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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2015 200 2015 225

18 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,180 parole·~11 min·2

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 6. Februar 2015 (shbv 13/2014)

Testo integrale

200 15 225 SH ACT/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter von Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 6. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1997 geborene (Akten der Vorinstanz [act. II] 085) A.________ wurde zusammen mit ihrer Mutter seit längerer Zeit durch die Einwohnergemeinde C.________, wirtschaftlich unterstützt. Im Rahmen der mit Antritt der Lehre von A.________ gewünschten Ablösung von der Sozialhilfe erstellte die Einwohnergemeinde C.________ eine Abrechnung des Sozialhilfekontos für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014, wobei sich ein Fehlbetrag zu Gunsten der Einwohnergemeinde C.________ in Höhe von Fr. 2‘396.— ergab; dies teilte die Einwohnergemeinde C.________ mit Schreiben vom 14. August 2014 mit (act. II 057) und erliess am 28. August 2014 eine entsprechende Verfügung, in der sie ausdrücklich festhielt, dass der genannte Betrag nicht der Rückerstattungspflicht unterliege (act. II 056). Der Fehlbetrag resultierte unter anderem daraus, dass das A.________ gewährte Stipendium betraglich korrigiert worden ist, nachdem der hierfür zuständigen Erziehungsdirektion des Kantons Bern bekannt geworden war, dass bei der Berechnung Alimente nicht eingerechnet worden sind (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA – C] act. IIA 67) und deshalb Fr. 5‘400.— zurückzuerstatten waren (vgl. Verfügung vom 1. Mai 2014; act. IIC in 5). B. Die von A.________ am 15. September 2014 beim Regierungsstatthalter von Thun (nachfolgend Regierungsstatthalter bzw. Vorinstanz) gegen die Verfügung vom 28. August 2014 erhobene Beschwerde (act. II 052 ff.) wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2015 insofern gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung insoweit aufgehoben, als die nachträglich für das Ausbildungsjahr 2013/2014 zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgerichteten Kinderzulagen als deren Einnahmen zu berücksichtigen seien und ein sich nach dieser Korrektur ergebender Überschuss innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides an die Beschwerdeführerin auszurichten sei; soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (act II 002 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 3 C. Mit von der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin mitunterzeichneter Eingabe vom 2. März 2015 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und machte verschiedene Ausführungen im Zusammenhang mit der im Hinblick auf die Ablösung von der Sozialhilfe erstellten Abrechnung, insbesondere zum korrigierten Stipendienanspruch. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragt der Regierungsstatthalter, mangels Erfüllung der an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen sei auf die Eingabe nicht einzutreten, auch wenn es sich um eine Laienbeschwerde handle. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerhin einen Sachverhalt zum Thema mache, welcher nicht Gegenstand des Entscheides vom 6. Februar 2015 gewesen sei; soweit sie davon ausgehe, ihr seien die Stipendien für das Jahr 2013/2014 wegen nicht ausgerichteter Unterhaltsbeiträge zu Unrecht gekürzt worden, hätte sie die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 1. Mai 2014 anfechten müssen. Die Einwohnergemeinde C.________ nimmt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 zu einzelnen Berechnungsparametern Stellung und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Eingabe vom 30. März 2015 vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auffassung, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Stipendienrückforderung nicht gegen die falsche Institution richte, da die Erziehungsdirektion die Angaben zur Festlegung des Stipendiums von der Einwohnergemeinde C.________ erhalten und diese durch die Rückerstattung das Stipendium vor der Auszahlung und Ablösung von der Sozialhilfe gekürzt habe. Sie sei immer davon ausgegangen, dass die Einwohnergemeinde C.________ Alimente entgegengenommen und sie so die Bevorschussung bekommen habe; es sei unklar, ob die Bevorschussung der Alimente erfolgt sei und weshalb der Erziehungsdirektion die Ausrichtung von Alimenten angegeben werden soll, obwohl von August 2013 bis Juli 2014 keine solchen geflossen seien. Unverständlich sei ferner, dass der Fehlbetrag von Fr. 2‘396.— zwar nicht der Rückerstattungspflicht unterlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 4 ge, dieser indessen mit den zwischenzeitlich überwiesenen Kinderzulagen verrechnet worden sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Laie ist und die Beschwerde unter diesem Aspekt den gesetzlichen Anforderungen genügt – form- und auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2015 (act. II 002 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ablösung von der Sozialhilfe Anspruch auf weitergehende Leistungen hat. 1.3 Der Streitwert des Verfahrens – nämlich der von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Betrag von Fr. 5‘400.— (zurückgeforderte Stipendien bzw. Unterhaltsbeiträge in gleicher Höhe) – liegt unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 5 der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Erreicht oder überschreitet das verfügbare Einkommen den ermittelten Bedarf, ist die unterstützte Person von der Sozialhilfe abzulösen. Bei der Ablösung kann der betroffenen Person ein Vermögensfreibetrag gewährt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 6 den. Bei schwankenden Einkommen, Auszahlung 13. Monatslohn, Taggeldauszahlungen etc. gelten spezielle Regelungen (vgl. Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE] mit Hinweis aus SKOS-Richtlinien E. 2-3). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 2. März 2015 wird die von der Einwohnergemeinde C.________ im Hinblick auf die Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe erstellte Abrechnung bzw. die entsprechende Verfügung vom 28. August 2014 sowie der diese überprüfende Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2015 einzig hinsichtlich der Stipendien gerügt. Tatsächlich hatte die Erziehungsdirektion das Stipendium für das Ausbildungsjahr 2013 neu festgelegt, nachdem für deren Bemessung zu berücksichtigende Unterhaltsbeiträge bei der Anmeldung nicht aufgeführt worden waren (vgl. act. IIA 67). Mit der entsprechenden Verfügung vom 1. Mai 2014 forderte die Erziehungsdirektion gleichzeitig den seinerzeit (Verfügung vom 12. Dezember 2013; in act. IIC 5) zu Unrecht zugesprochenen (Teil-)Betrag von Fr. 5‘400.— von der Beschwerdeführerin zurück (in act. IIC 5); diese Verfügung wurde der Einwohnergemeinde C.________ in Kopie zugestellt. Die Beschwerdeführerin – bzw. ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin – hat die genannte Verfügung nicht angefochten, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Die Sozialhilfebehörde hatte das in der Verfügung vom 1. Mai 2014 Geregelte umzusetzen und in der Abrechnung zwecks Ablösung von der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Die Rechtmässigkeit der genannten Verfügung konnte weder im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2014 durch die Vorinstanz geprüft werden noch kann eine solche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommen werden. Die Stipendien hat – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 30. März 2015, S. 1) – nicht die Beschwerdegegnerin gekürzt, sondern die für das Stipendienwesen zuständige Erziehungsdirektion. Das Stipendiengesuch wurde auch – anders als dies die Beschwerdeführerin in der genannten Eingabe vorbringt – nicht durch die Sozialhilfebehörde, sondern durch die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 7 schwerdeführerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter eingereicht (in act. IIC 5); daran ändert nichts, dass die Gemeindebehörde der Beschwerdeführerin allenfalls beim Ausfüllen der Gesuchsformulare behilflich war oder diese sogar faktisch ausgefüllt hat. Jedenfalls wäre es Sache der Beschwerdeführerin (resp. ihrer gesetzlichen Vertreter) gewesen, die Verfügung der Erziehungsdirektion, mit welcher der Stipendienbetrag neu festgelegt worden ist (Verfügung vom 1. Mai 2014; in act. IIC 5), anzufechten und zu rügen, dass sie die ihr an sich zustehenden Alimente nicht erhalten habe. Diese Unterlassung kann nun im Rahmen der Ablösung von der Sozialhilfe nicht nachgeholt werden; vielmehr hat die Einwohnergemeinde C.________ – wie vom Regierungsstatthalter im Entscheid vom 6. Februar 2015 sowie in der Beschwerdevernehmlassung vom 12. März 2015 korrekt festgehalten – den rechtskräftig verfügten Betrag berücksichtigt und die Verfügung damit richtig umgesetzt. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass die Umsetzung in den Kontenblättern (act. II 20 ff., insb. 34, 35, 38) in betraglicher Hinsicht falsch wäre, und es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr etwas vorenthalten worden ist (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Eingabe vom 30. März 2015 zu den abrechnungsrelevanten Kinderzulagen und Alimenten ihres Vaters Stellung nimmt, kann offen bleiben, ob in diesem Zeitpunkt über den mit der Beschwerde definierten Streitgegenstand hinauszielende Rügen (Sachvorbringen) noch zulässig waren (vgl. hierzu: MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 4 und Art. 18 N. 3). Konkrete Rügen wurden jedenfalls nicht erhoben, geschweige denn wurde begründet, warum die von der Beschwerdegegnerin erstellte Abrechnung (act. II 20 ff.) unter den angesprochenen Aspekten nicht korrekt sein sollte. Aus den Akten ergeben sich denn hierfür auch keine entsprechenden Hinweise. 3.3 Was die in der Eingabe vom 30. März 2015 aufgeworfene Frage, warum der in der Abrechnung ermittelte Fehlbetrag von Fr. 2‘369.— zwar nicht der Rückerstattungspflicht unterliege, dieser dann aber mit den zwischenzeitlich überwiesenen Kinderzulagen verrechnet worden sei, anbelangt, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Nach der Bestimmung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 8 Art. 43 Abs. 2 lit. a SHG entsteht keine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 40 Abs. 1 SHG, wenn die wirtschaftliche Hilfe – unter anderem – während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen. Die Beschwerdegegnerin hat somit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. August 2014 zu Recht auf eine Rückerstattung des errechneten Fehlbetrages verzichtet. Die zwischenzeitlich überwiesenen Kinderzulagen stellen Einnahmen dar und sind im Sozialhilfebudget entsprechend zu verbuchen; Kinderzulagen fallen denn auch unter die in Art. 43 Abs. 2 lit. a SHG von der Rückerstattung ausgenommenen Familienzulagen. Sie wurden mithin – worauf auch in der Beschwerdevernehmlassung des Regierungsstatthalter hingewiesen wird (vgl. S. 2) – zu Recht mit dem entstandenen Fehlbetrag verrechnet. Der sich ergebende Überschuss wurde der Beschwerdeführerin denn auch – wie im angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalters festgehalten (vgl. act. II 002, IV. Ziff. 1 S. 6 unten) – ausgerichtet. 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann mit Blick auf die für einen Laien teilweise nicht leicht nachvollziehbaren Zusammenhänge gerade noch verneint werden, sodass es bei der Kostenlosigkeit des Verfahrens sein Bewenden hat. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/15/225, Seite 9 hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalter von Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.