200 15 207 IV MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein wegen Rückenbeschwerden am 18. Mai 2007 gestelltes Leistungsgesuch (Akten der IVB [act. II], 1) des 1958 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hinsichtlich einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (act. II 52) abschlägig. Am 15. Oktober 2010 (act. II 57) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Ischias-Schmerzen erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die daraufhin gewährte Arbeitsvermittlung wurde mit Verfügung vom 5. März 2012 (act. II 84) ohne weitere Leistungen abgeschlossen. B. Auf eine Neuanmeldung vom 10. Dezember 2012 (act. II 87) wegen Rücken-, Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden trat die IVB am 22. Mai 2013 (act. II 101) nicht ein. Auf Beschwerde hin (act. II 105) hob das Verwaltungsgericht die betreffende Verfügung mit Urteil vom 4. November 2013, IV/2013/528 (act. II 108), auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. In der Folge holte die IVB weitere Arztberichte ein (act. II 113; Akten der IVB [act. IIA], 120 f.), ermittelte gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 4. November 2014 (act. IIA 131.1-131.4) einen Invaliditätsgrad von 5 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2014 (act. IIA 132) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 135) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIA 137) einen Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und seine «Leistungsfähigkeit» sei durch ein Gerichtsgutachten zu bestimmen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Mai 2015 (act. IIA 143), auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Juli 2015 bestätigte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und legte einen medizinischen Bericht vom 30. Juni 2015 ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 4). In ihrer Duplik vom 7. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer neuerlichen RAD-Stellungnahme vom 5. August 2015 (in den Gerichtsakten), an ihrem Antrag fest. Am 8. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Schlussbemerkungen sowie aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIA 137). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 6 neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, nachdem gemäss VGE IV/2013/528 (act. II 108) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft gemacht galt. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der vorgenommenen materiellen Prüfung zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachzugehen ist dabei vorab der Frage, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2009 (act. II 52) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIA 137) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hievor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 1. Dezember 2009 (act. II 52) basierte in medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH. Dieser http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 7 untersuchte den Beschwerdeführer am Eintrittstag der vom 4. bis 29. August 2008 durchgeführten Arbeitsmarktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA; act. II 26, 30). Im Abklärungsbericht AMA vom 11. September 2008 (act. II 31) vermerkte Dr. med. D.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängiges, chronisch lumbales Schmerzsyndrom sowie eine akromio-klavikular-Arthrose der rechten Schulter mit Impingement (act. II 31/8 Ziff. 7). Er erachtete körperlich schwere oder andauernd überwiegend mittelschwere Tätigkeiten als nicht geeignet und attestierte für leidensadaptierte Tätigkeiten (körperliche leichte bis gelegentlich mittelschwere Verrichtungen mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung des Rückens, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft) eine uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit; Arbeitsausfälle kürzerer Dauer (einige Tage) seien aufgrund von akuten Lumbalgie- Schüben auch in angepasster Tätigkeit nicht auszuschliessen (act. II 31/10 Ziff. 7). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIA 137) stützt sich auf das polydisziplinäre (psychiatrische, neurologische, internistische, orthopädische und neurochirurgische) MEDAS-Gutachten vom 4. November 2014 (act. IIA 131.1-131.4). Darin wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkt (act. IIA 131.1/19 lit. E): Lumbales Schmerzsyndrom mit radikulären/pseudoradikulären Beschwerden am linken Bein mit/bei - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links am 19. April 2010 - Status nach Fazetteninfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits am 5. April 2013 - neurologisch: Sensibilitätsstörung S1 links ohne motorisches Defizit kein Nervendehnungsschmerz - radiologisch/neuroradiologisch: degenerative Veränderungen multietager mögliche Wurzelreizung L5 rechts und L5 links keine Wurzelkompression verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (degenerative Veränderungen thorakolumbal und lumbal) Die Gutachter erklärten, aufgrund der Wirbelsäulenpathologie bestehe eine reduzierte Rückenbelastbarkeit, hingegen könnten keine darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen – insbesondere auf psychiatrischem Fach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 8 gebiet – hinreichend plausibel objektiviert werden (act. IIA 131.1/21 lit. F Ziff. 1). Sie bescheinigten für die angestammte Tätigkeit, soweit dabei rückenbelastende Verrichtungen notwendig seien, seit der Rückenoperation vom April 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während sie für eine Verweisungstätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit mit Hebelimite von 10 bis 12 Kilogramm, ohne repetitive Torsionsbewegungen und ohne Zwangshaltungen oder anhaltend gebücktes Arbeiten) eine 100%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit attestierten (act. IIA 131.1/21 lit. F Ziff. 2-7). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Die unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72bis IVV; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) über das Zuweisungssystem SuisseMED@P in Auftrag gegebene MEDAS-Expertise vom 4. November 2014 (act. IIA 131.1-131.4) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt damit vollen Beweis. Die Gutachter hatten vollständige Aktenkenntnis und stützten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 9 sich auf umfassende klinische Explorationen sowie bildgebende (act. IIA 131.4) bzw. labortechnische Befunde (act. IIA 131.1/12 lit. B); ihre fachärztlichen Schlussfolgerungen begründeten sie kohärent, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. 3.5.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik beschränkt sich auf die psychiatrische Fachdisziplin (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Ziff. 2; Replik S. 2- 4 Ziff. III) und verfängt nicht: Der MEDAS-Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich mit den divergierenden Vorakten auseinander und zeigte unter anderem mit Blick auf die klinisch-diagnostischen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 208) überzeugend auf, weshalb die in den Berichten F.________ (act. II 91/6-10, 98/6-10, 113/14-18; act. IIA 121) bzw. der psychiatrische Dienste G.________ (act. II 91/4 f., 113/12 f.) diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht vorliegt (act. IIA 131.1/13-15 lit. C). Er anerkannte zwar, dass mit den mehr als 30 Jahre zurückliegenden Foltererlebnissen eine notwendige Voraussetzung für eine PTBS vorliegt, er legte jedoch dar, dass sich die vom Exploranden beschriebenen psychischen Störungen von einer PTBS unterscheiden und nur eine unvollständige Symptomatik bzw. eine andere psychische Störung darstellen (act. IIA 131.1/14 lit. C). Er erläuterte, dass bis auf die geschilderten Albträume beim Beschwerdeführer die meisten Kriterien bzw. Symptome einer PTBS fehlten, so sei er nicht sozial isoliert und es bestehe auch keine depressive Komorbidität. Diese Feststellung korreliert mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen sehr guten (täglichen) Kontakt zu seinem erwachsenen Sohn pflege, auch sonst keine Kontaktprobleme habe und sogar mit der abgeschiedenen Ehefrau kommunizieren könne (act. IIA 131.1/9 lit. A). Auch die Schilderung des Tagesablaufs spricht gegen einen sozialen Rückzug bzw. einen relevanten Leidensdruck, spielt er doch draussen …, wird öfters von einem Schweizer Freund eingeladen und verbringt den Nachmittag oft mit Kollegen/Freunden, wobei er meistens erst zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr in seine Wohnung zurückkehrt (act. IIA 131.1/11 lit. A, 131.1/13 lit. C).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 10 Des Weiteren wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass über Jahre hinweg keine psychiatrischen Untersuchungen, Behandlungen oder fachliche Beratung in Anspruch genommen worden seien (act. IIA 131.1/14 lit. C). Er konnte gestützt auf die empirische Erfahrung – auch unter Berücksichtigung des psychosozialen und soziokulturellen Kontextes – keine spezifischen Veränderungen feststellen, welche eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit verunmöglichten (act. IIA 131.1/14 lit. C). Überdies zeigte er auf, dass der Beschwerdeführer bestimmte Situationen seiner Vergangenheit teilweise etwas anders geschildert habe als gegenüber dem F.________. Über die dort angegebenen Belastungssymptome mit sich aufdrängenden Erinnerungen, mit ständiger Alarmbereitschaft und Überregung, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration allenfalls inkomplett und in einer nicht dramatischen Form berichtet (act. IIA 131.1/14 lit. C). Dr. med. E.________ würdigte auch die Bedeutung der psychosozialen Belastungsfaktoren sowie den langjährigen Alkoholkonsum – beides prinzipiell nicht invalidisierende Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299, 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2, BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2) – im Gesamtkontext der geklagten Beschwerden (act. IIA 131.1/15 lit. C). 3.5.2 Auch der im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Bericht des F.________ vom 9. Februar 2015 (act. I 2) ist nicht geeignet, den Beweiswert des schlüssigen Administrativgutachtens zu erschüttern. So vermochten med. pract. H.________ (der entgegen der Annahme in der RAD- Stellungnahme [act. IIA 143/4] gemäss Medizinalberuferegister [abrufbar unter <www.medregom.admin.ch>] über einen Weiterbildungstitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt) und Dr. phil. I.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die Dres. med. D.________ und J.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, setzten sich in ihren RAD- Stellungnahmen vom 7. Mai 2015 (act. IIA 143) bzw. 5. August 2015 (in den Gerichtsakten) mit den Einwänden der behandelnden Fachpersonen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 11 des F.________ eingehend auseinander und entkräftete sie überzeugend; darauf kann verwiesen werden. Nebst zahlreichen psychosozialen Faktoren (Aufgabe des eigenen Geschäfts, Verlust der Arbeitsstelle im …, Arbeitslosigkeit, Kündigung der … [act. I 3; act. IIA 131.1/8 f. lit. A]) wurde von pract. med. H.________ und Dr. phil. I.________ auch das als Konzentrationsstörung interpretierte (act. I 2 S. 2) Liegenlassen der Brieftasche (act. IIA 131.1/10 lit. A) hervorgehoben; ein Ereignis, welches – selbst wenn es häufiger vorkommen sollte – jedenfalls weder eine psychische Erkrankung noch eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte (act. II 143/6). Seitens des F.