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Bern Verwaltungsgericht 19.10.2015 200 2015 217

19 ottobre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,304 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015

Testo integrale

200 15 217 EL MAW/PRN/LIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecherin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 22. Juni 2011 eine Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 313'496.-- aus der 2. Säule ausbezahlt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3). Am 11. Juni 2014 wurde sie vom Sozialdienst der B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Rente angemeldet (AB 16), welche sie seit dem 1. Juli 2014 vorbezieht (AB 29). In der Folge lehnte die AKB den Anspruch auf EL mit Verfügung vom 21. November 2014 (AB 61) aufgrund eines berechneten Einnahmeüberschusses von Fr. 6'204.-- bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 288'167.-- bzw. Fr. 268'167.-- (nach Abzug der Amortisation von Fr. 20'000.--) ab (AB 59 f.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 5. Januar 2015 (AB 69) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Januar 2015 (AB 72) ab. Dabei wurde der Einnahmeüberschuss neu auf Fr. 6'000.-- festgelegt; dies unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 2'000.-- für den Kauf eines Fernsehers (vgl. AB 65, 71). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch das Sozialamt der B.________, Fürsprecherin C.________, am 2. März 2015 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens Ergänzungsleistungen zuzusprechen seit wann rechtens. 3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin seien unter Anrechnung eines tieferen Verzichtsvermögens Ergänzungsleistungen zuzusprechen seit wann rechtens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 3 Zur Begründung brachte sie vor, dass die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund ihrer fehlenden Urteilsfähigkeit nicht zulässig sei. Sollte dem nicht entsprochen werden, seien Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 152'685.35 (Darlehensrückzahlungen Fr. 36'000.-- und Fr. 10'000.--, Steuerzahlungen Fr. 24'685.35, Kauf eines Fernsehers Fr. 2'000.--, Lebensunterhaltskosten Fr. 80'000.--) zu berücksichtigen und von den Fr. 288'167.-- in Abzug zu bringen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr. 135'481.65 resultiere. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen entsprechend der Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2015 ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 beantragte die AKB insofern die teilweise Gutheissung, als das Verzichtsvermögen neu mit Fr. 206'985.-- (Höhe der Bargeldbezüge) zu veranschlagen sei. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. In der Replik vom 22. Mai 2015 und in der Duplik vom 15. Juli 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und dabei insbesondere die Anrechnung bzw. die Höhe des Verzichtsvermögens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 5 gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2011 eine Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 313'496.-- (AB 3, 50) bezogen hat und ihr nach Abzug der Steuern ein Betrag von Fr. 288'167.-- ausbezahlt worden ist (AB 3, 15). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der EL-Meldung im Juni 2014 kein Vermögen mehr aufwies (AB 1). Streitig ist, ob in der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist und wenn ja, in welcher Höhe. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Anrechnen eines Verzichtsvermögens – unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 6 vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.1 – vor, sie sei aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung (Opioidabhängigkeit und Kaufsucht) hinsichtlich der Verwendung der bezogenen Kapitalleistung stark in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Von der Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens sei daher abzusehen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Auswirkungen ihres Handelns zu erkennen (vgl. AB 69 S. 1 f., Beschwerde S. 4 Ziff. 4). 3.2.1 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des BGer 9C_934/2009, E. 5.1). Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Wer behauptet, zu einem gewissen Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen zu sein, hat dafür einen Beweis zu erbringen und trägt beim Scheitern des Beweises die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 V 237 E. 2c S. 240; 124 III 5 E. 1b S. 8; Urteil des BGer vom 16. Oktober 2008, 8C_253/2008, E. 4). 