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Bern Verwaltungsgericht 30.09.2015 200 2015 163

30 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,049 parole·~15 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015

Testo integrale

200 15 163 ALV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. September 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. September 2010 bis 28. Juni 2011 als … für die B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse, act. II 62 f.), vom 2. August bis 31. Oktober 2011 für die Firma C.________ (auf Abruf; act. II 40, 61) und vom 1. November 2011 bis 31. März 2012 als … für die D.________ (act. II 44 ff., 53 f.). Nach Kündigung der Arbeitsstelle meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung auf der Gemeinde an (act. II 36 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. April 2012 (act. II 38 ff.). In der Folge wurde eine Rahmenfrist vom 12. April 2012 bis 11. April 2014 eröffnet und es wurden Taggelder ausbezahlt (act. II 162 ff.; vgl. auch act. II 30, 34). Die Arbeitslosenkasse Unia (Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) holte im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben im Mai 2014 bei der Ausgleichskasse einen AHV-Kontozusammenzug ein (act. II 28). In der Folge forderte sie den Versicherten zur Einreichung von Unterlagen auf bezüglich der von der Krankenkasse E.________ (nachfolgend Krankenkasse) geleisteten Beiträge (act. II 27/158). Am 19. Juni 2014 reichte der Versicherte Unterlagen der Krankenkasse E.________ ein und machte geltend, er habe einen Vermittlervertrag, den Kollegen von ihm verwenden durften; er habe von diesen Provisionen 10 % als Stornoschutz und für Steuern behalten, den Rest habe er weitergegeben (act. II 23). Am 24. September 2014 verfügte die Arbeitslosenkasse die Rückforderung von zu viel geleisteten Taggeldern für September 2012 von Fr. 2‘506.30 und für Oktober 2012 von Fr. 1‘205.70, insgesamt von Fr. 3‘712.-- (act. II 20 ff., 155, 157). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 153). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache nicht ein (act. II 148 f.). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (act. II 141; vgl. auch act. II 136). Während des Beschwerdeverfahrens hob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in dem Sinne wiedererwägungsweise auf, als sie mit neuem Entscheid vom 19. Januar 2015 (act. II 7 ff.) auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 3 Einsprache eintrat, diese abwies und die Verfügung vom 24. September 2014 bestätigte. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 21. Januar 2015 (ALV/2014/1140) wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (act. II 13 ff.). B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 19. Januar 2015. Er beantragt den Verzicht auf die Rückforderung mit der Begründung, die Krankenkasse sei nie seine Arbeitgeberin gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2015 holte der Instruktionsrichter die Akten der Krankenkasse die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer betreffend ein. Weiter wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers der Jahre 2011 bis 2013 eingeholt. Nach Aufforderung gab der Beschwerdeführer weiter die Adresse der auf den Vermittlerrechnungen genannten Person (F.________) bekannt. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2015, holte der Instruktionsrichter bei den zuständigen Steuerbehörden die Steuerakten F.________ betreffend ein. Er wies zudem darauf hin, dass das Gericht nach Abschluss aller Beweismassnahmen und je nach Ergebnis der noch vorzunehmenden definitiven Würdigung aller Akten im Rahmen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) möglicherweise gehalten sein werde, dritten Amtsstellen (Steuerbehörden, Strafverfolgungsbehörden etc.) Meldung zu machen. Der Beschwerdeführer wie auch F.________ wurden deshalb darauf hingewiesen, dass sie nicht verpflichtet seien, sich selbst belastende Aussagen zu machen (vgl. Art. 169 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), eine allfällige Verweigerung der Mitwirkungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 4 pflicht (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) könne jedoch beweisrechtlich dazu führen, dass von ihnen geltend gemachte Tatsachen als unbewiesen angenommen werden müssten. Nachdem am 28. Mai 2015 F.________ das Gericht zur Einholung der Steuerakten ermächtigt hatte, holte der Instruktionsrichter mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 16. Juni 2015 die Steuerakten der Jahre 2011 bis 2013 bei der Steuerverwaltung des Kantons Aargau (Gemeinde …) bzw. des Kantons Basel-Landschaft (Gemeinde …) ein. Die Parteien verzichteten auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 19. Januar 2015 (act. II 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 3‘712.