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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2015 200 2015 177

14 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,910 parole·~15 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015

Testo integrale

200 15 177 EL FUR/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. August 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1927 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und meldete sich am 11. Dezember 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Im Rahmen der EL-Berechnung trug die AKB dem Umstand Rechnung, dass die Versicherte die sich in ihrem Alleineigentum befindende Liegenschaft in der Gemeinde … (Grundbuchblatt Nr. …, …) am xx. xxxx 2008 zu einem Preis von Fr. 320'000.-- verkauft hatte, welcher unter dem amtlichen Wert von Fr. 503'100.-- lag (act. II 35). Die daraus resultierende Differenz in der Höhe von Fr. 183'100.-- (Fr. 503'100.-- - Fr. 320'000.--) rechnete sie der Versicherten als Verzichtsvermögen auf (act. II 40). Die EL-Berechnungen ergaben einen den Anspruch auf EL ausschliessenden Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 14'774.-- für das Jahr 2009, von Fr. 12'709.-für das Jahr 2010 und ab Januar 2011 einen solchen von Fr. 9'791.-- (act. II 37 ff.). Die entsprechende Verfügung erliess die AKB am 9. Februar 2011 (act. II 41). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 84) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. April 2011 (act. II 86) ab. Dieser blieb unangefochten. B. Am 6. Mai 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von EL an (act. II 87). Bei der EL-Neuberechnung berücksichtigte die AKB ein Verzichtsvermögen per 2014 von Fr. 133'100.-- (Fr. 183'100.-- abzüglich der Amortisationen für die Jahre 2010 bis 2014 von je Fr. 10'000.--) sowie einen Ertrag aus dem Verzichtsvermögen im Umfang von Fr. 266.-- (act. II 149). Die entsprechende EL-Berechnung ergab in der Folge einen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 2'342.-- (act. II 148). Mit Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 3 vom 21. Oktober 2014 verneinte die AKB ab dem 1. Mai 2014 einen Anspruch auf EL (act. II 150). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. November 2014 Einsprache (act. II 151), welche sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (act. II 161) begründete. Dabei machte sie im Wesentlichen wiederum geltend, sie habe ihre Liegenschaft nur mit äusserster Mühe verkaufen können. Beim Verkaufspreis von Fr. 320'000.-- handle es sich um den realistischen Verkehrswert und den maximal möglichen Verkaufspreis. Ferner sei die Liegenschaft mit einer Hypothek der D.________ in der Höhe von Fr. 231'500.-- belastet gewesen, welche sie auf ihre Kosten übernommen habe. Dies sei bei der Bewertung der Liegenschaft ebenfalls einzubeziehen. Mit Entscheid vom 29. Januar 2015 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 163) und gab zur Begründung an, werde eine Liegenschaft wie im vorliegenden Fall unter dem amtlichen Wert verkauft, handle es sich um einen Vermögensverzicht. Der amtliche Wert sei der Wert einer Liegenschaft, welcher durch kantonale Schätzung festgelegt werde. Daraus folge, dass im EL-Recht eine Liegenschaft mindestens zum amtlichen Wert verkauft werden sollte. Die Höhe der Hypothek habe keinen Einfluss auf den amtlichen Wert. C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, C.________, am 23. Februar 2015 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2015 sowie die Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Berechnung der EL ab Mai 2014 ohne Abzug eines Betrages für den Vermögensverzicht vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Verbesserung der Tatsachenfeststellungen zurückzuweisen. Ferner stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 4 In der Replik vom 11. Mai 2015 resp. in der Duplik vom 28. Mai 2015 bestätigten die Parteien die je gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (act. II 163). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab Mai 2014 zu Recht wiederum verneint hat. Zu prüfen ist dabei einzig die Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Es besteht kein Anlass, die übrigen (unbestrittenen) Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Daraus ergibt sich, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens für die verblei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 5 bende Zeitperiode Mai bis Dezember 2014 unter der massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 6 ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der EL einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). Dieser entspricht gemäss Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. November 2006 (abrufbar unter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 7 www.steuerkonferenz.ch) bezüglich nicht-landwirtschaftlicher Grundstücke dem amtlichen Wert dieser Liegenschaften. 