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Bern Verwaltungsgericht 24.08.2015 200 2015 242

24 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,715 parole·~14 min·2

Riassunto

Verfügung vom 5. Februar 2015

Testo integrale

200 15 242 IV SCJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. November 2007 unter Hinweis auf ein Asperger- Syndrom bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 1). Diese gewährte Berufsberatung (act. II 22) und liess ihn beruflich abklären (act. II 28, 34, 45). In der Folge schloss sie die Eingliederungsbemühungen ab, erachtete den Versicherten im Schlussbericht vom 26. September 2008 (act. II 43) als nicht eingliederbar und verneinte gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 48) mit Verfügung vom 2. Juli 2009 (act. II 50) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Nach einer Neuanmeldung vom 26. Juni 2012 (act. II 51) sprach die IVB dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen zu (Akten der IVB [act. IIA], 75, 86, 91, 114) und erteilte Kostengutsprachen für ein Aufbautraining vom 29. Oktober 2012 bis 3. Februar 2013 (act. IIA 71, 83) sowie einen Arbeitsversuch inklusive Coaching vom 4. Februar bis 4. August 2013 (act. IIA 81, 85, 105). Ab 18. Juli 2013 (act. IIA 95) gewährte sie ihm Arbeitsvermittlung, sie verlängerte das externe Coaching bis 5. Juli 2014 (act. IIA 100, 109, 122, 134) und unterstützte einen weiteren Arbeitsversuch vom 6. Januar bis 30. Juni 2014 (act. IIA 119, 129 f.). Im Anschluss an eine Schlussbesprechung vom 5. August 2014 (Protokoll per 7. April 2015 [in den Gerichtsakten], S. 41-43, Einträge vom 5. August und 3. Dezember 2014) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 (act. IIA 141) den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung in Aussicht, alle Unterstützungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 142) schloss die IVB mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (act. IIA 144) entsprechend dem Vorbescheid die Arbeitsvermittlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (richtig wohl: 9. März 2015 [Poststempel]) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei weiterhin Arbeitsvermittlung zu gewähren; gleichzeitig sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Leistungen (berufliche Massnahmen, Rentenprüfung) «einzuleiten». In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando legte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 weitere Unterlagen ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 4-11) und beantragte zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auch medizinische Abklärungen einzuleiten. Mit Replik vom 13. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Zusammen mit materiellen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer am 4. August 2015 weitere Dokumente ein (act. I 12-14). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (vgl. E. 1.2 hienach) – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Februar 2015 (act. IIA 144). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Arbeitsvermittlung. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere Leistungen (medizinische Abklärungen, berufliche Massnahmen, Rentenprüfung) «einzuleiten» (Beschwerde S. 1 Ziff. I Abs. 2; Replik S. 1 Ziff. I Abs. 2), stehen diese Rechtsverhältnisse ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1, 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1; Beschwerdeantwort S. 4 lit. C lit. c N. 25). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 5 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein Anspruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.2). 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre, absolvierte diverse Weiterbildungen und weist einige Berufserfahrung auf (act. I 12, 14; act. II 1/4 Ziff. 6.2, 13-16, 19, 21/3, 51/4 Ziff. 5.3, 57/3-5, 66), er leidet jedoch anerkanntermassen an einer Autismus-Spektrum- Störung in Form eines Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5; act. II 20/1 lit. A, 25/1 lit. A, 48/3, 53/4 lit. A), was mit der damit einhergehenden Symptomatik (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 351 f.) zu Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle führt. So offenbarte bereits die berufliche Abklärung im Programm «…» der psychiatrischen Dienste D.