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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2016 200 2015 166

3 febbraio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,264 parole·~11 min·1

Riassunto

Verfügung vom 3. Februar 2015

Testo integrale

200 15 166 IV SCP/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene, im Jahr 2006 in die Schweiz eingereiste A.________ meldete sich am 21. August 2010 unter Hinweis auf seit einem Unfall (bei Verrichtung der beruflichen Tätigkeit Sturz aus 3 Meter Höhe am 23. November 2009) bestehende (Rücken-)Beschwerden zur beruflichen Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 2). Nach den durch die IVB eingeholten Akten (act. II 6) hat die B.________, der der Unfall von Seiten der Arbeitgeberin des Versicherten gemeldet worden war (act. II 6.33), die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet (act. II 6.30), stellte diese indessen infolge weggefallender Kausalität zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis mit Verfügung vom 1. Juni 2010 per Ende Mai 2010 ein (act. II 6.11). Die IVB holte ferner erwerbliche (act. II 8, 11) sowie medizinische Unterlagen (act. II 13, 15) ein und erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der Klinik C.________, in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis 16. Januar 2011 (act. II 17). Aufgrund von Arbeitsabsenzen im Rahmen dieser Abklärungsmassnahme führte die IVB das sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch, in welchem sie den Versicherten aufforderte, schriftlich mitzuteilen, dass er bereit und in der Lage sei, an einer beruflichen Abklärung gemäss Zumutbarkeitsprofil motiviert teilzunehmen, verbunden mit dem Hinweis, ohne rechtzeitige schriftliche Zusicherung würde die verfügte Eingliederungsberatung abgeschlossen und aufgrund der vorliegenden Akten über das Leistungsgesuch entschieden (act. II 21); eine entsprechende Erklärung ging fristgerecht bei der Verwaltung ein (act. II 23). Über die Ergebnisse der beruflichen Abklärung erstattete die Klinik C.________ am 7. Februar 2011 Bericht (act. II 25). Daraufhin lehnte die IVB – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 28) – den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Juni 2011 ab (act. II 36). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 3 B. Da der Versicherte die im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung (vgl. act. II 26) unterbreitete Eingliederungsvereinbarung (act. II 30) nicht unterschrieben retourniert hatte, wurde zur Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht Frist bis am 30. August 2011 gesetzt verbunden mit Hinweisen auf die Folgen im Unterlassungsfall (act. II 40); die unterzeichnete Vereinbarung ging am 30. August 2011 bei der IVB ein (act. II 41). Nachdem trotz der Unterstützung durch die IVB keine berufliche Eingliederung des Versicherten hatte realisiert werden können und dieser bei der Stellensuche zudem im Rahmen einer inter-institutionellen Zusammenarbeit auch durch den Sozialdienst … unterstützt wurde, kündigte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2013 an, dass sie Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung abschliessen werde (act. II 61). Auf Einwand vom 30. Januar 2013 hin lud die IVB den Versicherten zu einem Folgegespräch am 3. April 2013 ein (act. II 65) und verfügte am 3. Februar 2015 entsprechend der Ankündigung (act. II 66). C. In der hiergegen mit Eingabe vom 16. Februar 2015 erhobenen Beschwerde beantragt der Versicherte die Weiterführung der Arbeitsvermittlung durch die IVB. Zur Begründung macht er geltend, dass er sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde und deshalb der Unterstützung von Ämtern bei der ohnehin schwierigen Stellensuche bedürfe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2015 beantragt die IVB unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung die Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters unter Erläuterung der sich präsentierenden Situation (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. April 2015) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2015 mit,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 4 dass er an der Beschwerde festhalte und nahm Stellung zu den Erwägungen in Ziffer 3 der genannten prozessleitenden Verfügung. In der Folge holte der Instruktionsrichter bei den Sozialen Diensten … einen Amtsbericht bezüglich der inter-institutionellen Zusammenarbeit mit der IVB bei der beruflichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ein. Dieser ging am 2. November 2015 beim Gericht ein. Auch im Lichte dieses Berichts und den Ausführungen des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 6. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an der bisher vertretenen Auffassung sowie am gestellten Antrag fest (vgl. Eingabe vom 27. November 2015). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Februar 2015 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung. 1.3 Da es sich bei der streitigen beruflichen Massnahme um eine nicht kostspielige Leistung handelt und der Streitwert damit jedenfalls unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.— liegt, ist für den vorliegenden Entscheid einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Als Eingliederungsmassnahmen gelten unter anderem Massnahmen beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Unter dem Titel Arbeitsvermittlung haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 6 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die IVB mit Verfügung vom 1. Juni 2011 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18% verneint hat; Grundlage hierfür war das Zumutbarkeitsprofil, wie es der Kreisarzt der B.________ in seinem Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2010 (act. II 6.12 S. 4) definiert hatte und welchem sich sowohl der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers (act. II 8 S. 4) als auch die behandelnde Ärztin des Rückenzentrums (act. II 27) angeschlossen hatten. Diese Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist seinerzeit unbestritten und zwischenzeitlich auch unverändert (Beschwerdebeilage [act. I] 2) geblieben, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine wechselnd stehend/sitzende Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne Vibrationen, ohne endgradige Zwangshaltungen und ohne Treppensteigen ganztägig auszuüben. 