführers 1. Er habe grosse Bereitschaft gezeigt, einen fliessenden Übergang zur neuen … sicherzustellen. Er habe lediglich im April noch in die Ferien verreisen wollen, vor dem Antritt der neuen Stelle im Mai 2013. Bei E.________ seien die … und der Jahresabschluss angestanden und im März 2013 sei der Leiter der … für eine … in die Schweiz gereist; dies habe eine hektische Zeit bedeutet. Im Februar 2013 sei mit dem Beschwerdeführer 1 vereinbart worden, dass sein Engagement sich bis Ende März weiterziehe und ihm für seine Investitionen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 8 noch einen Lohn im März ausbezahlt werde (pauschal). Als … müssten sie sehr sorgsam mit den Finanzen umgehen; eine Pauschale habe geholfen, kein Risiko einzugehen die Auslagen klar zu beziffern. Der Beschwerdeführer 1 seinerseits erteilte u.a. folgende Auskünfte (act. IIA A89): Mit der auf der Arbeitszeitkontrolle 2013 festgehaltenen Vereinbarung sei eine saubere Abrechnung bis und mit März 2013 bezweckt worden. Da die Einführung der neuen … im Januar und im Februar 2013 mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als ein 50%-Pensum, sei alsdann vereinbart worden, dass er die Überstunden sowie nicht bezogene Ferien im März 2013 kompensiere und die Einführung des neuen … im März 2013 abschliesse. Eigentlich hätte er mehr zu Gute gehabt als die Pauschalentschädigung; er habe auf die Abgeltung von rund 100 Stunden verzichtet. 3.1.2 F.________ AG Befristet bis zum 31. Januar 2013 war der Beschwerdeführer 1 zusätzlich bei der F.________ AG (50%) angestellt (act. IIA A25). Zudem habe er am 12. Februar 2013 noch rund 9 Stunden bei ihr gearbeitet. 3.1.3 G.________ Die G.________ bestätigte im Schreiben vom 7. Mai 2013 (act. IIA A22), dass der Beschwerdeführer 1 bei ihr per 1. Mai 2013 eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100% aufgenommen hätte. Unfallbedingt sei es nicht zum Stellenantritt gekommen. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der E.________ resp. bis wann der entsprechende Lohnanspruch gedauert hat (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 19). In der Folge kann die 30-tägige Nachdeckung (E. 2.2 hiervor) eruiert werden. Eine Abredeversicherung ist unbestrittenermassen nicht abgeschlossen worden. Entscheidend ist, ob die für den Monat März 2013 ausgerichtete Entschädigung von brutto Fr. 2‘500.-- (act. IIA A55 [Beilage 3]) als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gilt. Bejahendenfalls hätte die Nachdeckungsfrist –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 9 wie von den Beschwerdeführenden postuliert – am 1. April 2013 begonnen und am 30. April 2013 geendet, womit für das Unfallereignis vom 9. April 2013 Versicherungsdeckung bestände. Andernfalls wäre der Beginn der Nachdeckungsfrist – mit der Beschwerdegegnerin – auf den 1. März 2013 und das Ende auf den 31. März 2013 festzusetzen, womit der Unfall zeitlich ausserhalb der Versicherung läge. Während die Beschwerdeführenden geltend machen, das Arbeitsverhältnis bei der E.________ sei im Februar 2013 nochmals – d.h. zusätzlich zur bereits erfolgten (unbestrittenen) Verlängerung bis Ende Februar 2013 – bis zum 31. März 2013 verlängert worden (Pensum: 50%), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, jenes sei per 28. Februar 2013 definitiv und per Saldo aller Ansprüche abgeschlossen worden. 3.2.1 Wenn der Beschwerdeführer 1 und seine ehemalige Arbeitgeberin im Februar 2013 übereinkamen, es würden sämtliche noch nicht bezogenen Ferien und Überstunden sowie im „März 13 punktuell, nach Anfrage/ Bedürfnis“ (act. IIA A17) noch anfallende Arbeitsleistungen durch eine Pauschalentschädigung von brutto Fr. 2‘500.-- abgegolten, so stand ihnen dies ohne weiteres frei. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die zunächst per 31. Januar 2013 befristete 50%-Anstellung bereits bis Ende Februar 2013 verlängert wurde, ist eine weitere Fortsetzung im März 2013 aufgrund des Zusatzaufwands im Rahmen des Jahresabschlusses und der Einführung des neuen … nachvollziehbar. Ausserdem ist naheliegend, dass im Voraus nicht genau definiert werden konnte, wie viele Stunden im März 2013 effektiv noch erforderlich sein werden, um den neuen … korrekt einzuarbeiten bzw. gewisse Arbeiten zum Abschluss zu führen. Bei den übereinstimmend geschilderten Betriebsverhältnissen (act. IIA A88 f.) erscheint die Erläuterung, dass eine Pauschalentschädigung im Interesse der Arbeitgeberin (…) lag und der Beschwerdeführer 1 auf einen wesentlichen Anteil des ihm Zustehenden verzichtet hat, als plausibel. Jedenfalls kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, es sei eine Saldierung per 28. Februar 2013 beabsichtigt gewesen (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 3.4.2). Dies umso weniger, als „mit einem zusätzlichen Monatslohn im März“ auch „punktuelle Zeiten März“ abgegolten werden sollten (act. IIA A17 [Beilagen]). Dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses „nirgends schriftlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 10 dokumentiert worden“ sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 3.4.2), kann bei diesen Gegebenheiten nicht behauptet werden. Auch der Umstand, dass das eingereichte Exemplar der Arbeitszeitkontrolle 2013 lediglich die Unterschrift der Arbeitgeberin trägt, schadet nichts. Denn ein Arbeitsvertrag bedarf keiner besonderen – namentlich keiner schriftlichen – Form (Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Nicht entscheidend ist sodann die Austrittsmeldung an die Pensionskasse. Zum einen ist allgemeinnotorisch, dass entsprechende Formulare regelmässig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefüllt und verschickt werden (act. IIA A34 [Beilagen]). Zum anderen ist – wie für das Zustandekommen – auch für die Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses keine bestimmte und insbesondere keine schriftliche Form vorausgesetzt. Schliesslich vermag eine (noch) fehlende BVG-Beitragsabrechnung auf der Pauschalentschädigung die hier zur Diskussion stehende Frage nach dem Ende des Lohnanspruchs nicht zu beantworten, abgesehen davon, dass nachträgliche Abrechnungen praxisgemäss zulässig sind. Vor dem Hintergrund, dass die Vertragsparteien von einer weiteren Verlängerung der Zusammenarbeit bis im März 2013 ausgingen, ist denn auch erklärbar, dass der Beschwerdeführer 1 – in der Annahme einer nahtlosen Unfallversicherungsdeckung – vor dem geplanten Antritt der neuen Stelle auf das Abschliessen einer Abredeversicherung verzichtet hat (vgl. act. IIA A89). Nach dem Dargelegten ist der Vermerk auf der Arbeitszeitkontrolle vom 28. Februar 2013 im Gesamtgefüge der konkreten Umstände dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer 1 und die ehemalige Arbeitgeberin eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. Ob diese Verlängerung bis zum 31. März 2013 vereinbart wurde, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden: Im fraglichen Monat hat der Beschwerdeführer 1 bis zum 25. März 2013 diverse stundenweise Arbeitseinsätze geleistet (vgl. Beilagen zu act. IIA A17 bzw. zu act. IIA A46), was unbestritten ist. Das Arbeitsverhältnis gilt somit im Grundsatz – bereits zufolge effektiv geleisteter Arbeit – bis zum 25. März 2013 als weiterlaufend. 3.2.2 Der Lohnanspruch des Beschwerdeführers 1 lief jedoch selbst dann weiter, wenn die im März 2013 geleistete Arbeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) unberücksichtigt bliebe:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 11 Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete Vergütung für an freien Tagen geleistete Arbeit während des beendeten Arbeitsverhältnisses vermag den Lohnanspruch nicht zu verlängern. Ein Lohnanspruch muss sich vielmehr auf die Zeit nach dem letzten effektiven Arbeitstag beziehen, um als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG zu gelten. Damit führt eine Überstundenabgeltung nicht zu einer Verlängerung des Lohnanspruchs. Hingegen läuft der Lohnanspruch weiter bei einer Vergütung für ein