________ im Frühjahr 2008 eine sehr eigenwillige Denk- und Verhaltensweise sowie eine mangelnde Krankheitseinsicht (act. II 34/5 Ziff. 7, 43/2, 45/5 Ziff. 7). Im später von der E.________, durchgeführten Aufbautraining und im darauffolgenden Praktikum beim F.________ wurden vor allem die Einarbeitungsphasen als kritisch beurteilt (act. IIA 83/3 Ziff. 5, 105/3 Ziff. 5). Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Voraussetzungen zur Gewährung der Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) grundsätzlich erfüllte. Zu prüfen ist einzig, ob diese am 18. Juli 2013 (act. IIA 95) zugesprochene berufliche Massnahme im Anschluss an die Schlussbesprechung vom 5. August 2014 mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (act. IIA 144) zu Recht eingestellt wurde. Vorab ist dabei in formeller Hinsicht anzumerken, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Ziff. IV Ziff. 2) – vorgängig kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchzuführen war, da die Arbeitsvermittlung nicht mit der Begründung subjektiv fehlender Eingliederungsbereitschaft eingestellt wurde und der Beschwerdeführer deshalb nicht zur Einhaltung seiner Schadenminderungspflicht angehalten werden musste (vgl. SILVIA BUCHER, a.a.O. [Umkehrschluss]; Beschwerdeantwort S. 4 lit. C lit. c N. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 7 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Arbeitsvermittlung in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2015 (act. IIA 144) damit, dass sie sämtliche Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Damit implizierte sie, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.3 hievor). 3.2.1 Wohl kann zur Beurteilung der Unverhältnismässigkeit nicht schematisch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) erwähnte Regeldauer von sechs Monaten (Rz. 5009 KSBE) abgestellt werden (Beschwerdeantwort S. 4 lit. C lit. c N. 21 f.), weil diese bei schwierigen Fällen zu kurz bemessen ist (vgl. Entscheid des EVG vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). Ein solcher schwieriger Fall liegt beim Beschwerdeführer angesichts der beklagten Symptomatik unzweifelhaft vor (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1). Es ist jedoch aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt seit Jahren intensiv (wenn auch erfolglos) unterstützt hat. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Anstrengungen seit der Übergabe des Dossiers an die Arbeitsvermittlung im Juli 2013 (act. IIA 95), sondern auch diejenigen im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung vom November 2007 (act. II 1) sowie die im Anschluss an die Neuanmeldung vom Juni 2012 (act. II 51) gewährten beruflichen Massnahmen. Diese umfassten insbesondere Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 22), die berufliche Abklärung in der psychiatrischen Dienste D.________ (act. II 34, 45), das Aufbautraining in der E.________ (act. IIA 71, 83) sowie Arbeitsversuche beim F.________ (act. IIA 81, 105) und im Spital G.________ (act. IIA 125, 128, 130-133). Im Rahmen der Arbeitsvermittlung führte die Beschwerdegegnerin das bereits während des ersten Arbeitsversuchs etablierte Coaching (act. IIA 85) bis im Juli 2014 weiter (act. IIA 100, 109, 122, 134). Dabei handelte es sich um ein im Auftrag der Invalidenversicherung geschaffenes spezifisches Angebot des «…» der H.________ (H.________; vgl. act. IIA 89/2; <www…...ch>…). Gemäss Zielvereinbarung (act. IIA 107) umfasste das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 8 Coaching insbesondere die Sicherstellung des autismusspezifischen Unterstützungsbedarfs während dem Bewerbungsverfahren, die Beratung hinsichtlich autismusspezifischer Aspekte im Bewerbungsprozedere sowie die Kommunikation mit potentiellen Arbeitgebern. Zudem waren auch eine Begleitung zu Vorstellungsgesprächen sowie ein Job-Coaching bei Stellenantritt vorgesehen. Diese individualisierte Hilfestellung hat als eine der Behinderung des Beschwerdeführers optimal angepasste Massnahme zu geltend, zumal die anlässlich der Schlussbesprechung vom 5. August 2014 seitens der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung, wonach es kein anderes spezialisiertes Angebot gebe (Protokoll per 7. April 2015 [in den Gerichtsakten], S. 42, Eintrag vom 5. August 2014), unwidersprochen blieb. 