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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2015 200 2015 17

18 marzo 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,766 parole·~14 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014

Testo integrale

200 15 17 ALV KNB/JAP/SAC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger, arbeitete vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 als … bei der B.________ in … (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [fortan Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 14, 25) sowie bei der C.________ in … (AB 13, 19). Vom 1. August 2013 bis 30. September 2014 arbeitete er als … bzw. … bei der D.________ in Deutschland (AB 47, 49). Der Versicherte meldete sich am 10. Oktober 2014 (AB 44) bei der Unia zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 24. November 2014 (AB 12) lehnte diese den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Oktober 2014 wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen ab. Die dagegen am 25. November 2014 erhobene Einsprache (AB 9) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 ab (AB 5). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (AB 3) Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt ist und ob namentlich die in Deutschland geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden können bzw. ob ein Befreiungstatbestand gegeben ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Soweit der Beschwerdeführer prozessual den Einbezug eines «zuständigen deutschen Gerichts» beantragt, kann dem nicht entsprochen werden, da für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides einzig und allein das Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. E. 1.1). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 5 Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt ab 10. Oktober 2014 (AB 44) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Es ist somit zu prüfen, ob er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist folglich auf diesen Tag festzulegen (Art. 9 Abs. 2 AVIG), womit die diesbezügliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Oktober 2012 bis zum 9. Oktober 2014 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Vorliegend ging der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 10. Oktober 2012 bis zum 9. Oktober 2014 zwei Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nach: am 3. Mai 2013 und 7. Juni 2013 hat er gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 17. November 2014 (AB 13) für die C.________ in … gearbeitet sowie gemäss dem Bericht des Arbeitgebers vom 17. November 2013 (AB 14) vom 5. Mai bis 30. Juni 2013 bei der B.________ in … . Vom 1. August 2013 bis 30. September 2014 war er bei der D.________ in Deutschland angestellt (AB 30). Obschon der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2013 bei zwei Arbeitgebern in der Schweiz angestellt war, zählt die Beitragszeit gemäss Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AVIV nur einmal (vgl. E. 2.3 hiervor). Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit kann der Beschwerdeführer demnach lediglich für zwei Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachweisen und erfüllt damit die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht. Es stellt sich die Frage, wie bzw. ob das Arbeitsverhältnis in Deutschland von insgesamt 14 Monaten bei der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 6 rechnung der schweizerischen Beitragszeit i.S.v. Art. 13 Abs. 1 AVIG allenfalls zu berücksichtigen ist. 3.2 3.2.1 In grenzüberschreitenden Sachverhalten sind das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsverordnungen zu beachten. Massgebend sind dabei in erster Linie die abkommens- und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, während Weisungen und Kreisschreiben (namentlich das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883; abrufbar unter <www.treffpunkt-arbeit.ch>) allenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen sind Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO; SR 0.831.109.268.11) anwenden. Die beiden vorstehend genannten Erlasse sind für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getreten und die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Oktober 2014 richtet sich demnach nach der GVO (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012, 8C_455/2011, E. 2.1; KS ALE 883, Rz. B38 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 7 Die GVO tritt im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Das zwischenstaatliche Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Oktober 1982 über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6; fortan Staatsvertrag) ist somit grundsätzlich in denjenigen Bereichen sistiert, die persönlich und sachlich von der GVO erfasst sind (KS ALE 833, Rz. B38 f.). Einzelne Abkommensbestimmungen, die einen von der GVO persönlich und sachlich erfassten Sachverhalt regeln, müssen gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVO in Anhang II GVO erwähnt sein, um weiterhin Geltung beanspruchen zu können. Im Anhang II der GVO wird nur Art. 8 Abs. 5 des Staatsvertrages vorbehalten (KS ALE 883, Rz. B38), während bei der bis zum 31. März 2012 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) im Anhang III noch ein Vorbehalt zugunsten des Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages enthalten war. Diese Staatsvertragsnorm sah – freizügigkeitswidrig und an die Staatsangehörigkeit anknüpfend – vor, dass man bei Eintritt der Vollarbeitslosigkeit, falls man auf eine Zusammenrechnung der Zeiten angewiesen war, in das Heimatland zurückkehren und dort den Antrag auf Leistungsausrichtung stellen musste (vgl. PATRICIA USIN- GER-EGGER, Die soziale Sicherheit der Arbeitslosen in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, Diss. Freiburg 2000, S. 161 f.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2247 N. 231 und S. 2468 N. 947). 