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Bern Verwaltungsgericht 21.05.2015 200 2015 180

21 maggio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,489 parole·~32 min·1

Riassunto

Verfügung vom 21. Januar 2015

Testo integrale

200 15 180 IV SCJ/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brönnimann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. September 2010 unter Hinweis auf eine Krebserkrankung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern, Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 20) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Mai 2011 ab und führte zur Begründung aus, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich soweit verbessert, dass er vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder voll arbeitsfähig sei (AB 24). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 13. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte bei der IVB erneut zum Leistungsbezug an (AB 31). Daraufhin holte diese weitere medizinische Unterlagen ein, nebst onkologischen Berichten sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) insbesondere auch ein versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. März 2014 (AB 73.1). Mit Vorbescheid vom 22. August 2014 stellte die IVB dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. Juni 2013 bis am 31. Juli 2014 befristeten ganzen IV-Rente in Aussicht (AB 86). Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben (AB 90) und aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht hatte (AB 93), holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD ein (AB 95). Am 21. Januar 2015 verfügte die IVB wie mit Vorbescheid vom 22. August 2014 vorgesehen (AB 100). B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. Januar 2015 sei insoweit aufzuheben, als ihm lediglich eine befris-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 3 tete Rente zugesprochen worden sei. Sodann sei die Sache zur weiteren Abklärung der Rentenberechtigung ab dem 1. August 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen eines verselbständigten psychischen Gesundheitsschadens zu Unrecht verneint. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt. In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Januar 2015 (AB 100), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 bis am 31. Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Streitig ist der Rentenanspruch. Ist – wie hier – allein die Befristung der Rentenleistung angefochten, wird die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165, 125 V 413 E. 2d S. 418). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der unbestritten gebliebenen Zusprechung einer ganzen Invalidenrente von Juni 2013 bis Juli 2014, zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 5 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 6 mensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 7 die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Dezember 2012 (AB 31) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2015 materiell geprüft hat (AB 100). Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Beim Beschwerdeführer trat im Verlauf des Jahres 2012 ein Rezidiv des Morbus Hodgkin-Lymphoms auf (vgl. AB 66/1). Damit sind im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der unangefochten gebliebenen rentenabweisenden Verfügung vom 23. Mai 2011 (AB 24) und der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2015 (AB 100) Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die bezüglich ihrer Auswirkungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht grundsätzlich geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher den Invaliditätsgrad nach der Neuanmeldung im Dezember 2012 (AB 31) zu Recht einer umfassenden, freien Prüfung unterzogen. 3.2 Für die Verlaufsbeurteilung ergibt sich zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 25. Juli 2012 wurden unter anderem ein unspezifischer Beschwerdekomplex bei Status nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 8 Morbus Hodgkin sowie eine reaktive mittelschwere depressive Entwicklung diagnostiziert. Insgesamt sei beim Beschwerdeführer ein Symptomenkomplex zu sehen, möglicherweise im Rahmen einer Anpassungsstörung nach schwerer Belastung mit depressiven Zeichen wie pessimistischen Gedanken hinsichtlich der Zukunft, Leistungsminderung, Schlafstörung sowie chronischen Schmerzen. Ab 14. Juni 2012 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, vom 20. August 2012 bis am 16. September 2012 eine solche von 50% (AB 34/17-19). 3.2.2 Im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 12. März 2013 wurde die Diagnose eines Verdachts auf Rezidiv des Hodgkin-Lymphoms bei unklarer Lymphadenopathie cervikal beidseitig bei Status nach Lymphknoten-Exzision submental am 4. Oktober 2012 sowie Status nach Lymphknoten-Exzision Level IIa links am 13. Februar 2013 gestellt. Immunhistochemische Untersuchungen könnten das Vorliegen eines nodulären Hodgkin- Lymphoms nicht bestätigen, sie wiesen jedoch auf ein Rezidiv hin. Vom 11. bis am 22. März 2013 bestehe krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (AB 49/1 f.). 