3.2.2 Trotz der umfassenden, einzelfallspezifischen und intensiven Bemühungen der Beschwerdegegnerin scheiterte die angestrebte dauerhafte Vermittlung einer festen Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt. Damit verhält es sich vorliegend grundlegend anders als beispielsweise beim dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8C_156/2008, zu Grunde liegenden Sachverhalt, wo die berufsberaterischen Interventionen hauptsächlich darin bestanden, den Versicherten aufzufordern, selber zielgerichteter nach einer angepassten Arbeitsstelle zu suchen. Das Bundesgericht erwog in jenem Fall denn auch, es sei durchaus vorstellbar, dass die IV-Stelle den Versicherten bei seiner Eingliederung aktiver und umfassender als bisher unterstützen könnte, ohne damit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verstossen (BGer 8C_156/2008, E. 2.3). Vorliegend kann der Verwaltung auch nicht vorgeworfen werden, sie habe eine falsche Strategie verfolgt, denn aufgrund der verschiedenen Abklärungen ist bekannt, wie der optimale Arbeitsplatz und das Umfeld für den Beschwerdeführer aussehen müsste (Protokoll, a.a.O.). Gemäss medizinischem Anforderungsprofil des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sind vorgegebene Arbeiten ohne zu grosse Verantwortung zumutbar, soweit sie vorhersehbar und strukturiert sind und die Bearbeitung jeweils nur einer Sache auf einmal erfordern (act. II 48/4). Im Rahmen des Aufbautrainings wurden gemäss E.________-Bericht geeignete Arbeitstätigkeiten im (erlernten) kaufmänni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 9 schen Bereich ermittelt (act. IIA 83/3 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin hat die bisherigen medizinischen Erkenntnisse berücksichtigt und die getroffenen Massnahmen darauf abgestimmt. Das Scheitern der Arbeitsvermittlung dürfte damit wohl in erster Linie auf eine – durch den Gesundheitsschaden bedingte – sehr eigenwillige Denk- und Verhaltensweise sowie eine ungenügende respektive fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen sein (act. II 34/5 Ziff. 7, 43/2, 45/5 Ziff. 7; vgl. THOMAS POEHLKE, Psychiatrie, 17. Aufl. 2009, S. 74). 3.3 Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen, dass die über längere Zeit eingesetzten situativ notwendigen Massnahmen wirkungslos blieben, ist realistischerweise auch in absehbarer Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich ein dauerhafter Erfolg bei der Stellensuche zu erwarten. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine wesentlichen Aspekte vor, die den gegenteiligen Schluss zuliessen. Allein der Umstand, dass er mit der Unterstützung seitens der H.________ unzufrieden war und ein Coaching durch andere Personen bevorzugt hätte (act. IIA 139, 142/1; Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 4) lässt die von der Verwaltung getroffenen Vorkehren im Nachhinein nicht als unzweckmässig erscheinen. Dass der Beschwerdeführer nach dem hier massgebenden zeitlichen Überprüfungshorizont (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) durch finanzielle Unterstützung der Beschwerdegegnerin (act. IIA 114, 140) ein zusätzliches Weiterbildungsdiplom erworben hat (act. I 14), ändert nichts an der prospektiven Erfolgsbeurteilung weiterer Vermittlungsbemühungen bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen, da die Schwierigkeiten der Arbeitsvermittlung nach dem Gesagten gerade nicht auf einer mangelnden Berufsbildung beruhen. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass in Relation zum dafür notwendigen Aufwand die weitere Arbeitsvermittlung im massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren ist, hält damit einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (act. IIA 144) erfolgte Terminierung der Arbeitsvermittlung ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Falls weitere Therapiebemühungen in Bezug auf die charakteristische Symptomatik (beispielsweise durch Verhaltenstherapie und soziales Kompetenztraining

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 10 [vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch; 266. Aufl. 2014, S. 185]) einen positiven Einfluss auf die Eingliederungsfähigkeit zeitigen sollten, könnte der Anspruch auf Arbeitsvermittlung allenfalls wieder aufleben. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich dannzumal mittels Neuanmeldung an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 11 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/242, Seite 12 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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