Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.06.2015 200 2015 196

16 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,516 parole·~13 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 (PN 490-66-868)

Testo integrale

200 15 196 KV SCP/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juni 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Intras Kranken-Versicherung AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 (PN 490-66-868)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Intras Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: Intras bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert; im Jahr 2013 beliefen sich die monatlichen Prämien auf Fr. 419.05 (Akten der Intras, Antwortbeilage [AB] 9). Nach erfolgloser Prämienrechnung, Mahnung und Zahlungsaufforderung betreffend den Monat Dezember 2013 (AB 1) leitete die Intras am 18. Juni 2014 beim Betreibungsamt … gegen den Versicherten die Betreibung für einen Prämienausstand von Fr. 409.05 nebst Zins zu 5% seit 31. Dezember 2013 zuzüglich Spesen von 60.-- ein (AB 2). Der Versicherte erhob gegen den am 5. August 2014 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... Rechtsvorschlag (AB 3), welchen die Intras mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 485.40 (inkl. Spesen und aufgelaufener Verzugszins) aufhob (AB 4). Mit Einsprache vom 30. Oktober 2014 machte der Versicherte geltend, den in Betreibung gesetzten Prämienausstand betreffend Dezember 2013 mit einer Zahlung vom 7. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 419.05 beglichen zu haben (AB 5). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte ihm die Intras mit, diese Zahlung (Zahlungseingang bei der Intras am 9. Dezember 2013) in erster Linie an einen Prämienausstand für den Monat November 2013 und bloss noch im Umfang von Fr. 10.-- an die Dezemberprämien 2013 angerechnet zu haben, weshalb der Ausstand für Dezember 2013 Fr. 409.05 (Fr. 419.05 - Fr. 10.--) betrage (AB 6). Mit Entscheid vom 18. Februar 2015 wies die Intras die Einsprache ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... im Umfang von Fr. 409.05 (zzgl. Mahnspesen von Fr. 60.-- und Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2013) auf (AB 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Februar 2015 bei der Intras Beschwerde, welche diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiterleitete. Darin bzw. in einer aufforderungsgemäss eingereichten Präzisierung vom 5. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, mit der Zahlung vom 7. Dezember 2013 die Prämie für Dezember 2013 beglichen zu haben (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2 und 4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 7) fest. Zusätzlich wies sie darauf hin, die vom Beschwerdeführer am 7. getätigte und bei ihr am 9. Dezember 2013 eingegangene Zahlung sei mit der Referenznummer ... erfolgt, welche sich auf eine Mahnung vom 13. April 2013 betreffend die Prämie für März 2013 bezogen habe (vgl. AB 8). Indessen sei eine Zahlung für März 2013 schon vorgängig am 10. Juni 2013 erfolgt, weshalb die nunmehrige Zahlung an die älteste bzw. mahn-/betreibungstechnisch am weitesten fortgeschrittene Forderung – vorliegend die noch offene Prämie für November 2013 – angerechnet worden sei (vgl. AB 6/2). Von der mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2015 gewährten Möglichkeit des Beschwerderückzugs machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch; ebenso wenig wies er innert Frist mittels Postquittungen nach, dass er die für das Jahr 2013 geschuldeten Monatsprämien von Fr. 419.05 12 Mal einbezahlt oder dass er eine Zahlung mit den Referenznummern … (Prämienrechnung Dezember 2013; AB 1/1), … (Mahnung Prämien Dezember 2013; AB 1/2) oder … (Zahlungsaufforderung Prämien Dezember 2013; AB 1/3) geleistet hätte. Am 9. Juni 2015 reichte er eine Adressänderung ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forderung für die Prämie des Monats Dezember 2013 geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … (AB 3), im erwähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt angesichts des Streitwertes von Fr. 469.05 (inkl. Spesen, exkl. Verzugszinsen) in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 5 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 6 fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum bis Ende 2013 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war. 3.2 Der Prämienausstand für den Monat Dezember 2013 wird von der Beschwerdegegnerin mittels der eingereichten Unterlagen hinreichend belegt. Diesen ist zu entnehmen, dass die monatlichen Prämien jeweils bis zum Monatsletzten ausschliesslich mittels vorgedruckten Einzahlungsscheinen (mit Referenznummern; ESR) zu bezahlen waren (vgl. AB 1). Dabei ist es seitens des Beschwerdeführers immer wieder zu Unregelmässigkeiten gekommen, indem die Prämien oftmals verspätet (teilweise gar erst auf Mahnung hin; vgl. AB 8/3) und deshalb nicht in chronologischer Reihenfolge bezahlt worden sind (vgl. AB 6/2). Die Beschwerdegegnerin verbuchte die Zahlungseingänge jeweils entsprechend den vom Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 7 deführer verwendeten – vorgedruckten und so einem bestimmten Beitragsmonat zuordenbaren – Einzahlungsscheinen; erfolgten für einen Monat gar mehrere Zahlungen (aufgrund von Rechnungen, Mahnungen und allfälligen Zahlungsaufforderungen mit je einem zugehörigen Einzahlungsschein; vgl. AB 1), hat die Beschwerdegegnerin die weiteren Zahlungen an die jeweils längst verfallene Schuld angerechnet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 unten, und AB 6/2). Diese Praxis steht in Einklang mit Art. 86 f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Folglich lässt der Zahlungsbetrag Rückschlüsse dahingehend zu, für die Monate welchen Jahres die Prämienzahlung bestimmt war (dies bei einer Monatsprämie 2012 von Fr. 411.50 und im Folgejahr von Fr. 419.05; vgl. AB 5/4 und 6/2). 