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Bern Verwaltungsgericht 02.06.2015 200 2015 231

2 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,556 parole·~18 min·1

Riassunto

Verfügung vom 30. Januar 2015

Testo integrale

200 15 231 IV KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Oktober 2010 unter Hinweis auf eine soziale Phobie bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. Februar 2012 (AB 22) und stellte hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs eine separate Verfügung in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 10. November 2012 erneut um Massnahmen beruflicher Art ersucht hatte (AB 26), forderte die IVB sie nach einer bidisziplinären Begutachtung (AB 55.1, 57.1) am 18. August 2014 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Widersetzungsfall zur Schadenminderung auf (AB 81). In der Folge orientierte sie die Versicherte mit Vorbescheid vom 7. November 2014 (AB 83) darüber, dass sie das Leistungsgesuch hinsichtlich beruflicher Massnahmen mit der Begründung abzuweisen gedenke, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 (AB 84) stellte sie zudem die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand gegen beide Vorbescheide (AB 85) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 89) verneinte die IVB mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (AB 91) entsprechend dem Vorbescheid einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. B. Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2015 sei kostenfällig aufzuheben und es seien Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 17. März 2015 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 4 f.), worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. März 2015 das besagte Gesuch guthiess und ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt beiordnete. Am 24. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt des nachstehend in E. 1.2 Ausgeführten – auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Januar 2015 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG. Soweit die Beschwerdeführerin über diese Massnahmen hinaus Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG beantragt, stehen diese ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, womit insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 5 2.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteingliederung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). 2.4 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die der Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG; vgl. Rz. 1048 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2014 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). 2.5 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 6 Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Bei der Festlegung der Rechtsfolgen ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 21 N. 93; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 7-7b N. 25), so sind beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG; Rz. 7001 ff. KSIH). 3. 3.1 Einem Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art steht der Bezug einer Invalidenrente nicht entgegen, sofern zwischen den Kosten der Eingliederungsvorkehr und dem praktischen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200. 2a). Die Beschwerdegegnerin verneinte den hier strittigen Anspruch denn auch nicht zufolge der mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 (AB 84) in Aussicht gestellten (und mittlerweile allenfalls verfügten [AB 92]) ganzen Invalidenrente, sondern wegen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Was den diesbezüglich massgebenden Sachverhalt anbelangt, lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im September und Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin bidisziplinär (psychiatrisch/neuropsychologisch) von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, begutachtet. In ihren Expertisen vom 30. Oktober (AB 55.1) bzw. 4. November 2013 (AB 57.1) diagnostizierten diese eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional unreifen, instabilen, impulsiven, ängstlich-abhängigen und vermeidenden Zügen (ICD-10: F61) und eine Lernbehinderung mit/bei leichtgradigen Defiziten attentionaler und exekutiver Funktionen sowie leichter bis mittelschwerer Lern- und Aufnahmestörung. Sie erklärten unter anderem, lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen erscheine mög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 7 lich und zumutbar. Eine einfache und überwiegend praktische, gut strukturierte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit verständnisvollem Umfeld wäre zunächst zu höchstens 50 %, d.h. bis zu vier Stunden täglich, zumutbar. Eine langsame, progressive Steigerung erscheine möglich. Vor der Einleitung von beruflichen Massnahmen bzw. einer eigentlichen Ausbildung sei ein längeres Arbeitstraining zu empfehlen, im Anschluss daran oder in dessen letztem Teil könne mit einer Berufsberatung und praktischen Erprobung begonnen werden. Die Fortsetzung und Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung sei unabdingbar, vor allem sei erneut die Eingliederung in eine therapeutische Wohneinrichtung anzustreben. Die Fortsetzung einer Behandlung – wie zuletzt im Zentrum E.________ in … (AB 49) – sei der Explorandin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich zumutbar. 3.1.2 Gestützt auf die Erkenntnisse aus den bidisziplinären Gutachten forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2013 auf, im Rahmen einer Schadenminderung erneut regelmässig mindestens alle drei Wochen an Therapiesitzungen bei M. Sc. F.________, Fachpsychologin FSP (Psychiatrischer Dienst des Spitals G.________), teilzunehmen und wieder in eine sozialpädagogische Wohneinrichtung einzutreten, damit zeitgleich ein Arbeitstrainingsplatz in einer Institution organisiert werden könne (AB 61). 