3.2.3 Im Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 10. September 2013 wurde festgehalten, es bestehe ein stationärer Gesundheitszustand bei einem Rezidiv des Morbus Hodgkin-Lymphoms. Zwischenzeitlich sei eine Hochdosis-Chemotherapie durchgeführt worden. Es bestehe ab 5. April 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (AB 66/1 f.) 3.2.4 Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 14. März 2014 legte Dr. med. C.________ dar, aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nach einem Rezidiv einer Morbus Hodgkin-Erkrankung im Verlauf von 2012 im Halsbereich und diesbezüglichen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen diagnostiziert werden, welche ab dem Untersuchungszeitpunkt noch leichtgradige funktionelle Einbussen im Alltag begründen könnten. Zusätzlich könne eine etwas erhöhte, gemäss Akten schon vor der Hodgkin-Erkrankung bestehende Somatisierungstendenz bestätigt werden. Das in der Untersuchung beobachtete Beschwerdebild habe ferner in starkem Ausmass unter der Auswirkung von psychosozialen Belastungen wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 9 Berufslosigkeit, Arbeitslosigkeit, fehlender Tagesstruktur, anhaltender Untätigkeit und dabei fehlender, Existenz aufbauender Beschäftigung, familiären und finanziellen Problemen, laufendem IV-Verfahren und einer wenig differenziert wirkenden kulturellen Integration hierzulande gestanden. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer seine Schmerzen überwinden und unter anderem Auto fahren, reisen, mit den Kindern spielen und am Sozialleben teilnehmen. Anhand der vorliegenden psychiatrischen Störung könne aus gutachterlicher Sicht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 24. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert werden. Die früher ausgeübte Tätigkeit als … sei in einem Pensum von 6.8 Stunden pro Tag an fünf Wochentagen zumutbar. Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht stellten sich an einen potentiellen Arbeitsplatz keine besonderen Anforderungen, jedoch seien in einer ersten Phase der Arbeitswiederaufnahme Schicht- und Nachtarbeit sowie unregelmässige Arbeitszeiten nicht zu empfehlen (AB 73.1/15 ff.). 3.2.5 Im Bericht des Spitals F.________ vom 9. Mai 2014 wurde festgehalten, gut zehn Monate nach Abschluss der Hochdosis-Chemotherapie zeigten sich computertomographisch keine Hinweise für ein Tumorrezidiv. Ein Korrelat für die diffuse Schmerzsymptomatik (zervikal, rechter Oberbauch) sei radiologisch nicht ausmachbar (AB 83/2 f.). 3.2.6 Im Verlaufsbericht vom 12. Mai 2014 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5). Aktuell sei noch nicht einschätzbar, welche Tätigkeiten in welchem Ausmass zumutbar seien. Sobald von einer Arbeitsaufnahme gesprochen werde, fühle sich der Beschwerdeführer von den Ärzten nicht ernst genommen und nicht verstanden. Er sei überzeugt, schwer krank und nicht mehr in der Lage zu sein, eine Arbeit aufzunehmen. Die Prognose werde belastet durch die Erkrankung seiner Ehefrau sowie die familiäre Situation insgesamt. Seit dem 19. November 2013 bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (AB 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 10 3.2.7 In der Stellungnahme vom 25. Juni 2014 führte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, der Beschwerdeführer weise aus medizinischer Sicht durchaus genügend Ressourcen auf, um die bestehenden Einschränkungen willentlich überwinden zu können, womit ihm der Wiedereinstieg in den beruflichen Arbeitsprozess im ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Er könne alle beruflichen Tätigkeiten ausüben, die seiner körperlichen und mentalen Kondition sowie seinem Ausbildungsstand entsprächen. Durch die Antitumorbehandlung sei eine vollständige Remission des Morbus Hodgkin erreicht worden. Somit wirke sich der Morbus Hodgkin nicht mehr negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies gelte spätestens ab dem 7. Mai 2014, dem Datum der letzten onkologischen Verlaufsuntersuchung. Die Einschränkung von 20% aus psychiatrischer Sicht dauere wahrscheinlich vorläufig an (AB 85/4 f.). 3.2.8 Im Bericht vom 21. Oktober 2014 legte der Hausarzt med. pract. I.________ dar, der Beschwerdeführer sei seit über drei Jahren bei ihm in Behandlung. Trotz grossen Bemühungen sei es nicht gelungen, ihn von seiner extremen Angst bzw. Misere zu befreien. Der Beschwerdeführer behaupte, wegen dem Krebs todkrank zu sein, mit ihm werde nur experimentiert und er glaube fest daran, jeden Moment zu sterben. In solch einer Angstspirale sei er schwer depressiv, verzweifelt, misstrauisch bis psychotisch, ohne Aussicht auf Besserung. Momentan bestehe eine absolute Arbeitsunfähigkeit (AB 93/2). 