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.3 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 6 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und unzulässigem Bezug von Versicherungsleistungen (Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA; SR 882.41]) und nach Erhalt von Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse beim Beschwerdeführer ausgerichtete Leistungen zurückgefordert (Verfügung vom 24. September 2014 [act. II 20 ff.], Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 [act. 7 ff.]). Im Zentrum der Begründung der angeordneten Rückforderung stehen Provisionszahlungen der Krankenkasse an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals um weitere Angaben in Bezug auf die gemäss IK-Auszug im 2012 durch die Krankenkasse bezahlten Einkommen (act. II 160) gebeten, wobei sie offenbar zunächst davon ausging, es habe sich um Versicherungsleistungen gehandelt (act. II 27). Der Beschwerdeführer verneinte am 19. Juni 2014 den Lohncharakter (act. II 23) und machte geltend, es seien Provisionen für Vermittlungen von … ausgerichtet worden, die entgegen dem durch die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge geweckten Anschein nicht ihm, sondern Dritten („Kollegen“), denen er seinen Vermittlervertrag mit der … zur Verfügung gestellt habe, zugestanden haben. Er habe nur einen Rückbehalt von 10 % für Steuern und Stornierungskosten („Stornoschutz“) vorgenommen. Zur Begründung seiner Argumentation reichte er im Rahmen des ersten gerichtlichen Verfahrens (ALV/2014/1140) am 11. Dezember 2014 „Vermittlerrechnungen“ vom 13. November 2012 (act. II 137) und vom 8. März 2013 (act. II 138) ein. 3.2 Erstellt ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Krankenkasse ein Vermittlervertrag (Akten der Krankenkasse E.________, act. IIIA 1) besteht, worin festgehalten ist, dass die Krankenkasse die Sozialversicherungsbeiträge mit der zuständigen AHV-Zweigstelle abrechne. Der Beschwerdeführer verfügte somit über einen auf seinen Namen lautenden Vertrag, über den er Vermittlungen in eigenem Namen meldete und abrechnete. Erstellt ist auch, dass dem Beschwerdeführer auf der Basis dieses Vertrags Entgelte ausgerichtet wurden. Der Beschwerdeführer war für diese Tätigkeit als Unselbstständigerwerbender angestellt. Die Kranken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 8 kasse hat denn auch die gezahlten Provisionen des Beschwerdeführers sozialversicherungsrechtlich korrekt verabgabt (vgl. IK-Auszug act. II 160). Aus den gerichtlich erhobenen Unterlagen ergibt sich eine Diskrepanz zwischen den Akten der Ausgleichskasse und den Steuerakten. Denn entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe einen Rückbehalt für Steuern gemacht, hat er die entsprechenden Einkommen gegenüber den Steuerbehörden klarerweise nicht deklariert. Es liegen insbesondere keine entsprechenden Lohnausweise bei den Steuerakten (die Einkünfte in unselbstständiger Nebenerwerbstätigkeit betreffen die Tätigkeit beim „C.________“ im 2012 [act. III]). Unterlagen, die belegen würden, dass die angeblichen Einkommen von der auf den Quittungen genannten Drittperson von dieser bei den Steuerbehörden deklariert worden wären, bestehen auch nicht (act. III c). Vielmehr ergeben deren Steuerakten, dass auch sie das angebliche Einkommen nicht deklariert hat. Es kann damit auch gestützt auf die Steuerakten keine Zuweisung des Einkommens vorgenommen werden. Die „Vermittlerrechnungen“ betreffen eine einzelne Person. Da die Auszahlungen an die Drittperson (gemäss Quittungen) in bar erfolgt sein sollen, lässt sich der Geldfluss durch entsprechende Bankunterlagen nicht belegen. Damit ist zwar der geltend gemachte Geldfluss von der Krankenkasse zum Beschwerdeführer eindeutig erstellt, nicht jedoch die Weitergabe eines Entgelts an die Drittperson. 3.3 Grundsätzlich hat eine ein Einkommen erzielende Person dieses sozialversicherungsrechtlich zu verabgaben und sie hat dieses steuerrechtlich anzugeben. Der angeblich hier erfolgte Geschäftsvorgang wäre steuerrechtlich wie sozialversicherungsrechtlich unzulässig. Wie auch immer sich die Sache vorliegend abgespielt hat, liegen unzulässige und strafrechtlich relevante Verhaltensweisen vor, denn keine der betroffenen Personen hat die Einkommen steuerrechtlich deklariert. Wie es sich damit abschliessend verhält, braucht nicht das Sozialversicherungsgericht zu klären. Die aus entsprechenden Verschleierungshandlungen sich ergebenden Beweisschwierigkeiten im Sozialversicherungsprozess hat die Leistungen beanspruchende Person zu tragen (vgl. E. 2.6 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 9 Auch wenn die vom Beschwerdeführer dargelegte Version