nicht bezogenes Ferienguthaben nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 20). Selbst wenn – zu Lasten des Beschwerdeführers 1 – vom Ferienanspruch pro 2012 ausgegangen wird, den die Beschwerdegegnerin errechnet hat (45.44 Stunden [Beschwerdeantwort, Ziff. 3.6] statt den 83.15 Stunden gemäss Arbeitszeitkontrolle [act. IIA A17]), resultiert aus der Gegenüberstellung von Ferienguthaben pro 2012/2013 und Arbeit im März 2013 einerseits sowie Überstunden anderseits ein weitgehend ausgewogenes Verhältnis (rund 76 Stunden [45.44 Stunden pro 2012; 13.33 Stunden pro 2013; 16.5 Stunden pro März 2013] gegenüber 86 Stunden Überzeit; vgl. Arbeitszeitkontrollen 2012 und 2013 [act. IIA A17 [Beilagen]). Es liegt in der Natur der Sache einer Pauschale, dass sich eine solche nicht mit hinreichender Genauigkeit in die einzelnen Komponenten aufschlüsseln lässt. Aus dem soeben Dargelegten erhellt jedoch immerhin, dass die hier zur Diskussion stehende Pauschalentschädigung pro März 2013 sich nicht hauptsächlich auf den Zeitraum bis Ende Februar 2013 bezieht. Vielmehr lief der Lohnanspruch, namentlich aufgrund des Ferienanspruchs, über den 28. Februar 2013 hinaus weiter. Bei einem 50%-Pensum betrug die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche bzw. 4 Stunden pro Tag (vgl. act. IIA A17 [Beilagen]. Davon ausgehend ergibt das Ferienguthaben von 96.48 Stunden (83.15 Stunden pro 2012; 13.33 Stunden pro 2013 [Arbeitszeitkontrolle 2013]) ein Ferienanspruch von rund 24 Tagen. Bei Annahme des von der Beschwerdegegnerin errechneten Ferienguthabens von 45.44 Stunden pro 2012 (Beschwerdeantwort, Ziff. 3.6) würde ein Ferienanspruch von 58.77 Stunden (45.44 Stunden pro 2012; 13.33 Stunden pro 2013) bzw. gut 15 Tagen resultieren. Welches dieser Ferienguthaben korrekt ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 12 entscheidend. Versicherungsrechtlich von Bedeutung ist, dass während dieser Zeit der Lohnanspruch weiterläuft (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 20 m.w.H.). 3.2.3 Nach dem Ausgeführten begann die 30-tägige Nachdeckung frühestens am 15. März 2013 und lief frühestens am 15. April 2013 ab. Folglich besteht für den Unfall vom 9. April 2013 Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin. 3.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2015 (act. IIA A98) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Gericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder überflüssiger Schritte. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 13 fallen Bemühungen, die der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b-d). Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 5. November 2015 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5‘647.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von 19 Stunden, als zu hoch. Es handelte sich um wenig umfangreiche Akten, wobei in medizinischer Hinsicht keine Würdigung vorzunehmen war. Dass der Beschwerdeführer 1 am 5. November 2015 unaufgefordert eine Replik einreichte, ist nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen, zumal sich aus jener Eingabe keine neuen Erkenntnisse ergaben, sie mithin nicht erforderlich war. Der Parteikostenersatz wird deshalb, unter Berücksichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes, auf pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. 4.2.2 Der Wendung „obsiegende Beschwerde führende Person“ (Art. 61 lit. g ATSG) liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133), was hier jedoch nicht der Fall ist. Damit steht der ebenfalls obsiegenden Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf Parteikostenersatz zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, UV/15/401, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 17. März 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 9. April 2013 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1 die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1 - C.________ AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.