3.2.9 Im RAD-Bericht vom 12. November 2014 hielt Dr. med. H.________ fest, es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Rezidiv des Morbus Hodgkin ergeben und auch sonst seien keine neuen medizinischen Fakten in Erscheinung getreten. Somit sei an der Beurteilung gemäss der Stellungnahme vom 25. Juni 2014 festzuhalten (AB 95/2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Aus den Akten geht zunächst einheitlich und in Übereinstimmung mit dem RAD-Bericht vom 25. Juni 2014 (AB 85/5) hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krebserkrankung ab dem 14. Juni 2012 ohne wesentliche Unterbrüche zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. AB 34/19, 34/23, 34/31 f., 35/7, 37/5, 49/2, 66/1). Aufgrund der Unterlagen ist weiter erstellt, dass seit dem 7. Mai 2014 aus onkologischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (AB 83/2 f., 85/5). Nachdem sich der Verdacht auf ein erneutes Morbus Hodgkin-Rezidiv im Oktober 2014 nicht erhärtete, wird dies vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht (mehr) bestritten (vgl. AB 90/1, 90/3 f., 93/4 f.). 3.5 3.5.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands nach Remission des Morbus Hodgkin stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 14. März 2014 (AB 73.1). Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, wurde in Kenntnis sowie unter eingehender Würdigung der Vorakten erstellt und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründete Gutachten erfüllt die durch die Rechtsprechung gestellten Anfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 12 derungen an den Beweiswert eines solchen und ist damit voll beweiskräftig (vgl. E. 3.3 hiervor). Insbesondere diagnostizierte der Gutachter vor dem Hintergrund der Morbus Hodgkin-Erkrankung 2010 und einem Rezidiv 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Angesichts der mit der Krebserkrankung einhergehenden Veränderung und Belastung sowie der durch den Gutachter beschriebenen Beeinträchtigung der Krankheitsverarbeitung überzeugt diese Diagnose. Sie wurde denn auch durch die behandelnde Psychiaterin bestätigt (AB 82/1, 93/3). Insgesamt ist vorliegend von einer leichtgradigen Symptomatik auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer – auch gemäss anderen Arztberichten (vgl. 54/3, 81/3, 82/3 f., 93/2 f.) – phasenweise erheblich appellativ und aggravatorisch äusserte (AB 73.1/15 ff.). Unter diesen Umständen ist die attestierte 20%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 24. Oktober 2013 aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ sowie des Hausarztes med. pract. I.________ vermögen den Beweiswert des versicherungspsychiatrischen Gutachtens nicht zu schmälern. Hinsichtlich der im Bericht von Dr. med. G.________ vom 12. Mai 2014 zusätzlich zur Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion genannten Diagnosen (eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen, ein Erschöpfungssyndrom sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; vgl. AB 82/1) ist zunächst festzuhalten, dass sich Dr. med. C.________ im Rahmen seines Gutachtens einlässlich mit den für diese Diagnosen massgeblichen Kriterien auseinandersetzte und deren Vorliegen schlüssig verneinte (vgl. AB 73.1/17-19). Zudem ging der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 auf die gestellten Diagnosen ein und führte nachvollziehbar aus, dass der Einschätzung von Dr. med. G.________ nicht gefolgt werden kann (vgl. AB 85/3). Im Bericht vom 15. Oktober 2014 nannte Dr. med. G.________ denn in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung auch nur noch eine depressive Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung (AB 93/3). Wenn med. pract. I.________ auf die schwere soziale Situation verweist (AB 93/2) und Dr. med. G.________ darlegt, die Prognose werde belastet durch die Erkrankung seiner Ehefrau sowie die familiäre Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 13 insgesamt (AB 82/2), beziehen die behandelnden Ärzte überdies psychosoziale Faktoren mit ein. Solche äusseren Umstände können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Mit Blick auf die leichtgradige Symptomatik und die erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren kann Letzteren vorliegend keine invalidisierende Wirkung zugesprochen werden, womit diese bei der Einschätzung des Gutachters zu Recht unberücksichtigt blieben (vgl. AB 73.1/20). Auf die offensichtlich auf einem bio-psycho-sozialen Krankheitsverständnis beruhenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte bzw. die gestützt darauf attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der Einschätzung des Hausarztes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser über keinen Facharzttitel verfügt, welcher ihn zur Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizieren würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Hinzu kommt, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag von therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzten einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nach der Rechtsprechung nicht zulassen, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Solcherlei Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festzuhalten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 14 Was schliesslich die durch den Beschwerdeführer beantragte psychiatrische Zusatzbegutachtung anbelangt (Beschwerde, S. 5), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin hierfür zu Recht keine Veranlassung sah, sind doch insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Unter diesen Umständen und angesichts des einlässlichen und schlüssigen Gutachtens erweist sich der Sachverhalt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers als hinlänglich erhoben. Gestützt auf das beweiskräftige versicherungspsychiatrische Gutachten ist daher erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus psychiatrischer Sicht seit dem 24. Oktober 2013 zu 20% arbeitsunfähig ist. Soweit Dr. med. C.________ in seinem Gutachten ausführte, gestützt auf den Bericht des Spitals D.________ vom 25. Juli 2012 (AB 34/17-19) sei im Rahmen des Rezidivs des Morbus Hodgkin ab Herbst 2012 aus versicherungspsychiatrischer Sicht retrospektiv phasenweise eine etwas stärkere Ausprägung der depressiven Symptomatik möglich, aufgrund der mangelhaften psychiatrischen Datenlage jedoch nicht hinreichend beurteilbar, ändert dies an der massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer nichts, ist in diesem Zeitraum doch bereits in onkologischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100% erwiesen (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.2 Bezüglich der für die Berechnung des IV-Grades massgeblichen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer Einschränkung von 0% aus. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach einer Anpassungsstörung zwar Krankheitswert zukomme, es sich aber um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden handle (AB 100/9). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine diagnostizierte Anpassungsstörung nicht per se als invalidisierendes psychisches Leiden zu qualifizieren (Entscheide des BGer vom 19. Dezember 2013, 9C_4/2013, E. 2.2 sowie vom 22. November 2010, 9C_408/2010, E. 4.3). Ob vorliegend bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% abgestellt werden kann, braucht indes nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 15 abschliessend beurteilt zu werden, da – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – selbst bei Berücksichtigung der durch den Gutachter festgelegten 20%-igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2014 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht. 3.6 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass vom 14. Juni 2012 bis am 6. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestand. Seit dem 7. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer noch zu maximal 20% arbeitsunfähig. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 4.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 16 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.1.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 17 gen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25% für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. Dezember 2012 zum Leistungsbezug an, nachdem ihm ab dem 14. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (AB 34/19, 34/23, 35/4). Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ist daher auf den 1. Juni 2013 festzulegen; auf dieses Datum hin ist ein erster Einkommensvergleich vorzunehmen. Angesichts der 100%-igen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt bestand ab Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 4.3 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 18 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.4 Ab dem 7. Mai 2014 war der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht wieder zu 100% arbeitsfähig. Einzig aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 4.3 hiervor). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist der IV-Grad somit ab dem 1. August 2014 neu zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2). 4.4.1 Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer bis am 30. September 2010 als … bei einem Nahrungsmittelverarbeiter angestellt. Die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte allein aus gesundheitlichen Gründen (AB 9/1). Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach wie vor derselben Arbeit nachginge. Das Valideneinkommen ist somit anhand des zuletzt erzielten Verdienstes festzulegen. Gemäss den Angaben im Fragebogen Arbeitgeber verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 3‘300.