3.1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Wiederaufnahme der Behandlung sowie zum Eintritt in eine entsprechende Wohneinrichtung mitgeteilt und in von der Stiftung H.________ in … betriebenen Wohngruppen «geschnuppert» hatte (AB 63, 67 f., 74-78, 90), fand am 6. August 2014 ein gemeinsames Standortgespräch zwischen den beiden Parteien sowie dem Sozialdienst … statt (AB 79 f.). Im Nachgang zu diesem Gespräch forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2014 (AB 81) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Widersetzungsfall auf, bis am 31. August 2014 schriftlich ihr Einverständnis mitzuteilen, dass sie die abgebrochene Therapie bei med. pract. I.________, psychiatrische Klinik J.________, ab September 2014 fortführe und regelmässig mindestens alle drei Wochen an Therapiesitzungen teilnehme. Zudem habe sie bis 31. Oktober 2014 schriftlich mitzuteilen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 8 in welche sozialpädagogische Wohneinrichtung sie eintrete, mit Angabe des genauen Eintrittsdatums. 3.1.4 Mit Schreiben vom 17. September 2014 (AB 82) bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass sie ab September 2014 wie gefordert erneut in Behandlung bei med. pract. I.________ stehe. 3.1.5 Im Einwand vom 10. Dezember 2014 (AB 85) gegen die Vorbescheide vom 7. November (AB 83) und 1. Dezember 2014 (AB 84) führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, anlässlich des Standortgesprächs vom 6. August 2014 habe sie als Institution den von der Stiftung K.________ betriebenen «…» in … vorgeschlagen, was die Beschwerdegegnerin abgelehnt habe. In der Zwischenzeit seien verschiedene Institutionen geprüft worden, wobei sich Schwierigkeiten lediglich in Bezug auf die Finanzierungsfrage ergeben hätten. Sie sei nun am 8. Dezember 2014 in die von ihr vorgeschlagene Institution eingetreten. Was die Behandlung anbelangt, sei die Beziehung zwischen ihr und der bisherigen Therapeutin nicht ideal gewesen, weshalb sie auf der Suche nach einer geeigneten neuen Therapeutin sei. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (AB 89) fest, dass nach den bidisziplinären Expertisen keine weiteren oder gar gegenteiligen medizinischen Angaben oder Berichte vorlägen, weshalb aus psychiatrischer Sicht weiterhin auf die Ausführungen in diesen Gutachten abgestellt werden könne. Damit seien die darin empfohlenen Massnahmen aus medizinischer Sicht nach wie vor möglich. 3.2 Die Zumutbarkeit der mit Schreiben vom 18. August 2014 angeordneten Schadenminderung (AB 18) wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist zumindest mit Blick auf die gutachterlichen Einschätzungen (AB 57.1/21 lit. C Ziff. 8) zu bejahen. Des Weiteren liegt keine Ausnahme (vgl. Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG) vom sachlichen Anwendungsbereich des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG vor und ging die Verwaltung in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekt vor. Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 9 17. September 2014 – und damit prinzipiell verspätet – eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Behandlung bei med. pract. I.________ abgab (AB 82) und innert Frist bis am 31. Oktober 2014 keinen Eintritt in eine Wohneinrichtung bekanntgab. 3.2.1 Als (kumulative) Sanktionsvoraussetzung wird die Widersetzlichkeit der versicherten Person auch nach richtiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verlangt (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 7-7b N. 25). Die Sanktion nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG kann nur so lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Erklärt die versicherte Person die Aufgabe ihrer Verweigerung erst nach der Sanktionsverfügung, ist diese nachträgliche Erklärung gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten und ein geltend gemachter Leistungsanspruch von diesem Zeitpunkt an für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 22. März 2010, 9C_994/2009, E. 5.1 f.). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die bis zum 31. August 2014 versäumte schriftliche Mitteilung hinsichtlich der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung am 17. September 2014 (AB 82) nachholte, kam sie der Aufforderung zwar nicht innerhalb der Bedenkzeit, jedoch noch vor Erlass des Vorbescheids vom 7. November 2014 (AB 83) nach. Damit mangelte es im Verfügungszeitpunkt (AB 91), welcher den massgebenden zeitlichen Überprüfungshorizont bildet (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140), von vornherein am für die Sanktionierung vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen der geforderten Verhaltensweise und einem allfälligen Schaden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 21 N. 98; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 7-7b N. 34). Aus demselben Grund stellt die Erwägung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin sich nach wie vor widersetze (AB 91/1), diesbezüglich eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Kontext im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin die Therapie bei med. pract. I.________ schliesslich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 10 aufgab und nach eigenen Angaben (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 3) nunmehr bei Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung steht. Sie kam ihrer Obliegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung nach und liess sich auch tatsächlich erneut psychiatrisch therapieren. Unter diesem Aspekt ist folglich keine Leistungsverweigerung gerechtfertigt. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin notifizierte im Einwand vom 10. Dezember 2014 (AB 85) gegenüber der Beschwerdegegnerin den Eintritt in den «...» per 8. Dezember 2014. Dass sie in der von der Stiftung K.