200 15 359 AHV GRD/SCC/SAC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse GastroSocial Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolviert ein Studium an der C.________ und bezieht seit dem 1. Juli 2012 eine Waisenrente der GastroSocial Ausgleichskasse (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage [AB] 33 Ziff. 1). Die Versicherte teilte der Ausgleichskasse am 9. Januar 2015 (AB 7) mit, dass sie seit Juli 2014 einen Nebenjob bei der D.________ in … ausübe. Nach Prüfung der Lohnunterlagen stellte die Ausgleichskasse die Waisenrente mit Verfügung vom 13. Januar 2015 (AB 9) rückwirkend per 30. Juni 2014 ein. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 13. Januar 2015 (AB 11), forderte sie die von Juli 2014 bis Januar 2015 erbrachten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 4‘559.-- zurück. Eine dagegen am 20. Januar 2015 erhobene Einsprache (AB 24) wies sie mit Entscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 22. April 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2015 sowie der Verfügungen vom 13. Januar 2015. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach AHVG zu entrichten, insbesondere die Ausrichtung der eingestellten Waisenrente wieder aufzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 – adressiert ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und von diesem ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet – beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, weitergehend sei die Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 3 abzuweisen. Die Einkommensverhältnisse hätten sich ab Januar 2015 verändert; die Beschwerdeführerin habe ab Januar 2015 wieder einen Anspruch auf eine Waisenrente. Die Rückforderung werde in Bezug auf den Monat Januar 2015 hinfällig. Der Rückforderungsbetrag sei deshalb auf Fr. 3‘906.-- zu reduzieren. Über den Anspruch auf eine Waisenrente ab Februar 2015 werde mit separater Verfügung befunden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.), mit welchem einerseits über den Waisenrentenanspruch als solchen und über die verfügte Rückerstattung der Waisenrente seit Juli 2014 entschieden wurde (vgl. auch AB 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente von Juli 2014 bis Dezember 2014 und im Januar 2015 sowie die Rückforderung in der Höhe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 4 von Fr. 4'559.--. Dabei ging die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Juli 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2015 Anspruch auf eine Waisenrente habe und nahm Abstand von der Rückforderung der Waisenrente für Januar 2015, was eine Rückforderung von Fr. 3'906.-- (Fr. 4'559.-- ./. Fr. 653.--) ergebe. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 5 zielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). 2.2.1 Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 25 N. 5 f.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 2.3 Gemäss Art. 49ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unhttps://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/index.html#a49ter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/index.html#a49ter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 6 terrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.4 Laut Rz. 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen (abrufbar unter http://bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/75/lang:deu/category:23) wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet, wenn sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 (Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt) richtet sich nach folgenden Kriterien: Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend. Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate hingegen gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). http://bsv.admin.ch/vollzug/%20documents/view/75/lang:deu/category:23
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 7 3. 3.1 Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 ein Vollzeitstudium an der C.________ absolviert. Ein Studium ist unter den Begriff der Ausbildung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu subsumieren. Dieser Studiengang bereitet die Beschwerdeführerin systematisch darauf vor, einen Abschluss in … zu erlangen und stellt daher eine Ausbildung dar (vgl. E. 2.2 und 2.2.1 hiervor). 3.2 Nicht in Ausbildung ist, wer ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss den Rententabellen für das Jahr 2014 betrug die maximale volle Altersrente der AHV für das Jahr 2014 monatlich Fr. 2'340.-- (maximale jährliche AHV-Rente Fr. 28'080.-- / 12 Monate). Aus Art. 49bis Abs. 3 AHVV geht unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber einen Bildungsgang ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr als Ausbildung betrachtet. Dabei ist zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen auf das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Jahres abzustellen und nicht – wie dies Beschwerdegegnerin geltend macht (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3) – auf das Einkommen ab Beginn eines Arbeitsvertrages; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Verordnungstextes. Gleiches ergibt sich aus den Erläuterungen des BSV, welche eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen, weshalb nicht ohne Grund davon abgewichen wird (vgl. E. 2.5 hiervor). Sofern sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 3367 RWL). Die Bestimmung der Einkommenslimite richtet sich nach folgenden Kriterien: Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, so wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt (Rz. 3367 RWL). Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite von Fr. 2'340.-- für das Jahr 2014, besteht somit der Waisenrentenanspruch durchgehend. 3.3 Die Beschwerdeführerin studiert an der C.________ seit Sommer 2012 vollzeitlich …. Es ist somit erstellt, dass sie sich während des ganzen Kalenderjahres 2014 in Ausbildung befindet – was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3). Weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 8 übte sie Nebenjobs aus: sie war von Januar bis Juni 2014 für die E.________ tätig und verdiente Fr. 231.70 (Januar), Fr. 292.70 (Februar), Fr. 676.70 (März), Fr. 406.-- (April), Fr. 457.60 (Mai) und Fr. 320.60 (Juni; vgl. AB 16-21). Ab Juli 2014 erzielte sie in der Tätigkeit als … bei der D.________ in … Fr. 4'034.30 (Juli), Fr. 4'006.70 (August), Fr. 2'718.05 (September), Fr. 1'180.10 (Oktober), Fr. 2'481.20 (November) und Fr. 2'450.80 (Dezember; vgl. AB 1-5, 14). Das Einkommen für das Jahr 2014 beträgt insgesamt Fr. 19'256.45, was dividiert durch 12 (vgl. E. 3.2 hiervor) ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'604.70 ergibt (AB 14). Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei von Juli bis Dezember 2014 in ihrem neuen Nebenjob in der Lage gewesen, ein über der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV liegendes Einkommen zu erzielen (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3, AB 9), weshalb von Juli 2014 bis Dezember 2014 kein Anspruch auf eine Waisenrente (AB 31 Ziff. 2.2, AB 9, Eingabe vom 1. Juli 2015) bestehe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, da sich die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 2014 in Ausbildung befand, das ganze Jahreseinkommen geteilt durch 12 zu berücksichtigen. Das so ermittelte durchschnittliche Monatseinkommen von Fr. 1'604.70 liegt unter der maximalen vollen Altersrente der AHV für 2014 von Fr. 2'340.--, weshalb ein Anspruch auf Waisenrente auch für die Monate Juli bis Dezember 2014 zu bejahen ist. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin für den Monat Januar 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Waisenrente hat (vgl. Eingabe vom 1. Juli 2015). Soweit sich die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2015 ganzjährig in Ausbildung befindet, wird die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Anspruchs auf eine Waisenrente gemäss dem Gesagten (vgl. Rz. 3367 RWL) vorzunehmen haben. 3.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.) aufzuheben. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 9 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). In der Kostennote vom 30. Juni 2015 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'562.50 (14.25 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 213.-- (Porti à Fr. 29.-- + Kopien à Fr. 184.--) und die Mehrwertsteuer von Fr. 302.05, insgesamt von Fr. 4‘077.55 geltend gemacht. Die Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 184.-- erscheinen in Anbetracht des Umfangs der Akten und der Klarheit der Rechtslage als zu hoch. Auch der zeitliche Aufwand von 14.25 Stunden erscheint bei einer sechseinhalbseitigen Beschwerde nicht als gerechtfertigt. Angemessen ist mit Blick auf die Wichtigkeit und den Aufwand ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 31. März aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2015) - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.