-- monatlich bzw. Fr. 42‘900.-- jährlich (inkl. 13. Monatslohn; vgl. AB 7.1/3, 9/2). Indexiert auf das Jahr 2014 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 44‘315.70 (Fr. 42‘900.-- ÷ 100 x 103.3 [BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren, Index {Basis 2010 = 100}]). Dieses Einkommen erweist sich indessen als deutlich unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit als … eines Nahrungsmittelverarbeiters entspricht dem Kompetenzniveau 1 im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln. Gemäss der LSE 2012 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn für derartige Arbeiten Fr. 4‘904.-- (TA1, 10-11, Herstellung von Nahrungsmitteln / Getränkeherstellung, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 19 2014 ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 61‘838.10 (Fr. 4‘904.-- x 12 ÷ 40 x 41.3 [„Die Volkswirtschaft“ 3/4-2015, S. 88, Tabelle B9.2, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren, 2013; die Zahlen des Jahres 2014 liegen noch nicht vor] ÷ 101.5 x 103.3 [BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren, Index {Basis 2010 = 100}]). Das Jahresgehalt, welches der Beschwerdeführer bei seinem vorherigen Arbeitgeber verdient hätte, liegt somit um Fr. 17‘522.40 bzw. um 39.5% tiefer als der branchenübliche Durchschnittslohn gemäss LSE. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig mit diesem Einkommen begnügt hätte, wird das Invalideneinkommen zwecks Ausscheidung von invaliditätsfremden Faktoren durch einen Abzug von 34.5% (39.5% - 5%; vgl. E. 4.1.4 hiervor) mit dem errechneten Valideneinkommen zu parallelisieren sein. 4.4.2 Da der Beschwerdeführer seit dem gesundheitlich bedingten Stellenverlust keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte festzusetzen. Dabei ist auf die LSE 2012, Tabelle TA1, „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor“, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, Total, abzustellen. Diese enthält einen Betrag von Fr. 5‘210.-- pro Monat bzw. Fr. 62‘520.-- pro Jahr. Aufindexiert auf das Jahr 2014, aufgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und unter Berücksichtigung einer Herabsetzung von 34.5% infolge Parallelisierung der Vergleichseinkommen sowie einer maximal (vgl. E. 3.5.2 hiervor) um 20% reduzierten Arbeitsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘656.55 (Fr. 62‘520.-- ÷ 101.7 x 103.2 [BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Total, Index {Basis 2010 = 100}] ÷ 40 x 41.7 [„Die Volkswirtschaft“, a.a.O, Totalwert] ÷ 100 x 65.5 ÷ 100 x 80). Da die invaliditätsfremden Faktoren bereits im Rahmen der Parallelisierung der Vergleichseinkommen berücksichtigt wurden, die bestehenden Einschränkungen im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit ins Invalideneinkommen einflossen und darüber hinaus keine leidensbedingte lohnmindernde Umstände ersichtlich sind, ist vorliegend kein Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 20 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44‘315.70 und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 34‘656.55 resultiert ab dem 1. August 2014 eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘659.15 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 22% ([Fr. 44‘315.70 - 34‘656.55] ÷ Fr. 44‘315.70 x 100). 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Juni 2013 als korrekt. Gleiches gilt auch für die Befristung der Rente. Angesichts des maximalen IV-Grades von 22% und mit Blick auf die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a IVV (vgl. E. 4.3 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente zu Recht per 31. Juli 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2015 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist aufgrund des eingereichten Sozialhilfebudgets ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3). Im Weiteren kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 21 Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1‘965.05 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘800 [7.2 Stunden x Fr. 250.--], Auslagen: Fr. 19.50, Mehrwertsteuer: Fr. 145.55). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘440.-- (7.2 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 19.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 116.75, somit total eine Entschädigung von Fr. 1‘576.25, auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern auch diese Kosten gemäss den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 22 aussetzungen von Art. 123 ZPO nachzubezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘965.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘576.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/180, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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