________ betriebenen Institution («...» bzw. «…») arbeitet sowie im Rahmen eines betreuten Wohnens lebt, ist aktenkundig (BB 4 f.) und seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen geblieben. Ebenso ist ausgewiesen, dass der Institution die Qualität einer «sozialpädagogischen Wohneinrichtung» (AB 81/2) nach den Vorgaben der Beschwerdegegnerin zukommt. Die gemeinnützige Stiftung bezweckt die Realisierung von Projekten zur ganzheitlichen sozialen und wirtschaftlichen Integration (vgl. SHAB Nr. … vom …). Sie bietet individuelle, modulare Wohn-, Arbeits- sowie Freizeitangebote für junge Menschen in unterschiedlichen Lebensumständen an; mit dem von ihr betriebenen «...» wird insbesondere die wirtschaftliche Integration in einem realitätsnahen Arbeitsfeld angestrebt (vgl. …). Mit dem Aufenthalt in dieser Institution kam die Beschwerdeführerin der geforderten Schadenminderung zwar nicht innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bis 31. Oktober 2014 (AB 81), indes gleichwohl noch vor Verfügungserlass vom 30. Januar 2015 (AB 91) nach. Damit gilt das im Zusammenhang mit der Einverständniserklärung zur Wiederaufnahme der Therapie Ausgeführte (vgl. E. 3.2.1 hievor) hier gleichermassen. Dass Dr. med. L.________ in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (AB 89) die Anordnung gemäss Schreiben vom 18. August 2014 (AB 81) insofern bestätigte, als er unter Verweis auf die Feststellungen in den bidisziplinären Gutachten festhielt, eine erneute Eingliederung in eine therapeutische Wohneinrichtung sei anzustreben, ändert daran nichts; die Beschwerdeführerin hatte diesen Schritt damals bereits vollzogen (AB 85/4 Ziff. 2). Hinzu kommt, dass die Nichteinhaltung der Frist seitens der Beschwerdeführerin mit vorerst bestehenden Unklarheiten betreffend die Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 11 tenträgerschaft begründet wurde (AB 85/3 Ziff. III Art. 2; Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung wird durch das mit der Beschwerdeantwort eingereichte «IV-Protokoll per 12. März 2015» (in den Gerichtsakten) bestätigt. Darin wurde am 7. August 2014 der Inhalt des Standortgesprächs vom Vortag zusammengefasst und vermerkt, der Sozialdienst kläre nach Rücksprache mit Vorgesetzten noch ab, welche Institutionen in Frage kämen und ob diese finanziert werden könnten, wobei nicht sicher sei, ob umgehend eine Institution mit freien Kapazitäten gefunden werden könne. Bei dieser Ausgangslage ist unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum 30. Januar 2015 (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nicht von einer Verletzung der zumutbaren Selbsteingliederungspflicht (als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht) auszugehen, zumal auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin dokumentiert ist: Gemäss Schreiben der Stiftung H.________ vom 8. Januar 2015 (AB 90/1) interessierte sich die Beschwerdeführerin nach der im Sommer absolvierten «Schnupperzeit» für eine Ausbildung und wollte diese auch antreten, indes seien nach weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin die Bedingungen für die Ausbildung nicht mehr erfüllt gewesen. 3.2.3 Nach dem Dargelegten bestand keine Grundlage, um die Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr anbegehrten Massnahmen beruflicher Art mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren. Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen wäre, liesse sich die verfügte Rechtsfolge nicht ohne weiteres rechtfertigen. Wenngleich Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG keine echten «Kann-Vorschriften» darstellen und den rechtsanwendenden Behörden kein Entschliessungsermessen einräumen (vgl. MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 7-7b N. 42), muss allemal der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben (vgl. E. 2.5 hievor). Dabei wird in der Lehre teilweise die Ansicht vertreten, dass die Berücksichtigung der Umstände auch zu einem Verzicht auf Sanktionen führen kann (vgl. ERWIN MURER, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, S. 140 N. 121). Vorliegend sprach sich die Beschwerdeführerin explizit gegen die Berentung aus und strebt den Abschluss einer Berufsbildung an (AB 85/4 Ziff. 2), was mit der zentralen Zweckbestimmung der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 12 korreliert, die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben (Art. 1a lit. a IVG). Eine allfällige Pflichtverletzung würde nicht schwerwiegen und es läge höchstens ein leichtes Verschulden vor, weshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens in der konkreten Situation nicht verhältnismässig gewesen wäre. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2015 (AB 91) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorab die medizinischen Akten zu aktualisieren; entgegen der Auffassung von Dr. med. L.________ (AB 89/2) kann aus dem Fehlen von medizinischen Unterlagen seit Herbst 2013 nicht ohne weiteres auf eine unveränderte Ausgangslage geschlossen werden, zumal Berichte von den behandelnden Therapeutinnen fehlen. Sodann wird sie über den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art neu zu befinden haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die am 19. März 2015 genehmigte unentgeltliche Rechtspflege kommt folglich nicht zum Tragen. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 13 In der Kostennote vom 24. März 2015 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 42.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 163.35 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘205.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘205.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/15/231, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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