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Bern Verwaltungsgericht 16.09.2015 200 2015 164

16 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,114 parole·~21 min·3

Riassunto

Verfügung vom 16. Januar 2015

Testo integrale

200 15 164 IV LOU/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Beistand C.________ Beschwerdeführer Einwohnergemeinde D.________ handelnd durch das Sozialamt, Fürsprecherin E.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 23. Februar 2010 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE; heute: fürsorgerische Unterbringung [FU]) in die psychiatrischen Dienste F.________ eingewiesen und dort für unbestimmte Zeit bzw. bis zum Beginn einer mit Strafurteil vom 16. November 2010 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zurückbehalten (Akten der Beschwerdeführenden [act. I], 6-10; Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II], 41). Am 15. Juli 2011 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) per dato den Übertritt in das Wohn- und Arbeitsexternat der G.________ in ... zum Massnahmenvollzug (act. I 18). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2011 (act. II 44) stellte die IVB dem Versicherten die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 in Aussicht, wobei die Rente ab 1. März 2010 sistiert werden sollte. Einen entsprechenden Sistierungshinweis enthielt auch die Mitteilung des Beschlusses der IVB an die Ausgleichskasse H.________ vom 28. Juni 2011 (act. II 46). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. August 2011 (act. II 47) entsprechend dem Vorbescheid eine ganze Rente ab 1. Dezember 2009 zu. Die Ausgleichskasse H.________ richtete gestützt auf ein Drittauszahlungsgesuch (act. II 35) und ohne Beachtung einer Rentensistierung dem Sozialdienst der D.________ eine Nachzahlung sowie zunächst weitere Rentenbetreffnisse aus (act. II 47/3). Nach Errichtung der Beistandschaft (act. II 50) bzw. einer Meldung des B.________ (act. II 51) erfolgten die Rentenzahlungen zu Gunsten des Versicherten auf ein Konto dieser Amtsstelle.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 3 B. Am 16. Januar 2015 erliess die IVB gegenüber dem Versicherten eine Verfügung (act. II 67), wonach die ganze Rente ab 1. Juni 2014 wieder ausgerichtet werden könne, da dieser per 17. Juni 2014 eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgenommen habe. Gleichzeitig forderte sie betreffend die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2015 zu viel ausgerichtete Leistungen vom B.________ im Betrag von Fr. 15‘766.-- bzw. vom Sozialamt der Einwohnergemeinde D.________ (SoA) im Umfang von Fr. 20‘528.-mit der Begründung zurück, die Invalidenrente hätte ab 1. März 2010 sistiert werden sollen, was leider nicht geschehen sei. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 erhoben der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, sowie die Einwohnergemeinde D.________ (fortan Beschwerdeführerin), handelnd durch das SoA, Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben; eventualiter seien die Leistungen ab 15. Juli 2011 statt ab 1. März 2010 zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer beantragte überdies unentgeltliche Rechtspflege. Am 24. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach (in den Gerichtsakten) und am 4. März 2015 gelangten die vom Instruktionsrichter edierten Akten der ASMV ein (Akten des ASMV [act. III], 1-321 bzw. [act. IIIA], 322- 477). In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, die vollständige Verfügung vom 4. August 2011 (act. II 47) nachzureichen. Daraufhin teilten die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2015 mit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz der Originalverfügung sei und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 4 gung zugestellt worden sei, die weder eine Rechtsmittelbelehrung noch einen Sistierungshinweis enthalte und lediglich drei Seiten umfasse (Akten der Beschwerdeführenden [act. IA], 1). Die Beschwerdegegnerin legte am 22. Juni 2015 eine seitenmässig umfassendere Verfügungskopie ins Recht (in den Gerichtsakten) und erläuterte die Gründe für die Unvollständigkeit der sich in ihren Akten befindenden Verfügung (act. II 47). Während die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 3. Juli 2015 davon ausgingen, dass der Erlass der Rentenverfügung vom 4. August 2011 formell und inhaltlich fehlerhaft erfolgt sei, verwies die Beschwerdegegnerin am 23. Juli 2015 auf das ihres Erachtens klare Dispositiv dieser Verfügung und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Materieller Verfügungsadressat und damit grundsätzlich zur Beschwerde gegen die Verfügung legitimiert ist, wer aus dem durch die Verfügung geregelten (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnis berechtigt oder verpflichtet wird (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 148). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und von der Rückerstattung betroffen, da die Verfügung ihn und nicht seinen Beistand verpflichtet (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 24 mit Hinweis auf BGE 112 V 102 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 5 Art. 2 Abs. 1 lit. b sowie lit. c der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung betrifft materiell aber auch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als bevorschussende Dritte im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Beschwerdeführenden sind beide durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Sie bilden eine hier zulässige einfache aktive Streitgenossenschaft (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 13 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 71 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Sowohl der Beistand C.________ (act. I 2 f. und act. II 50 i.V.m. Art. 416 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. auch DANIEL ROSCH, in: ROSCH/BÜCHLER/JAKOB [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Art. 394/395 N. 3) als auch Fürsprecherin E.________ vom Rechtsdienst (RD) SoA (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d der Verordnung vom 24. Juni 1998 betreffend die Prozessvertretung der Einwohnergemeinde D.________ […] i.V.m. act. I 5) sind zur Prozessvertretung befugt. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Januar 2015 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Rückforderung von im Zeitraum zwischen 1. März 2010 und 31. Januar 2015 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 15‘766.-- gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. Fr. 20‘528.-- gegenüber der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IVspezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.2 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 [erster Teilsatz] ATSG). Art. 21 Abs. 5 ATSG ist als «Kann-Vorschrift» gefasst, was zulässt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung dort nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (UELI KIESER, a.a.O., Art. 21 N. 101). Bei einem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG allein darauf abzustellen, ob die Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154). 2.3 Nach Rz. 3514 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen und ab 1. Januar 2003 gültigen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 7 denversicherung ist während der Dauer einer Strafverbüssung oder jedes anderen durch den Strafrichter angeordneten Freiheitsentzuges die Invalidenrente der davon betroffenen Person zu sistieren. Kein Sistierungsgrund liegt hingegen vor, wenn eine invalide Person von einem FFE (bzw. FU) betroffen ist. Diese für das Sozialversicherungsgericht unverbindliche Verwaltungsweisung (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125; 132 V 121 E. 4.4 S. 125) entspricht der noch unter früherer Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die es bereits damals als grundsätzlich nicht gerechtfertigt erachtete, den Rentenanspruch während des Vollzugs eines FFE zu sistieren (ZAK 1992 S. 483). 3. 3.1 Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 16. November 2010 (act. I 9; act. II 41/2 f.) eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der bereits vor diesem Zeitpunkt seit 23. Februar 2010 erfolgten und mit einem FFE begründeten Hospitalisation in den psychiatrischen Dienste F.________ (act. I 6) geht folglich die Qualifikation eines von einem Strafrichter angeordneten Massnahmenvollzugs ab. Für eine Rentensistierung in dieser Phase bestand deshalb von vornherein keine Grundlage (vgl. E. 2.3 hievor). Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang argumentiert, bereits damals sei keine Erwerbstätigkeit möglich gewesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C lit. b N. 9), verkennt sie, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 5 ATSG und damit die Differenzierung nach der Erwerbsmöglichkeit (BGE 137 V 154) im Zeitraum bis zum besagten Urteil vom 16. November 2010 gar nicht betroffen war. 3.2 Der seitens des zuständigen Regierungsstatthalteramtes (RSA) am 23. Februar 2010 angeordnete FFE (act. I 6) wurde mit Entscheiden vom 1. und 30. April 2010 (act. I 7 f.) verlängert. Nach Vorliegen des Strafurteils (act. I 9; act. II 41/2 f.) verfügte das RSA in Bestätigung seines Entscheids vom 30. April 2010 (act. I 8) am 13. April 2011 (act. I 10), dass der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten der strafrechtlichen Massnahme gemäss Art. 59 StGB für unbestimmte Zeit in den psychiatrischen Dienste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 8 F.________ zurückbehalten werde. Mithin wurde der FFE erst mit dem Massnahmenvollzug abgelöst; dieser begann mit der Verfügung der ASMV vom 15. Juli 2011 (act. I 18) und dem gleichzeitigen Übertritt in das Wohnund Arbeitsexternat in .... Dass der Freiheitsentzug vor 15. Juli 2011 nicht als Massnahmenvollzug zu werten war, ergibt sich auch daraus, dass die ASMV in der besagten Verfügung die Frist für die fünfjährige Höchstdauer im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB ab dem Verfügungszeitpunkt vom 15. Juli 2011 berechnete (act. I 18/4 Ziff. 8). Nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2010 bis zum 14. Juli 2011 nicht wegen des Vollzugs einer vom Strafrichter angeordneten Strafe oder Massnahme an seiner Erwerbstätigkeit verhindert war, bestand für eine Einstellung der laufenden Invalidenrente jedenfalls während dieser Phase gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG kein Raum und hätte frühestens ab 15. Juli 2011 eine Sistierung erfolgen dürfen. Was den gesamten Zeitraum bis zur Aufnahme der (geschützten) Erwerbstätigkeit in der I.