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Bern Verwaltungsgericht 02.07.2015 200 2015 277

2 luglio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,002 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015

Testo integrale

200 15 277 ALV ACT/ABE/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) während der seit dem 1. Januar 2014 laufenden Rahmenfrist (erneut) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 18; vgl. Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 6, 19, 39, 57). Am 2. Februar 2015 beantragte sie die Übernahme der Kosten für zwei Englischkurse („…“ Unit 2-4 bzw. Unit 2-7) bei B.________ in … (act. IIA 74-77, 78-81). Mit Verfügungen vom 6. und 9. Februar 2015 (act. IIA 90, 92) lehnte das RAV die Gesuche ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 106) wies der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) am 25. Februar 2015 ab (Dossier Rechtsdienst [act. II] 15). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde. Sie beantragt die Finanzierung des Kurses „…“ Unit 2-4 durch die Arbeitslosenversicherung und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 3 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 (act. II 15), womit an der Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die zwei Englischkurse „…“ Unit 2-4 bzw. Unit 2-7 festgehalten wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kurs „…“ Unit 2-4 (act. IIA 74) als arbeitsmarktliche Massnahme anzuerkennen ist bzw. ob die entsprechenden Kosten zu übernehmen sind. Dagegen wird die Ablehnung des Kurses „…“ Unit 2-7 (act. IIA 78) nicht mehr beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 2, Antrag) und ist deshalb vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen; diesbezüglich ist der Einspracheentscheid in Teilrechtskraft erwachsen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (Kurskosten: Fr. 1‘960.-- [act. IIA 74]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen. Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 Nr. 26 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 5 2.3.1 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.3.2 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine Berufsausbildung als ... absolviert hatte (act. IIA 10), erwarb sie im Jahr 2011 das Bachelordiplom einer hiesigen Fachhochschule (…). Sie verfügt über einige Jahre Berufserfahrung als … in der Schweiz (act. IIA 3, 5 f., 15, 19). Mit Blick auf ihre fachlichen Qualifikationen bestehen somit keine Defizite, die im Sinne einer Anpassung an die industrielle oder technische Entwicklung behoben werden müssten (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIA 25, 30, 32, 34, 42, 62, 85) ergibt sich denn auch, dass zahlreiche Stellenangebote vorhanden sind, die dem Profil der Beschwerdeführerin entsprechen. Damit ist zum einen erstellt, dass aus Gründen des Arbeitsmarktes keine erschwerte Vermittelbarkeit vorliegt, und zum anderen, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht genügend ausgebildet ist, was denn auch unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie weise ein „quasi fachliches Defizit“ (Beschwerde, S. 2) wegen ungenügender Englischkenntnisse auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 6 Sie bringt vor, gemäss den Rückmeldungen aus den Vorstellungsgesprächen bringe sie Defizite in ihren Englischkenntnissen mit (Beschwerde, S. 1). „Gut 90%“ (Beschwerde, S. 2) der Stelleninserate im ... Bereich seien heutzutage in englischer Sprache ausgeschrieben. Trotz fachlich guter Ausbildung habe sie ein durch die stetige Globalisierung in der ... Branche und wegen der internationalen Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt ein Defizit aufgrund mangelnder Englischkenntnisse. 3.