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Bern Verwaltungsgericht 14.09.2015 200 2015 213

14 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,096 parole·~15 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 28. Januar 2015 (shbv 57/2014)

Testo integrale

200 15 213 SH KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 28. Januar 2015 (shbv 57/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (act. II 7) legte die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), handelnd durch die Sozialen Dienste, das Rahmenbudget für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für den 1954 geborenen A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher 1 bzw. Beschwerdeführer 1) für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 fest. Gleiches tat sie mit separater Verfügung vom 26. Juni 2014 (act. II 9) für seinen im gleichen Haushalt wohnenden, 1984 geborenen Sohn B.________ für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014. In beiden Verfügungen hielt sie u.a. fest, dass überhöhte Wohnkosten während einer Überbrückungszeit grundsätzlich übernommen würden, wenn bei den Klienten die Bereitschaft vorhanden sei, etwas an der Wohnsituation zu verändern. Beide Leistungsansprecher hätten diese Bereitschaft zu Beginn der Unterstützungszeit signalisiert. Während der Überbrückungszeit seien sie die Veränderung ihrer Wohnsituation jedoch nicht angegangen. Der Leistungsansprecher 1 habe dabei auch die Unterstützung der Sozialen Dienste abgelehnt. Die Miete werde ab Juli 2014 gemäss den geltenden Richtlinien der Region Bern-Mittelland übernommen. Der Betrag, um den der tatsächliche Mietzins den Höchstmietzins gemäss den Richtlinien übersteige, werde vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgezogen (vgl. act. II 7 und 9). B. Gegen diese Verfügungen erhoben die Leistungsansprecher 1 und 2 am 25. Juli 2014 (Datum der Postaufgabe) gemeinsam beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) Verwaltungsbeschwerde (act. II 1 – 5). Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 wurden die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verurteilt, den Beschwerdeführern für den Monat Juli 2014 die Differenz des bereits übernommenen zum effektiven Mietzins in der Höhe von total Fr. 610.--, je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 3 somit Fr. 305.--, nachzuzahlen. Soweit weitergehend wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. II 41 – 50). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei dahingehend aufzuheben, dass die Rahmenbudgets vom 26. Juni 2014 abzuändern seien, als dass bei der Berechnung des Fehlbetrages die “überhöhten Wohnkosten“ weiterhin, mindestens aber bis zum 31. März 2015 zu übernehmen seien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 19. März 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 4 und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 28. Januar 2015 (act. II 41 – 50). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der den Beschwerdeführern ab dem 1. August 2014 anzurechnenden Wohnkosten und dabei die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine Reduktion des anzurechnenden Wohnungsmietzinses auf das in der Einwohnergemeinde C.________ bei einem Zweipersonenhaushalt geltende Mietzinslimit von Fr. 600.-- pro Person gegenüber dem Beschwerdeführer 1 für die Zeit bis zum 31. März 2015 (vgl. act. II 7) und gegenüber dem Beschwerdeführer 2 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 (vgl. act. II 9) bestätigt hat. Bei einem effektiven Wohnungsmietzins pro Person ohne Nebenkosten von Fr. 905.-- in den Monaten August, September und Oktober 2014 (siehe von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage 2 im Dossier act. II) und einem solchen von Fr. 811.-- pro Person ab November 2014 (siehe vom Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage zu seinem Schreiben vom 3. November 2014) resultiert damit ein Streitwert von insgesamt Fr. 3‘307.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 5 «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch) werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 1). Höchstmietzinse werden auf kommunaler bzw. regionaler Ebene festgesetzt, wobei der aktuelle Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist (Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 2; VGE 2012/387 vom 18 Juli 2013, E. 3.1). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen verhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 6 trauten Gemeinden (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 3.2; VGE 2011/406 vom 23. August 2012, E. 2.3). 2.3 Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien bestimmt, dass überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Erhält die unterstützte Person die Kündigung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1). 