3.2.2 Die GVO gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO; SZS 2013 S. 362). Für die Anrechnung ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind neben den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–10 GVO; Art. 1–13 DVO) sowie den Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 8 über die Festlegung des anwendbaren Rechts (Art. 11–16 GVO; Art. 14–21 DVO), die besonderen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 61–65 GVO; Art. 54–57 DVO) zu berücksichtigen (vgl. KS ALE 883, Rz. B41 und B44). Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. E. 2.1 f.) festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214). 3.2.3 Dem Koordinationsgedanken der GVO tragen insbesondere das in Art. 11 GVO festgelegte Beschäftigungslandprinzip (Abs. 1) und das Prinzip der alleinigen Zuständigkeit eines Mitgliedstaates (Abs. 3 lit. a, sog. Tätigkeitsstaatsprinzip), welches nach dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem Wohnlandprinzip hat, Rechnung (Nussbaumer, a.a.O., S. 2477 N. 968). Grundsätzlich ist der letzte Beschäftigungsstaat für die Ausrichtung der Leistung zuständig (Nussbaumer, a.a.O., S. 2236 N. 191). Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige unterliegen den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates (lex loci laboris). Die Unterstellung unter eine einzige Rechtsordnung soll verhindern, dass die betroffenen Personen ohne sozialen Schutz bleiben oder Leistungen mit gleicher Zielrichtung auf Grund der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten zusammentreffen oder eine doppelte Beitragslast resultiert (KS ALE 833, Rz. D1 ff.). Ein weiteres zentrales Koordinationsinstrument ist das Totalisierungsprinzip, d.h. die Totalisierung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2247 N. 231, S 2482 N. 985). Gemäss Art. 61 Abs. 1 GVO wird zwischen Versicherungszeiten (Art. 1 lit. t GVO), Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. u GVO) unterschieden, um somit eine sachgerechte Koordination der unter den verschiedenen Systemen der Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu erreichen (KS ALE 883, Rz. A13). Art. 61 GVO enthält Vorschriften über die Zusammenrechnung aller anspruchsbegründenden ausländischen Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Versicherungszeiten sind stets zu berücksichtigen. Bei Beschäftigungszeiten und Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit, die keine Versicherungszei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 9 ten sind, gilt die Zusammenrechnungspflicht nur, wenn diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Staates als Versicherungszeiten gegolten hätten (KS ALE 883, Rz. E18 f.). Art. 61 Abs. 2 GVO sieht vor, dass unmittelbar zuvor (d.h. vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden sein müssen, d.h. dass an das Land anzuknüpfen ist, in welchem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war (vgl. KS ALE 833, Rz. E11). Somit beinhaltet Art. 61 Abs. 2 GVO eine Einschränkung des Prinzips der Zusammenrechnung relevanter Zeiten. Die Formulierung «unmittelbar zuvor» in Art. 61 Abs. 2 GVO hat zum Ziel, die Arbeitsuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen. Eine Versicherungszeit ist deshalb dann als «unmittelbar zuvor» in einem Mitgliedstaat zurückgelegt anzusehen, wenn unabhängig von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit und dem Antrag auf Leistungen verstrichenen Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurde, also zwischenzeitlich keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründet wurde (KS ALE 833, Rz. E12; vgl. Fuchs Maximilian, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2012, Teil 2, Art. 61, N. 3 f.). 3.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer unmittelbar vor Anmeldung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung am 10. Oktober 2014 während dem Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. September 2014 (vgl. AB 30) bei der D.________ in Deutschland und nicht, wie dies für eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO gefordert wäre, in der Schweiz gearbeitet. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung besteht nach dem Dargelegten keine Zusammenrechnungspflicht der Versicherungszeiten in Deutschland und derjenigen in der Schweiz, da der Beschwerdeführer – wie erwähnt – keine beitragspflichtige Tätigkeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unmittelbar in der Schweiz nachgewiesen hat. Vielmehr hat er unmittelbar zuvor 14 Monate in Deutschland gearbeitet und war dort beitragspflichtig, womit die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründet wurde (vgl. E. 2.2.2 hiervor; KS ALE 833, Rz. E12). Damit kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 10 nen die ausländischen Versicherungszeiten nicht an die Beitragszeit i.S.v. Art. 13 AVIG angerechnet werden. Da der Versicherte in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung von lediglich zwei Monaten (Mai und Juni 2013, vgl. AB 13 f.) nachweist, erfüllt er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht, wodurch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsteht. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er i.S.v. Art. 14 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien wäre (vgl. Beschwerde), ohne dieses Begehren weiter zu begründen. Vorliegend greift keine Tatbestandsvariante, welche den Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit i.S.v. Art. 14 AVIG befreit. Derartiges wird beschwerdeweise denn auch nicht substantiiert geltend gemacht, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). 4. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 10. Oktober 2012 bis zum 9. Oktober 2014 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht. Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ging er keiner beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nach, wodurch keine Zusammenrechnungspflicht der Beitragszeiten begründet wird. Der Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Oktober 2014. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2014 (AB 5) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015, ALV/15/17, Seite 11 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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