________ per 17. Juni 2014 (act. II 58/3) anbelangt, ist jedoch das Nachstehende (vgl. E. 4 hiernach) zu beachten. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2015 (act. II 67) die Rentenleistungen nicht rückwirkend eingestellt und die Rentenverfügung vom 4. August 2011 (act. II 47) auch nicht in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen; sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass diese ursprüngliche Verfügung einen Sistierungshinweis enthalten habe und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, wobei explizit keine Einwände gegen die Sistierung vorgebracht worden seien (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C lit. a N. 3). Bei einer solchen Ausgangslage wären die Rentenbetreffnisse verfügungswidrig ausgerichtet worden und ohne weiteres als unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 N. 91). 4.2 Vorab ist im Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriff und sich im Vorbescheidverfahren nicht vernehmen liess, nicht ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 9 «expliziter», sondern höchstens ein stillschweigender Verzicht auf das Erheben von Einwänden zu erblicken. Sodann findet die Tatsachenbehauptung, dass sich die Sistierung aus dem Dispositiv (Entscheidformel) der Verfügung vom 4. August 2011 (act. II 47) entnehmen lassen soll, vorderhand in den Akten keinen Rückhalt. Laut Vermerk auf der ersten Seite der Verfügung soll diese insgesamt sechs Seiten umfassen, sie besteht jedoch (ohne Deckblatt und Umschlag) lediglich aus vier Seiten (act. II 47/2-5) und enthält im Wesentlichen die Berechnungen der Rentenbetreffnisse durch die Ausgleichskasse H.________, nicht aber den Verfügungsteil der Beschwerdegegnerin (vgl. zur Aufgabenteilung der IV-Stellen und Ausgleichskassen Art. 57 und 60 IVG; Rz. 3039 ff. des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). 4.2.1 Die aktenführungspflichtige Beschwerdegegnerin trägt im Falle der Beweislosigkeit die objektive Beweislast dafür, dass diese Rentenverfügung tatsächlich vollständig und mit einem entsprechenden Sistierungshinweis im Dispositiv dem Beschwerdeführer eröffnet bzw. der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt wurde (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Die Beschwerdegegnerin begründete die Unvollständigkeit der Rentenverfügung in den amtlichen Akten damit, dass die Ausgleichskasse H.________ den Begründungsteil der IV-Stelle in der Kenntniskopie der Verfügung an diese nicht aufgenommen habe, da er sich bereits in deren Akten befunden habe. Diese Argumentation erscheint plausibel, indes hegen die Beschwerdeführenden nicht nur Zweifel an der vollständigen Zustellung der Verfügung, sondern bestreiten nunmehr auch, dass sie dem Beschwerdeführer überhaupt eröffnet wurde (Stellungnahme vom 3. Juli 2015). 4.2.2 Ob und – wenn ja – mit welchem inhaltlichen Umfang die ursprüngliche Rentenverfügung vom 4. August 2011 eröffnet wurde, kann hier letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn sie den Beschwerdeführenden im Sinne des am 22. Juni 2015 eingereichten Exemplars (in den Gerichtsakten) vollständig zugegangen wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Indem darin eine Sistierung ab 1. März 2010 angeordnet und gleichzeitig über diesen Zeitpunkt hinaus die Auszahlung von Rentenbetreffnissen vorgesehen wurde, enthält sie – worauf die Beschwerdeführenden zutreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 10 hingewiesen haben (Stellungnahme vom 3. Juli 2015, S. 2) – einen unauflösbaren, den Vollzug an sich ausschliessenden Widerspruch. Die monatlichen Rentenzahlungen trotz Leistungssistierung hätten die Bedeutung von (rechtskräftigen) faktischen bzw. formlos erlassenen Verfügungen (vgl. BGE 129 V 110) und wären gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG als mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2015 (act. II 67) in Wiedererwägung gezogen zu betrachten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Mai 2015, 9C_95/2015, E. 5.2.2 f.). Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen wäre ebenso unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen, wenn die Verfügung vom 4. August 2011 gar nicht eröffnet bzw. darin keine Sistierung angeordnet worden wäre und diesfalls die monatlichen Rentenzahlungen ebenfalls als faktische bzw. formlos erlassene Verfügungen zu betrachten wären. 4.3 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). 4.3.1 Diese Wiedererwägungsvoraussetzungen sind für die Zeit vom 23. Februar 2010 bis 14. Juli 2011 wegen der Unzulässigkeit der Sistierung während des FFE nicht erfüllt (vgl. E. 3 hievor). Dasselbe gilt für die Phase ab Februar 2014. Denn anlässlich eines Standortgesprächs vom 27. Februar 2014 (act. IIA 324, 372/2) wurden die Voraussetzungen für einen Übertritt des Beschwerdeführers in eine eigene Wohnung festgelegt und insbesondere festgehalten, dass dieser einer geregelten Beschäftigungsstruktur von mindestens 50 % nachgehen müsse. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Massnahmenvollzug spätestens ab Februar 2014 eine Erwerbstätigkeit zugelassen hätte, weshalb per dato die Grundlage für eine Rentensistierung entfiel (vgl. E. 2.2 hievor). Jedenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 11 ist die faktische Leistungsausrichtung ab Februar 2014 nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. 4.3.2 Was die dazwischen liegende Zeit von 15. Juli 2011 bis 31. Januar 2014 anbelangt, befand sich der Beschwerdeführer ohne Erwerbsmöglichkeit im Massnahmenvollzug, weshalb die damaligen Rentenzahlungen rechtswidrig – also zweifellos zu Unrecht – erfolgten und prinzipiell rückerstattungspflichtig sind. Von Amtes wegen zu prüfen bleibt diesbezüglich jedoch, ob der Anspruch zufolge Zeitablaufs verwirkt ist (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 38; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 182 N. 795). 5. 5.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Verwirkungsfolge kann aber jedenfalls für die Rentenbetreffnisse, welche ein Jahr vor dem Erlass der Rückerstattungsverfügung erbracht wurden, nicht eintreten. Denn die Verwirkungsfrist kann nicht laufen, solange die periodische Leistung noch gar nicht erbracht worden ist (BGE 139 V 6 E. 5.2 S. 11, 122 V 270 E. 5b bb S. 276; SVR 2012 IV Nr. 33 S. 131 E. 3.1 f.). 5.1.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 12 forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 5.1.2 Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt grundsätzlich nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 S. 107).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 13 5.1.3 Zur Fristwahrung ist die Bezifferung der Rückforderung nicht notwendig; es ist ausreichend, wenn die Rückforderung als solche ausreichend präzis umschrieben wird (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1). Bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 2). 5.2 Die Beschwerdegegnerin wahrte mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2015 (act. II 67) die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG, hingegen hielt sie die relative einjährige Verwirkungsfrist nicht ein. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie erst mit der Meldung der ASMV vom 6. November 2014 (act. II 58/2 f.) den faktischen Rentenfluss realisierte (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C lit. a N. 5), bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte sie aber – wenn nicht schon aufgrund der Anzeige des B.________ über die Errichtung der Beistandschaft vom 22. Juni 2012 (act. II 48) bzw. der Weiterleitung der Erennungsurkunde (act. II 50) an die Ausgleichskasse H.________ (act. II 49) – spätestens mit der Mitteilung des B.________ vom 11. Juli 2012 (act. II 51) bezüglich der neu zu beachtenden Zahlungsverbindung bemerken können und müssen, dass die zugesprochene Invalidenrente ausgerichtet wird. Wenngleich die Beschwerdegegnerin in dieser Mitteilung angewiesen wurde, lediglich allfällige Renten zugunsten des Beschwerdeführers auf ein Konto des B.________ auszurichten, hätte die erstere bzw. die Ausgleichskasse H.________ gestützt darauf kurzfristig zumindest diesbezügliche Abklärungen (beispielsweise in Form eines Datenabgleichs mit der jeweils anderen Verwaltungsstelle) tätigen müssen. Die entsprechende Mitteilung wurde seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bloss im Dossier abgelegt, sondern der Ausgleichskasse H.________ zur Bearbeitung weitergeleitet (act. II 52). 5.3 Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch bis auf die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung (act. II 67) ausgerichteten Rentenbetreffnisse (vgl. E. 5.1 hievor), mithin bis und mit Januar 2014, gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt. Damit bestand zusammenfassend einerseits keine Grundlage zur Rückforderung der während des FFE bis 14. Juli 2011 sowie ab der wiedererlangten Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 14 werbsmöglichkeit ab Februar 2014 ausgerichteten Rente, andererseits ist der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der rechtswidrig ausgerichteten Leistungen in der Zwischenzeit vom 15. Juli 2011 bis 31. Januar 2014 verwirkt. Die am 16. Januar 2015 verfügte Rückerstattung erweist sich demnach als unzulässig und die angefochtene Verfügung (act. II 67) ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 6.2 Der Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er ist nicht anwaltlich vertreten und die durch den Beistand im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten erfolgte Vertretung erforderte keinen ausserordentlichen Aufwand. Die Beschwerdeführerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat als öffentlichrechtliche Körperschaft ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 15 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Januar 2015 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Sozialamt der D.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2015, IV/15/164, Seite 16 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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