3. 3.1 Da die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft am xx. xxxx 2008 zum Preis von Fr. 320'000.-- verkauft hat, welcher erheblich unter dem vorliegend massgeblichen, dem amtlichen Wert entsprechenden Repartitionswert von Fr. 503'100.-- liegt (vgl. Kaufvertrag vom xx. xxxx 2008, act. II 35), ist ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG grundsätzlich zu bejahen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob im vorliegenden Fall besondere Verhältnisse bestehen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom Repartitionswert zu rechtfertigen vermögen. 3.2 Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass hinsichtlich der Anrechnung von Verzichtsvermögen bei der EL-Berechnung Fälle vorbehalten blieben, wo sich die Bewertung des entäusserten Vermögens nach anwendbaren Grundsätzen als missbräuchlich erweise oder zu einem stossenden Ergebnis führe. Für ein ausnahmsweises Abweichen vom Repartitionswert genüge jedoch nicht bereits der Umstand, dass der Verkehrswert unter dem Repartitionswert liegt. Vielmehr bedürfe es besonderer Umstände, die ein vorschriftsgemässes Abstellen auf den Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führten (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 13. Dezember 2001, P 31/01, E. 2b, vom 8. April 2002, P 55/01, E. 4a f.; BGE 113 V 190 E. 5b S. 194 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen wurden in einem Fall bejaht, bei dem eine versicherte Person ihren internen hälftigen Anteil an der sich in Gesamteigentum befindenden Liegenschaft ihrer Schwester und ebenfalls Gesamteigentümerin an der Liegenschaft zu einem hälftigen internen Anteil verkaufte. Der geschätzte Verkehrswert lag diesfalls um 30 bis 40% unter dem massgeblichen Repartitionswert. Das EVG hat hier in Betracht gezogen, dass die Hälfte einer Liegenschaft zu gesamter Hand (interner Anteil) auf dem offenen Markt nur sehr schwer verkäuflich sei und es daher stossend wäre, wollte man auch diesfalls auf den Repartitionswert abstellen; die Anhttp://www.steuerkonferenz.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 8 rechnung zum Repartitionswert würde unter diesen Umständen darauf hinauslaufen, der betroffenen versicherten Person ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen anzurechnen, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (Urteil des EVG vom 20. September 2002, P 23/02, E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, sie habe die Liegenschaft nur mit äusserster Mühe verkaufen können. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, bei der verkauften Liegenschaft handle es sich um …, erbaut ca. um …, die sich an schlechter Lage befinde und einen grossen Rückstand an Renovationen aufweise. Sie habe während mehr als 10 Jahren versucht, die Liegenschaft zu verkaufen, es sei jedoch – auch unter Berücksichtigung des … – keine Nachfrage vorhanden gewesen, was sich bis heute nicht geändert habe. Der Verkaufspreis von Fr. 320'000.-- entspreche dem realistischen Marktwert resp. handle es sich dabei um den maximal möglichen Verkaufspreis. Ein Schenkungswille bzw. eine gemischte Schenkung habe nicht vorgelegen (act. II 161; Beschwerde S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin führte hingegen aus, bei der Prüfung, ob ein ELrechtlich anrechenbarer Vermögensverzicht vorliege, sei im Kanton Bern auf den Repartitionswert abzustellen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). Besondere, begründete Verhältnisse, welche ein Absehen vom Repartitionswert rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Indem die Beschwerdeführerin geltend mache, es sei nicht möglich gewesen, einen höheren Kaufpreis als Fr. 320'000.-- zu erzielen, mache sie indirekt geltend, dass der Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft Fr. 320'000.-- betrage. Der Repartitionswert und somit der Verkehrswert der mit Vertrag vom xx. xxxx 2008 (act. II 35) veräusserten Liegenschaft betrage aber Fr. 503'100.-- (vgl. Duplik S. 2 Ziff. 2). 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der amtliche Wert der verkauften Liegenschaft Fr. 503'100.