2.4 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Als Verweigerung gilt auch, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten erfolgen (VGE 2010/393 vom 23. Februar 2011, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.5 Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitglie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 7 dern (namentlich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5 je mit weiteren Hinweisen). 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 5). 3. 3.1 Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 (act. II 41 – 50) hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Mietkosten für die Wohnung der Beschwerdeführer, soweit sie das für die Einwohnergemeinde C.________ geltende Mietzinslimit von Fr. 1‘200.-- für einen Zweipersonenhaushalt übersteigen, als überhöht anzusehen seien. Weiter hat sie festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht an die jetzige Wohnung gebunden seien und ihnen ein Wohnungswechsel grundsätzlich zumutbar sei. Auch sei erstellt, dass die Beschwerdeführer allerspätestens durch die verfügten Rahmenbudgets vom 22. April 2014 (vgl. act. IIA und act. IIC jeweils Register 3) rechtsgenüglich auf die überhöhten Wohnkosten aufmerksam gemacht und über die sich daraus ergebenden Konsequenzen informiert worden seien. Unter Berücksichtigung der gemäss Mietvertrag dreimonatigen Kündigungsfrist auf ein Monatsende (siehe von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage 1 im Dossier act. II) sei eine bloss noch reduzierte Anrechnung des Wohnungsmietzinses entsprechend dem für die Einwohnergemeinde C.________ geltenden Mietzinslimit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 8 Fr. 1‘200.-- für einen Zweipersonenhaushalt ab dem 1. August 2014 gerechtfertigt. 3.2 Die Beschwerdeführer bringen hiergegen beschwerdeweise vor, sie seien gesundheitlich so angeschlagen, dass es ihnen nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Ein solcher würde insbesondere den Beschwerdeführer 1, der in … stark verwurzelt sei, gesundheitlich viel zu stark belasten. Demnach seien die überhöhten Wohnungskosten weiterhin zu übernehmen. Der Beschwerde beigelegt war neben dem angefochtenen Einspracheentscheid ein dem Beschwerdeführer 1 von seinem Hausarzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis vom 24. Februar 2015, mit welchem dieser festhielt, dass dem Beschwerdeführer 1 ein Umzug in der Zeit seit dem 1. Juli 2014 bis jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht habe zugemutet werden können. Es sei auch in den nächsten Wochen bis Monaten nicht damit zu rechnen, dass er in der Lage sein werde, seine Wohnsituation zu verändern (act. I 3). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist aufgrund des Dargelegten vorliegend einzig, ob den Beschwerdeführern die Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung bzw. der Umzug in eine solche aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war bzw. ist und dabei, ob die diesbezüglichen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts oder einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens beruhen (vgl. Art. 80 VRPG). Dass die übrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts oder einer anderen Rechtsverletzung beruhten, wird demgegenüber nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten zu verneinen. 4.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers 1 bestätigt diesem – ohne dies näher zu begründen – am 24. Februar 2015 für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 bis auf weiteres die Unzumutbarkeit einer Veränderung der Wohnsituation bzw. eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen (act. I 3). Bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 9 davor war der Beschwerdeführer 1 von seinem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden (siehe Beschwerdebeilagen zur Verwaltungsbeschwerde in act. II). Bezüglich Beschwerdeführer 2 finden sich in den gesamten Akten keine Belege, die für eine Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels des Beschwerdeführers 2 aus gesundheitlichen Gründen sprechen würden. Vielmehr wird ihm im Rahmen einer AMI-Zuweisung im Juli 2014 eine gute Gesundheit attestiert (siehe act. IID, Register 10). 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Akten bereits anlässlich eines ersten Gesuchs des Beschwerdeführers 1 um Sozialhilfeleistungen vom 24. Oktober 2013 im November 2013 diesem gegenüber die Notwendigkeit eines Umzugs infolge überhöhter Mietkosten thematisiert worden war und dass ihm diese Notwendigkeit im Rahmen seines erneuten Gesuchs am 19. März 2014 erneut erläutert worden ist (vgl. act. IIA sowie die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage 3 im Dossier act. II). Weiter ist erstellt und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführer seither nie ernsthaft um eine Veränderung ihrer Wohnsituation bemüht haben, mit der Begründung, dies sei ihnen gesundheitlich nicht möglich bzw. nicht zumutbar (gewesen). 