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 (auf eigene Kosten; Beschwerde, S. 1) in … ein Diplom in englischer Sprache auf Niveau A2 erworben hat (act. IIA 9). Während sie in der ersten Anmeldung beim RAV vom 9. Dezember 2013 noch angegeben hatte, sie verfüge über gute Englischkenntnisse (Stufe 2; act. IIB 18), qualifizierte sie diese in der Neuanmeldung vom 2. September 2014 als Grundkenntnisse (Stufe 3; act. IIA 17). Die Beschwerdeführerin hat ihre Bachelorarbeit in englischer Sprache verfasst (vgl. act. IIA 19), so dass in dieser Hinsicht ein gewisses Sprachniveau vorhanden ist. Weiter wurde im Rahmen ihrer Ausbildung an der Fachhochschule Englisch unterrichtet; wenn auch – gemäss Ausführungen in der Beschwerde (S. 1) – offenbar auf einem eher tiefen Niveau. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung inklusive Erwerb von Sprachkenntnissen absolviert hat, die eine Tätigkeit in ihrem Berufsfeld ermöglicht und auch konkret ermöglicht hat, wie die bisherigen Anstellungen als … (act. IIA 5 f.) zeigen (vgl. auch den Lebenslauf [act. IIA 19]). Sollten weitergehende Sprachkenntnisse notwendig sein, um in diesem Tätigkeitsfeld bestehen zu können, wären sie auch ohne Arbeitslosigkeit zu erwerben. Die Arbeitslosenversicherung hat indessen nicht für Kurse aufzukommen, deren Inhalte üblicherweise von den betreffenden Berufsleuten erworben werden und die zum beruflichen Standard gehören (ARV 2005 Nr. 26 E. 2.2.1 S. 283). Unter dem Aspekt der sog. Sozialüblichkeit der Vorkehr (vgl. E. 2.3.1 hiervor) wäre in diesem Fall denn auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch einen Englisch- Aufbaukurs absolvieren würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre. 3.1.2 Der zur Diskussion stehende Sprachkurs weist überwiegend Merkmale einer allgemeinen beruflichen Weiterbildung auf. Der Kursinhalt ist auf „General English / Business English“ ausgerichtet (act. IIA 74). Dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 7 Kurs fachterminologische Kenntnisse im Bereich einer … oder einer … Tätigkeit vermitteln würde, wird weder geltend gemacht noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist unter dem Aspekt der objektiven Zielrichtung (E. 2.3.2 hiervor) nicht erstellt, dass die Absolvierung dieses Englischkurses tatsächlich und in erheblichem Masse zu einer konkreten Verbesserung der Anstellungschancen führt, zumal – wie dargelegt – keine erschwerte Vermittelbarkeit vorliegt (vgl. auch act. IIA 93). Dass ein Kurs für das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft ist bzw. Sprachkurse die Chancen innerhalb des angestammten Tätigkeitsgebiets generell erhöhen und das Bewerbungsfeld erweitern, ist nicht entscheidend. Denn praktisch jede berufliche Massnahme bringt wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse gewisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2003, C 101/01, E. 2.2). Insofern vermag die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass der Vorgesetzte in dem vom RAV unterstützten Projekteinsatz (vgl. act. IIA 83, 133) ihr empfohlen hat, einen Englischkurs zu besuchen (Beschwerde, S. 2; Beschwerdebeilage [BB] 5). 3.1.3 Weiter ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin für die Stellen, auf die sie sich beworben hat, aufgrund ihrer Englischkenntnisse nicht berücksichtigt worden ist (vgl. Beschwerde, S. 1; act. IIA 106). Vielmehr spricht der Umstand, dass sie zu mindestens vier Vorstellungsgesprächen eingeladen worden ist (Beschwerde, S. 1), für ihre hinreichende Qualifikation, nicht nur in fachlicher, sondern auch in sprachlicher Hinsicht. Denn die jeweiligen Personalverantwortlichen hatten mit dem Bewerbungsdossier Kenntnis von ihrem Sprachniveau. Erfolgten (gleichwohl) Einladungen zu persönlichen Gesprächen, waren die formalen Anforderungen der Stellen somit erfüllt. Eine gegenteilige Annahme findet keine Stütze in den Akten. Dagegen geht aus den Besprechungsprotokollen des RAV-Beraters hervor, dass die Absage für die Stelle bei einem … Unternehmen mit dem Wunschbeschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin begründet war (act. IIA 139; Protokolleintrag vom 29. Oktober 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 8 3.2 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 (act. II 15) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, ALV/15/277, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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