3.2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat er mit der am 7. getätigten und am 9. Dezember 2013 bei der Beschwerdegegnerin gebuchten Zahlung im Betrag von 419.05 die Prämien für Dezember 2013 bezahlt (vgl. AB 5/4 f., 6/2, BB 2, 4). Hierfür verwendete er den Einzahlungsschein mit der Referenznummer ... (AB 8/2), welcher sich auf die Prämie für den Monat März 2013 (bzw. auf die entsprechende Mahnung; AB 8/3) bezog, und nicht denjenigen für die Dezember-Prämienrechnung mit der Referenznummer … (AB 1/1). Einzig aufgrund dessen vermag der Beschwerdeführer den Nachweis für die Begleichung der Dezember-Prämie nicht zu erbringen. 3.2.2 Mit Blick auf die Erfüllungsreihenfolge gemäss Art. 86 f. OR könnte die eben erwähnte Zahlung nur dann zur Tilgung der Prämie für Dezember 2013 herangezogen werden, wenn sämtliche früher fällig gewordenen Monatsprämien lückenlos beglichen wären. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist dies der Fall (AB 5/4 und BB 4), was die Beschwerdegegnerin ihrerseits in Abrede stellt (AB 6/1). Bei genauer Betrachtung der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Zusammenstellung (AB 5/4) zeigt sich, dass er die Prämien von Fr. 331.60 für das Jahr 2009, von Fr. 356.60 für 2010, von Fr. 405.95 für 2011 und von Fr. 411.50 für 2012 je 12 Mal bezahlt hat, hingegen die Prämien von Fr. 419.05 für das Jahr 2013 bloss elf Mal. Zwar listete er für das Jahr 2009 12 Überweisungen (Januar bis Dezember) im Betrag von Fr. 331.60 und eine zusätzliche Zahlung von Fr. 314.60 (in der Jahreszeile) auf, was einzig den Schluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 8 nahelegt, die letztgenannte Zahlung sei im Januar 2009 (statt einer Zahlung im Betrag von Fr. 331.60) rückwirkend für Dezember 2008 erfolgt. Entsprechend erfolgte die Zahlung von Fr. 331.60 im Januar 2010 rückwirkend für Dezember 2009 und die Zahlung von Fr. 356.60 im Januar 2011 (statt 8.11. richtig wohl 8.1.) rückwirkend für Dezember 2010. In der Folge macht der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 elf Zahlungen über je Fr. 405.95 geltend. Die zwölfte Prämienzahlung für das Jahr 2011 erfolgte dann im Januar 2012: Statt der von ihm angegebenen Zahlung im Betrag von Fr. 411.50 (AB 5/4) hat der Beschwerdeführer damals vielmehr eine solche von Fr. 405.95 getätigt (vgl. AB 6 und BB 1). Hierauf tätigte er dann wieder elf Zahlungen über Fr. 411.50 entsprechend der Prämie 2012. Wie schon im Vorjahr erfolgte die zwölfte Prämienzahlung erst im Januar 2013 (vgl. AB 6 und BB 3), wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst fälschlicherweise eine Zahlung von Fr. 419.05 geltend machte (AB 5/4; richtig nunmehr eine Zahlung von Fr. 411.50 gemäss BB 4). Demzufolge sind mitsamt der Zahlung vom 7./9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) für das Jahr 2013 bislang erst elf Zahlungen erfolgt und die Beschwerdegegnerin hat besagte Zahlung zu Recht an den Ausstand November 2013 angerechnet. Gegenteiliges mag der Beschwerdeführer (trotz ihm mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2015 eingeräumter Möglichkeit) nicht nachzuweisen. 3.3 In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen ist der in Betreibung gesetzte Prämienausstand von Fr. 409.05 nachvollziehbar. 3.4 Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat: Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar und 22. Februar 2014 gemahnt, letztmals unter Einräumung 30-tägige Nachfrist und unter Hinweise auf die Folgen des Nichtbezahlens nach Art. 64a Abs. 1 KVG (AB 1). Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer die in Rechnung gestellten Mahnspesen verursacht hat und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnspesen von Fr. 60.-- nicht zu bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 9 standen, zumal gemäss Ziff. 14.3 des Reglements für die Versicherungen nach KVG (Ausgabe 01.2011; AB 10) Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen (vgl. E. 2.4 hiervor) 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin ferner einen Verzugszins in der Höhe von 5% ab 31. Dezember 2013 (AB 2) festlegte, ist auch hiergegen nichts einzuwenden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ist erstellt, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 409.95 nebst Zins zu 5% seit 31. Dezember 2013 zuzüglich der Mahnspesen von Fr. 60.-- zu Recht in Betreibung gesetzt wurde. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … bleibt im eben erwähnten Umfang aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 (AB 7) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015, KV/15/196, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr 409.05 (Prämienanteil Dezember 2013) nebst Zins zu 5% seit 31. Dezember 2013 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Intras Kranken-Versicherung AG (samt der Adressänderung des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2015) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 196 — Bern Verwaltungsgericht 16.06.2015 200 2015 196 — Swissrulings