3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützung bei der Stellensuche durch die Organe der Invalidenversicherung setzt wie jede erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung – worauf die IVB in der Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – die subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne der Eingliederungsbereitschaft des Betroffenen voraus. Die Feststellungen der Klinik C.________ im Rahmen der eingliederungsorientierten beruflichen Abklärungen in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis 6. Januar 2011 lassen – nebst den offenkundig ausbildungsmässig begrenzt gegebenen Voraussetzungen – erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer diese Bereitschaft mitbringt. Im Bericht vom 7. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine geringe Lern- und Wissbegierde, fehlende Eigeninitiative, Minimalismus und Selbstlimitierung vorgehalten (act. II 25 S. 4 f.). Gleiches ist aus dem Protokolleintrag vom 8. April 2011 anlässlich des Erstgesprächs zu schliessen; es wurde zudem zwar festgestellt, dass die Verständigung auf Deutsch besser funktioniere als angenommen, gleichzeitig aber festgehalten, der Beschwerdeführer besuche derzeit via RAV – nebst einem Bewerbungskurs – auch einen Deutschkurs. Bereits damals hatte die Klinik C.________ auf mangelnde Deutschkenntnisse hingewiesen, welche den Antritt einer Stelle zusätzlich erschwerten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 7 und deshalb dringend verbessert werden müssten. Auch wenn es zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der Sprachkenntnisse gekommen sein sollte, bedarf es offensichtlich doch noch weiterer Schulung diesbezüglich. Dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Amtsbericht der Sozialdienste … vom 30. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 bei der Fachstelle Arbeitsintegration angemeldet und dort am 31. Januar 2013 zu einem Erstgespräch empfangen worden war. Eine im Mai 2013 begonnene vertiefte Arbeitsabklärung habe wegen grossen Schmerzen frühzeitig abgebrochen werden müssen; mangels geeigneten Abklärungsplätzen sei dann von einem Stellennetzplatz abgesehen worden. Der Versicherte habe sich – ab anfangs 2013 ohne Spontanbewerbungen – intensiv um Stellen beworben, bisher jedoch ohne Erfolg. Nachdem die IVB mitgeteilt habe, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, könne aber wieder aktiviert werden, wenn sich die Deutschkenntnisse des Versicherten verbessert hätten, er eine Tagesstruktur habe und nach wie vor motiviert sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, habe man die Unterstützung durch die Sozialdienste auf die Schaffung der genannten Voraussetzungen ausgerichtet. Auf Anmeldung der Fachstelle Arbeitsintegration habe der Versicherte eine Stelle zu 50% im Beschäftigungs- und Integrationsprogramm antreten können, aber in den ersten drei Monaten immer wieder Arztzeugnisse vorgelegt, wonach er nicht arbeiten könne. Der Einsatz sei deshalb um drei Monate verlängert worden, der Versicherte sei indessen nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen; ein Standortgespräch habe somit nicht geführt und der Aufbau einer Tagesstruktur nicht weitergeführt werden können. Ein erneuter Einsatz im Beschäftigungs- und Integrationsprogramm sei vorgesehen und der Deutschkurs werde in den nächsten Wochen starten. 3.3 Es fällt einerseits auf, dass dem Beschwerdeführer zwar im Rahmen des Beschäftigungs- und Integrationsprogramms Tätigkeiten zugewiesen wurden, die dem unter E. 3.1 hiervor erwähnten Zumutbarkeitsprofil entsprechen, er sich diesbezüglich aber nicht für arbeitsfähig hielt und auch entsprechende Arztzeugnisse beibrachte. Dies lässt – auch wenn er als motiviert und intensiv Arbeit suchend beschrieben wird – Zweifel an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 8 vorausgesetzten Eingliederungsbereitschaft (vgl. E. 3.2. hiervor) aufkommen. Zu bemerken ist andererseits, dass der Beschwerdeführer den Einsatz im verlängerten Beschäftigungs- und Integrationsprogramm mit der Begründung verweigerte, er verliere damit zu viel Zeit, sodass er sein Ziel, ein Praktikum zu absolvieren oder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden, nie erreichen könne. Damit verhält er sich – wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 6. November 2015 festgehalten – insofern widersprüchlich, als er im vorliegenden Verfahren die Unterstützung bei seiner beruflichen Wiedereingliederung durch professionalisierte Stellen beschwerdeweise durchzusetzen versucht, dagegen nicht die Einsicht und Bereitschaft aufzubringen scheint, die von den professionalisierten Stellen schrittweise für notwendig erachteten Eingliederungsmassnahmen zu befolgen. Entscheidend für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage ist letztlich aber, dass die Sozialdienste … in inter-institutioneller Absprache mit der Beschwerdegegnerin die Aufgabe übernommen hatten, den Beschwerdeführer mittels der für notwendig erachteten weiteren Massnahmen, namentlich dem Aufbau einer Tagesstruktur (geplant war, wie bereits erwähnt, ein erneuter Einsatz im Beschäftigungs- und Integrationsprogramm) und die Absolvierung eines Deutschkurses, vorgängig einer Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung durch die IVB auf eine erfolgreiche berufliche Integration vorzubereiten. Im Bericht der Sozialdienste … vom 30. Oktober 2015 ist denn auch nachvollziehbar und begründet dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung (derzeit) noch nicht gegeben sind. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Stellungnahmen, insbesondere derjenigen vom 27. November 2015, die Wirksamkeit der von den Fachstellen für erforderlich gehaltenen, vorbereitenden Massnahmen weiterhin infrage stellt und er die unverzügliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt anstrebt, fehlt es ihm mit Blick auf die hierfür zu treffenden Massnahmen offensichtlich an der für eine berufliche Wiedereingliederung erforderliche Selbsteinsicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 9 3.4 Unter den gegeben Umständen ist die Beschwerdegegnerin mithin im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, die Eingliederungsfähigkeit sei derzeit noch nicht gegeben. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Sobald die vorbereitenden Massnahmen (erfolgreich) abgeschlossen sind, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich zwecks Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung wieder bei der IVB zu melden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.— festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende IVB hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/166, Seite 10 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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