3.2.2 In den Akten findet sich eine ärztliche Bestätigung der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 22. Dezember 2014 (AB 67), wonach die Beschwerdeführerin seit April 2009 aufgrund einer Opioidabhängigkeit in einer Substitutionsbehandlung sei. Dieses Schreiben lässt hinsichtlich des exzessiven vorzeitigen Ausgebens des Pensionskassengeldes keine Rückschlüsse auf eine Kaufsucht zu, sondern weist darauf hin, dass eine Abhängigkeitserkrankung dazu führt, dass die Betroffenen ihren Konsum trotz der damit verbundenen (auch finanziellen) Probleme fortsetzen. Weitere medizinische Unterlagen liegen zu der geltend gemachten Urteilsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 7 keit nicht vor. Die Kaufsucht ist demnach medizinisch nicht bestätigt, sondern beruht einzig auf Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. AB 66 [Datum: 5. Mai 2008, Datum: 4. November 2008], Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Von der Beschwerdeführerin wird indessen nicht geltend gemacht, sie habe einen Teil ihres Geldes für den Opioidkonsum verwendet. Im Unterschied zum vorgenannten Urteil des BGer 9C_934/2009 liegt nach den Akten kein Beweis vor, welcher die bestehende Vermutung der Urteilsfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) umzustossen vermöchte. Damit ist grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögensverminderung auszugehen. Da die Beschwerdeführerin ausserdem nicht vorbringt, die Vermögensverminderung sei Folge eines erhöhten Lebensstandards gewesen, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung des Verzichtsvermögens geben dürfte (vgl. BGer 9C_934/2009 E. 4.1.1 mit Hinweisen), ist von einem massgeblichen Vermögensverzicht auszugehen. 3.3 Zu prüfen bleibt die Höhe des Vermögensverzichts. 3.3.1 Unter den Parteien ist nunmehr im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4) – gemäss den Akten zu Recht – unbestritten, dass von der Kapitalleistung von Fr. 288'167.-- (nach Abzug der Steuern, vgl. AB 15) die Rückzahlung von Schulden an Herrn E.________ in der Höhe von Fr. 36'000.-- (BB 3) sowie an die Mutter der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 10'000.-- (BB 4) und der Betrag von Fr. 2'000.-- für den Kauf eines neuen Fernsehgerätes (AB 65), d.h. insgesamt Fr. 48'000.-- (Fr. 36'000.-- + Fr. 10'000.-- + 2'000.--), abzuziehen sind. 3.3.2 Strittig ist hingegen weiterhin die Höhe der anrechenbaren Kosten für den Lebensunterhalt. Aus den Akten, insbesondere aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 25. Juli 2013 (BB 6), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 keine Einkünfte mehr erzielt hat. Ausserdem wurde vom Sozialdienst der B.________ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20. Juli 2011 bis 1. Juli 2013 keine Sozialhilfe bezog (BB 2). Bis zum Sozialhilfebezug ab 1. Juli 2013 war sie demnach während 21 Monaten ohne Einkünfte und musste ihren Lebensunterhalt somit aus der Kapitalleistung vom 22. Juni 2011 (AB 3) bestreiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 8 In der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Juli 2014 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin jährliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 37'582.-- ermittelt (AB 59, 71). Dies ergibt umgerechnet auf die 21 Monate ohne Einkommen einen Betrag von gerundet Fr. 65'768.--, welchen die Beschwerdeführerin zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensstandards mindestens verwenden musste. 3.3.3 Die unbestrittenen Ausgaben in der Höhe von Fr. 48'000.-- (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und die Lebensunterhaltskosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 1. Juli 2013 von Fr. 65'768.-- (vgl. E. 3.3.2 hiervor) stellen keinen Vermögensverzicht dar und sind daher von der Kapitalleistung (nach Steuerabzug) von Fr. 288'167.-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 174'399.--. Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). Dementsprechend ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die jährliche Amortisation von Fr. 10'000.--, vorliegend Fr. 20'000.-- (je Fr. 10'000.-für die Jahre 2012 und 2013), zusätzlich von den Fr. 174'399.-- in Abzug zu bringen. Es resultiert somit ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 154'399.--. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (AB 72) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu berechne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin wird vorliegend durch das Sozialamt der B.________ vertreten. Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________, Fürsprecherin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2015, EL/15/217, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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