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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2015 200 2015 324

9 luglio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,488 parole·~7 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 24. März 2015 shbv 26/2015

Testo integrale

200 15 324 SH LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. März 2015 (shbv 26/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, SH/15/324, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 1. Dezember 2014 beantragte das Ehepaar C.________ und A.________ bei der Einwohnergemeinde B.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe ab 1. Januar 2015 (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [RSA bzw. Vorinstanz] im Verfahren shbv 97/2014 [act. II], blaues und gelbes Mäppli). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (act. II 7) wies die Gemeinde den Antrag ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die daraufhin beim RSA erhobene Beschwerde (act. II 1) wurde hinsichtlich des Antrages um superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sowie des sinngemässen Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Dezember 2014 (act. II 13) und 9. Januar 2015 (act. II 21) abgewiesen. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 (act. II 21) erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2015 nicht ein (vgl. VGE SH/2015/42; Eröffnung am 9. März 2015). In der Hauptsache (Antrag auf Sozialhilfeleistungen ab 1. Januar 2015) hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Den am 19. Februar 2015 eingereichten Antrag zum Sozialhilfebezug als Einzelperson begründete A.________ (Beschwerdeführer) mit der Trennung von seiner Ehefrau (vgl. Akten des RSA im Verfahren shbv 26/2015 [act. IIA], blaues Mäppli). Am 9. März 2015 (act. IIA 9) verfügte die Gemeinde die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem bei der Vorinstanz bzw. am Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend die Anträge auf Sozialhilfe als Ehepaar. Über die vorsorgliche Ausrichtung von Sozialhilfe für den Beschwerdeführer fällte sie keinen Entscheid, da diese Frage im besagten, das Ehepaar betreffenden Verfahren dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliege. Dieses war zwar bereits mit erwähntem Entscheid vom 5. März 2015 (SH/2015/42) auf die Beschwerde nicht eingetreten, jedoch erfolgte die Eröffnung am 9. März 2015 und überschnitt sich somit mit der Verfügung der Gemeinde vom 9. März 2015. Auf die gegen diese Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, SH/15/324, Seite 3 fügung vom 9. März 2015 (act. IIA 9) erhobene Beschwerde (act. IIA 1) trat das RSA mit Entscheid vom 24. März 2015 (act. IIA 13) nicht ein. B. Hiergegen erhob A.________ am 9. April 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Am 16. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. Mai 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisations-reglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, SH/15/324, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2015 (act. IIA 13). Streitig und zu prüfen ist, ob diese zu Recht nicht auf die Beschwerde (act. IIA 1) gegen die am 9. März 2015 verfügte Verfahrensvereinigung (act. IIA 9) eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). 2.2 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Als gleicher Gegenstand wird die gleiche Thematik verstanden. Wichtigste Richtschnur hierfür bildet die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum, wobei die Vereinigung in jedem Verfahrensstadium möglich ist (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5). 2.3 Anordnungen betreffend die Vereinigung von Verfahren sind prozessleitende Verfügungen (Zwischenverfügungen). Sie sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 VRPG selbstständig anfechtbar (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 17 N. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, SH/15/324, Seite 5 Andere als die in Art. 61 Abs. 1 und 2 VRPG genannten Zwischenverfügungen sind dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 lit. b VR- PG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2). Der Nachweis, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, obliegt der Person, die gegen die Zwischenverfügung opponiert, wobei es genügt, wenn sie dies glaubhaft macht (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 61 N. 4 f.; BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.2.6, 2009 S. 189 E. 1.2.1;). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 (act. IIA 9) vereinigte die Beschwerdegegnerin das bei ihr hängige Gesuchsverfahren betreffend die Anträge um Ausrichtung von Sozialhilfe des Beschwerdeführers als Einzelperson (Verfahren 1) mit den beiden bei der Vorinstanz bzw. dem Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Ehepaar (Verfahren 2 bzw. 3). Fraglich ist, ob diese Vereinigung zu Recht erfolgte. 3.2 Instruierende Behörde im Verfahren 1 war im Verfügungszeitpunkt vom 9. März 2015 die Beschwerdegegnerin. Das Gesuch um Ausrichtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, SH/15/324, Seite 6 von Sozialhilfe für den Beschwerdeführer ist dort nach wie vor hängig und ein Entscheid in der Hauptsache somit ausstehend. In den Verfahren 2 und 3 waren im gleichen Zeitpunkt die Vorinstanz bzw. das Verwaltungsgericht die beiden instruierenden Behörden. Die Verfahrenshoheit lag demzufolge im Zeitpunkt vom 9. März 2015 für das Verfahren 2 bei der Vorinstanz und für das Verfahren 3 beim Verwaltungsgericht. Insofern lag es im Verfügungszeitpunkt vom 9. März 2015 nicht mehr in der funktionellen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, das bei ihr hängige Verfahren 1 mit den bei der Vorinstanz (Verfahren 2) oder am Verwaltungsgericht laufenden Beschwerdeverfahren (Verfahren 3) zu vereinigen, in welchem sie selbst Partei ist bzw. war. Der Erlass einer solchen Vereinigungsverfügung erweist sich mithin als nicht haltbar und kann keine Rechtswirkung entfalten. 3.3 Da die Verfahrensvereinigung keine Rechtswirkung entfaltete, entstand für den Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung vom 9. März 2015 (act. IIA 9) besteht. Demnach erweist sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 24. März 2015 (act. IIA 13) im Ergebnis als rechtmässig und ist zu schützen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 (act. IIA 9) wurde das Verfahren 1 bei der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache (Entscheid über die Ausrichtung von Sozialhilfe) nicht abgeschlossen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieses Verfahren ist unabhängig von den Verfahren 2 und 3 fortzuführen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, SH/15/324, Seite 7 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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