________ wurden keine plausiblen Gründe angeführt, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er während Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, nun aufgrund der lange Zeit zurückliegenden (schrecklichen) Erlebnisse seine ursprüngliche Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verloren haben soll. Dies zumal allfällige psychische Beschwerden im Vergleichszeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 1. Dezember 2009 (act. II 52) noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten (act. II 26/1, 31/1, 31/10 Ziff. 7; VGE IV/2013/528, E. 4.2 [act. II 108/12]). Die von pract. med. H.________ und Dr. phil. I.________ postulierten Auswirkungen einer chronischen PTBS auf das funktionelle Leistungsvermögen kontrastiert im Übrigen auch mit der subjektiven Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine psychischen Beschwerden über 30 Jahre lang fast unverändert geblieben seien und es ihm in letzter Zeit sogar etwas besser gehe (act. IIA 131.1/10 lit. A, 131.1/13 lit. C). Soweit seitens des F.________ argumentiert wird, der Beschwerdeführer habe die Symptome der PTBS früher durch Arbeit gut kompensieren können (act. I 2/3), würde dieser Umstand einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen. Anzufügen bleibt, dass die Rechtsprechung den von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) als Empfehlung veröffentlichten AMDP-Richtlinien höchstens eine ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juni 2015, 9C_207/2015, E. 4.2). Dass Dr. med. E.________ die objektiven Befunde «in Anlehnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 12 an AMDP» (act. IIA 131.1/11 lit. B) erhoben hat (act. I 2 S. 1; Replik S. 3 Ziff. III), ist deshalb nicht von Belang. 3.5.3 Den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 4. November 2014 (act. IIA 131.1-131.4) lässt sich schliesslich auch nicht durch den Bericht des Spitals K.________ vom 30. Juni 2015 (act. I 4) in Zweifel ziehen. Darin beschrieben Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.________ den Behandlungsverlauf ab 4. März 2015 sowie insbesondere eine Exazerbation der Schulter- und Knieschmerzen seit Aufnahme einer Tätigkeit im Integrationsprogramm im Juni 2015. Abgesehen davon, dass dies eine Situation nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIA 137) – mithin einen Sachverhalt ausserhalb des hier massgebenden zeitlichen Überprüfungshorizonts (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – beschlägt, ergeben sich daraus nach überzeugender Darlegung von Dr. med. J.________ (Stellungnahme vom 5. August 2015 [in den Gerichtsakten]) keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIA 137) zu Recht auf die medizinischen Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens vom 4. November 2014 (act. IIA 131.1-131.4) gestützt hat. Das beantragte Gerichtsgutachten (Beschwerde S. 2 Ziff. 1 Ziff. 2) erübrigt sich somit. 3.6.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2009 (act. II 52) zwei operativen Eingriffen (Bandscheibenoperation im April 2010 bzw. Schulterarthroskopie rechts im Dezember 2010 [act. IIA 131.1/32 lit. A]), deren Folgen grundsätzlich geeignet sein könnten, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hievor). So figurieren die rechtsseitigen Schulterbeschwerden, die früher noch unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit subsumiert worden waren (act. II 31/8 Ziff. 7), in der MEDAS-Expertise nicht mehr unter dieser Diagnosekategorie (act. IIA 131.1/19 lit. E). Aufgrund des beweiskräftigen MEDAS- Gutachtens ist aber weiterhin das lumbale Schmerzsyndrom massgebend, sind keine relevanten psychischen Beeinträchtigungen hinzugetreten und besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch nach wie vor eine 100%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, wenn auch mit leicht abweichendem Zumutbarkeitsprofil (act. II 31/10 Ziff. 7; act. IIA 131.1/21
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 13 lit. F Ziff. 2-7). Vor diesem Hintergrund liegen zwar neue Elemente tatsächlicher Natur vor, eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2009 ist hingegen nicht ausgewiesen. 3.6.2 Selbst wenn ein Revisionsgrund vorläge und damit eine freie Prüfung zu erfolgen hätte (vgl. E. 3.1 hievor), ergäbe sich in erwerblicher Hinsicht auf Basis der Faktoren des Jahres 2014 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Beschwerdeweise wurde die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 5 % ermittelt. Da sie für beide Vergleichseinkommen zulässigerweise denselben Tabellenlohn heranzog (act. IIA 137/2), hätte sich deren betragsmässige Ermittlung erübrigt, da die Einschränkung im Erwerb dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen entspricht (vgl. Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. IIA 137) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, womit sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 3). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecherin B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 15 Mit Kostennote vom 8. September 2015 macht Fürsprecherin B.________ einen Zeitaufwand von 12.75 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘060.-zuzüglich Auslagen von Fr. 60.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 3‘120.--) im Betrag von Fr. 249.60, total Fr. 3‘369.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3‘369.60 festgesetzt. Davon ist Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘550.-- (12.75 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 60.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 208.80 (8 % von Fr. 2‘610.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘818.80, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘369.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecherin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘818.80 festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/207, Seite 16 setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Schlussbemerkungen vom 8. September 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.