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Bern Verwaltungsgericht 10.06.2015 200 2015 239

10 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,533 parole·~13 min·1

Riassunto

Klage vom 6. März 2015

Testo integrale

200 15 239 BV SCI/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juni 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brönnimann AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 6. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 26. April 2011 per 1. Januar 2011 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge für den im Vorsorgereglement bzw. im Vorsorgeplan umschriebenen Personenkreis an (Akten der AXA, Klagebeilage [KB] 2). Am 6. Dezember 2012 stellte die AXA die Prämien des Jahres 2013 zuzüglich des Beitrags an den Sicherheitsfonds 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 8‘414.75 in Rechnung (KB 16). Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 mahnte die AXA die A.________ bezüglich des per 31. Dezember 2012 offenen Saldos von Fr. 9‘482.15 (vgl. KB 26B) zuzüglich des Beitrags an den Sicherheitsfonds 2012 von Fr. 33.30 sowie Mahnspesen in der Höhe von Fr. 100.--, total Fr. 9‘615.45 (KB 17; vgl. auch KB 26B). Änderungen im Personalbestand führten im März bzw. April 2013 zu Gutschriften in der Höhe von Fr. 2‘559.05 sowie einer zusätzlichen Prämienrechnung von Fr. 2‘618.65, welche am 14. Mai 2013 beglichen wurde (vgl. KB 18-21C). Gegen eine in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2013; KB 22). Da weitere Zahlungen ausblieben, löste die AXA den Anschlussvertrag mit der A.________ per 31. Oktober 2013 auf (KB 23). Dies hatte für die Monate November und Dezember 2013 Beitragsgutschriften zur Folge. Mit der Schlussabrechnung vom 5. März 2014 machte die AXA schliesslich eine Forderung von total Fr. 15‘751.55 geltend (KB 24). Diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5% ab dem 6. März 2014 sowie Umtriebsspesen in der Höhe von Fr. 600.-- setzte die AXA in der Folge in Betreibung. Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … vom 11. September 2014 erhob die A.________ am 1. Oktober 2014 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 25).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhob die AXA Klage gegen die A.________. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15‘751.55 nebst Zins zu 5% seit 6. März 2014 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … vom 1. Oktober 2014 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beklagte auf, bis am 10. April 2015 eine Klageantwort einzureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 4 für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 15‘751.55 (inklusive Beiträge an den Sicherheitsfonds, Zinsen sowie Vertragsauflösungskosten) nebst Zins zu 5% seit dem 6. März 2014 sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 15‘751.55 (per 5. März 2014 offene Beiträge inkl. Beiträge an den Sicherheitsfonds, Zinsen, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 11 f., 14-17, 19, 21 ff.). So werden die zusätzlich zu den Altersund Risikobeiträgen zu leistenden Beiträge an den Sicherheitsfonds gemäss Ziffer 3.3 Abs. 3 des Anschlussvertrages (KB 2) separat jeweils nachschüssig mit der Stichtagsabrechnung des Folgejahres einverlangt (vgl. KB 11, 16, 24). Die Zinspflicht ergibt sich einerseits aus Ziffer 2.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 6 Abs. 2 des Anschlussvertrages, wonach alle Konti verzinslich geführt werden und andererseits aus Ziffer 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages, wonach die in Rechnung gestellten Beiträge jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres oder bei unterjährigen Änderungen per Datum der Änderung fällig sind; unterbleibt eine fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber einen Zins. Sodann wird gemäss Ziffer 6.8 des Anschlussvertrages für die im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung entstehenden administrativen Kosten in der Schlussabrechnung ein zusätzlicher Kostenbeitrag gemäss Kostenreglement belastet, welcher Fr. 500.-- beträgt (Kostenreglement, Ziffer 3, 4. Gesamt- oder Teilliquidation infolge teilweiser oder vollständiger Vertragsauflösung; KB 5). Gemäss Ziffer 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages werden dem Arbeitgeber für eine Mahnung zusätzliche Kostenbeiträge gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt; diese betragen Fr. 100.-- (vgl. KB 12, 17; Kostenreglement Ziffer 3, 2. Inkasso; KB 5). Die Beklagte hat die Schlussabrechnung vom 5. März 2014 (KB 24) mit dem Saldo von Fr. 15‘751.55 gegenüber der Klägerin nicht (innerhalb von 20 Tagen) beanstandet, womit sie gemäss Ziffer 3.3 Abs. 7 des Anschlussvertrages grundsätzlich als anerkannt gilt. Die Beklagte hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Die Klägerin erhebt weiter auf der Forderung von Fr. 15‘751.55 einen Zins von 5% ab dem 6. März 2014. Wie dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) findet sich dessen Grundlage im Anschlussvertrag (Ziffer 3.3 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 2.2 Abs. 2), wobei die Zinssätze durch die Stiftung festgelegt und jederzeit abgeändert werden können (Ziffer 2.2 Abs. 3 des Anschlussvertrages). Die Höhe des Zinses ergibt sich weder aus dem Anschlussvertrag noch aus dem Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge (KB 4). Einzig aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass ab 1. Januar 2011 Zinsen zu 4.75%, ab 1. Januar 2012 Zinsen zu 4.25% und ab 1. Januar 2013 sowie ab 1. Januar 2014 jeweils Zinsen zu 4% erhoben wurden (KB 26A-26D).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 7 Gemäss Ziffer 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages kann die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern, wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet. Nach Auflösung des Anschlussvertrages per 31. Oktober 2013 (vgl. KB 23) wurde die Beklagte mit Schlussabrechnung vom 5. März 2014 zur Begleichung der offenen Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘751.55 (inkl. Zinsen zu 4% bis am 5. März 2014) bis zum 28. März 2014 aufgefordert (KB 24). Es ist angesichts der fehlenden konkreten Regelung der Zinshöhe in den massgebenden vertraglichen Bestimmungen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nach Wirksamkeit der Auflösung des Vertrags und erstellter Schlussabrechnung, d.h. ab dem 6. März 2014, Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; E. 2.2 hiervor) verlangt. 3.3 Schliesslich fordert die Klägerin für die Einleitung der Betreibung einen Kostenbeitrag von Fr. 600.--. Dieser findet seine Grundlage im Kostenreglement (Ziffer 3, 2. Inkasso; KB 5), erscheint angesichts des Aufwandes angemessen und ist daher nicht zu beanstanden, zumal weder die Versicherten der Beklagten noch das Versichertenkollektiv die durch die Beklagte (mutwillig) verursachten Kosten zu tragen haben. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 15‘751.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. März 2014 sowie Umtriebsspesen von Fr. 600.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 8 der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.--, rechtfertigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 9 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 15‘751.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. März 2014 sowie Umtriebsspesen von Fr. 600.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2015, BV/15/239, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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