4.2.2 Die Bestätigung des Hausarztes des Beschwerdeführers 1 vom 24. Februar 2015 bezieht sich explizit auf die Zeit ab dem 1. Juli 2014. Sie steht parallel zu einer vom selben Arzt seit dem 18. Oktober 2013 ununterbrochen attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit und kann damit nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer 1 nach Einschätzung seines Hausarztes seit dem 1. Juli 2014 nicht nur weiterhin vollständig arbeitsunfähig ist, sondern ihm ab diesem Zeitpunkt auch eine Veränderung der Wohnsituation nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dem Beschwerdeführer 1 auch gemäss seinem Hausarzt bis zu diesem Zeitpunkt ein Umzug zumutbar gewesen wäre. Dass sich dies per 1. Juli 2014 geändert hätte, erscheint trotz entsprechender Kurzbestätigung des Hausarztes aufgrund der übrigen Akten allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers 1 ist seit dem 1. Juli 2014 nicht derart, dass von fehlenden Ressourcen für einen Umzug auszugehen wäre. Das Bild, das der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 10 deführer 1 zeigt, ist nicht konsistent. Wo es ihm gelegen kam, war er auch nach dem 1. Juli 2014 durchaus noch zu grossem Engagement und diversen Aktivitäten in der Lage (vgl. nachfolgend). Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdegegnerin um finanzielle Unterstützung im Sinne von zusätzlichen situationsbedingten Leistungen von Fr. 240.-- pro Monat für Fahrkosten (inkl. den Kosten für einen Kaffee für empfohlene Geselligkeit) sowie um einen einmaligen Betrag für Outdoorbekleidung (Schuhe, Regenjacken, Badehosen usw.). Er brauche diese zur Fortführung seiner Therapie (siehe die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage 18 im Dossier act. II). Trotz entsprechenden Nachfragens seitens der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführer 1 in der Folge keine näheren Angaben zur Art der Therapie (siehe die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage 19 im Dossier act. II). 4.2.3 Der vom Beschwerdeführer 1 im Juli 2014 selbst geltend gemachte Bedarf an Outdoorbekleidung zusammen mit dem ihm offenbar problemlos möglichen grossen Engagement mit zahlreichen persönlichen Gesprächen und Eingaben im Zusammenhang mit den beantragten Sozialleistungen (siehe die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zahlreichen Belege hierfür) sprechen klar dagegen, dass es dem Beschwerdeführer 1 gesundheitlich nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre, sich um eine Veränderung der Wohnsituation zu kümmern. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er dazu schlicht nicht gewillt war. Am augenfälligsten zeigt sich dies im Umstand, dass er nicht bereit war, eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen mit der Begründung, dann habe er ja keinen Verhandlungsspielraum mehr (siehe die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilagen 9 und 10 im Dossier act. II). In anderem Zusammenhang gibt der Beschwerdeführer 1 denn auch offen zu, dass er eben zu verhandeln versuche. Er verfüge gerne über Spielraum, den er nach seinen Vorstellungen nützen könne (vgl. act. IIA, Register 3, Protokollauszug in der Verfügung vom 25. Juni 2014). Für den Beschwerdeführer 2 gilt betreffend der fehlenden Unzumutbarkeit dasselbe, finden sich doch in den gesamten Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 11 keinerlei objektive Hinweise für bei diesem vorliegende gesundheitliche Probleme (vgl. E. 4.2 hiervor). Weiter ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353); dass der Beschwerdeführer 1 seinen Hausarzt auch gezielt für seine Zwecke einzusetzen weiss, ergibt sich im Übrigen beispielhaft aus seinem fordernden Mail an den Sozialdienst vom 17. Juli 2014 (act. IIA Register 3). Die Beschwerdeführer hätten sodann zur Veränderung ihrer Wohnsituation sowohl bezüglich Wohnungssuche als auch bezüglich Umzugs unstrittig jederzeit die Hilfe der Beschwerdegegnerin (bzw. von von ihr beigezogenen Dritten) in Anspruch nehmen können. In Würdigung der gesamten Umstände ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Veränderung der Wohnsituation als den Beschwerdeführern für zumutbar erachtet und die fehlenden diesbezüglichen Bemühungen als Verweigerung gewertet hat. 4.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, SH/15/213, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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