-- beträgt. Der amtliche Wert ist der Vermögenssteuerwert eines Grundstückes und wird in der Regel aufgrund eines Augenscheins und einer Beurteilung durch einen kantonalen Schätzer oder eine kantonale Schätzerin festgesetzt. Dabei werden die besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Grundstückes berücksichtigt. Insbesondere wird durch eine „Rückindexierung“ aller Berechnungsansätze (wie z.B. Miet-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 9 wertansätze, Realwertzuschläge, Kapitalisierungssätze) auf die entsprechende Bemessungsperiode (derzeit 1993 bis 1996) dem Umstand Rechnung getragen, dass Bauten mit der Zeit älter werden und einer Altersentwertung unterliegen (vgl. Amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte, Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften im Kanton Bern, Ausgabe März 2009, S. 5, 11, abrufbar unter: www.fin.be.ch). Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Punkte, wie Lage des Verkaufsobjekts, Zustand und Alterung des Gebäudes bei der Beurteilung des amtlichen Wertes bereits einbezogen wurden. Besondere Umstände, die ein vorschriftsgemässes Abstellen auf den Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führten (vgl. E. 3.2 hiervor), liegen – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (vgl. Duplik S. 2 Ziff. 2) – nicht vor. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2001 bis 2006 einen Immobilientreuhänder mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte (act. II 62, 76) und in der Folge auf der Internetseite … (act. II 61) dauernd sowie bei der E.________ in den Jahren 2002 bis 2004 (act. II 63 ff., 71) mehrmals Inserate aufschaltete ohne dabei einen Verkauf abschliessen zu können. Denn damit ist nicht stichhaltig belegt, dass die Beschwerdeführerin mehr als 10 Jahre intensiv versucht hatte, die Liegenschaft zu verkaufen, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf den Verkaufswert der … gezogen werden können. Ferner sind auch die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzlich erforderlichen qualifizierten Umstände, wie etwa eine stark eingeschränkte oder gänzlich fehlende Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen (z.B. Anteil an Liegenschaft in gesamter Hand; vgl. E. 3.2 hiervor), vorliegend zu verneinen. Dass es für die Beschwerdeführerin, die beim Verkaufsabschluss im Jahr 2008 bereits im 81. Lebensjahr stand, wichtig war, die Liegenschaft zu verkaufen, um die auf dem Gebäude lastende Hypothek zurückzubezahlen und noch einen kleinen Betrag für sich selbst zu behalten (vgl. Beschwerde S. 4), ist nachvollziehbar, ändert im vorliegenden Fall jedoch nichts an der Massgeblichkeit des Repartitionswerts. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass Änderungen im Bestand, Zustand oder in der Nutzung der Grundstücke eine ausserordentliche Neubewertung des amtlichen Wertes auslösen können. So ist eine solche durchzuführen, wenn Eigentümerinnen, Eigentümer oder die Gemeinde nachweisen, dass wegen http://www.fin.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 10 besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens 10% höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe (vgl. Art. 183 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [STG; BSG 661.11]). Bislang wurde jedoch weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der neuen Eigentümerin ein Antrag auf Neufestsetzung des (dem Repartitionswert entsprechenden) amtlichen Wertes gestellt. Folglich liegt kein hinreichender Grund für ein Abweichen vom Repartitionswert vor, weshalb dieser für die Berechnung des Verzichtsvermögens massgebend ist. Der Repartitionswert wurde von der Beschwerdegegnerin korrekterweise denn auch schon bei den Berechnungen bezüglich der Jahre 2009, 2010 und 2011 berücksichtigt. Da der Vermögensverzicht einzig auf den Verkauf der Liegenschaft unter dem amtlichen Wert zurückzuführen ist, können Ausführungen bezüglich eines allfälligen Schenkungswillens resp. eines gemischten Schenkungsvertrages unterbleiben (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Weitere Abklärungen – wie von der Beschwerdeführerin aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 4) – sind vorliegend nicht notwendig, da von diesen keine fallrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein Verzichtsvermögen per 2014 in der Höhe von Fr. 133'100.-- aufgerechnet und ab Mai 2014 bis auf weiteres einen Anspruch auf EL verneint hat. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (act. II 163) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, EL/15/177, Seite 11 4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht) ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht einzutreten. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, C.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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