der Geschehnisse nicht vollständig ausgeschlossen ist, so kann sie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Zwar hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber von Beginn weg auf die angebliche Zurverfügungstellung des Vermittlervertrages hingewiesen, wobei die erste Darstellung jedoch von der späteren Fassung abweicht. So hatte er zunächst angeführt, seinen Vertrag Kollegen zur Verfügung gestellt zu haben, um danach Quittungen einer einzelnen Frau einzureichen. Es liegen zwei Vermittlerrechnungen vor (act. II 137, 138), wobei jedoch nicht nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich ein Geldfluss stattgefunden hat. Gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er den Sachverhalt (entsprechend des zumindest auf steuerrechtlicher Ebene vorliegenden Schwarzarbeitstatbestand) von Beginn weg verschleiert hat. Denn der Beschwerdeführer hat die Vermittlerprovisionen bei der Krankenkasse als seine eigenen angemeldet, sie wurden ihm überwiesen und sozialversicherungsrechtlich angerechnet. Er gibt zwar an, er habe 10 % für Steuern (und Stornierungskosten) zurückbehalten. Ein Rückbehalt für Steuern würde darauf hinweisen, dass er die Steuern übernehmen wollte. Im Widerspruch dazu hat er jedoch bei den Steuerbehörden keine Deklaration vorgenommen. Insoweit macht er zu Recht nicht geltend, die Einnahmen hätten von der Drittperson deklariert werden müssen, denn sie wäre gemäss den angeblichen Vereinbarungen und Absprachen gar nicht zur Deklaration verpflichtet gewesen. Aufgrund des Risikos der Rückabwicklung lässt sich zudem nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch gegenüber der angeblich effektiv Berechtigten den Vorbehalt einer allfälligen Rückzahlung abgesichert hat. Denn angesichts der geringen Zahl an Klienten (zwei Familien) wäre bereits bei einer einzelnen Rückabwicklung der angebliche Rückbehalt von 10 % für Stornierungskosten bei weitem überstiegen worden. Letztlich lässt sich mangels Schriftlichkeit nicht klären, ob und gegebenenfalls welche Abmachungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Drittperson getroffen wurden. Auch wenn der Vermittlungsvertrag vorsieht, dass unter gewissen Umständen die Krankenkasse eine rückwirkende Korrektur der Provisionen vornimmt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Einkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 10 men im Sinne eines Zwischenverdiensts der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Nach dem Gesagten bleibt damit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt – die Provisionen stünden nicht ihm zu, er habe lediglich 10 % für Steuern und Stornierungskosten zurückbehalten – unbewiesen und dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den Entlastungsbeweis zu erbringen, dass die von der Krankenkasse ausgerichteten Entgelte (act. II 160) entgegen der Tatsachenlage nicht ihm zuzurechnenden Zwischenverdienst (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellen. 3.4 Da entsprechend dem vorstehend dargelegten Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einen Zwischenverdienst erzielte, den er nicht meldete (vgl. E. 2.4 hiervor), steht zweifellos fest, dass er in dieser Zeit zu Unrecht Taggelder bezog. Die Beschwerdegegnerin berechnete für den Monat September 2012 einen Betrag von Fr. 2‘506.30 (act. II 157) und für den Monat Oktober 2012 von Fr. 1‘205.70 (act. II 155), insgesamt eine Rückforderung von Fr. 3‘712.-- (act. II 7). Zur Höhe bringt der Beschwerdeführer nichts vor und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Beschwerdeführer für die unrechtmässig ausbezahlten Taggelder rückerstattungspflichtig. 3.5 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 19. Januar 2015 (act. II 7 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.6 Nachdem gemäss dargelegter Beweislage davon auszugehen ist, dass die Provisionszahlungen von niemandem steuerrechtlich deklariert worden waren, ist der vorliegende Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft den Steuerbehörden des Kantons Bern (betreffend den Beschwerdeführer ZPV-Nr. … [act. III]) zuzustellen (vgl. Art. 12 BGSA).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dass sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen lassen, ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass er sich im Bereich unzulässiger, den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllenden Machenschaften bewegte, welche der Verschleierung bedurften. Die Beschwerde ist zufolge der vom Beschwerdeführer zumindest erheblich mitgeprägten und ihm von Anfang an bekannten Verschleierung, die dazu führt, dass das Einkommen allein ihm anzurechnen ist, abzuweisen. Wird auf der Basis eines solchen Verhaltens ein Verfahren beim Gericht eingeleitet, so ist dies mutwillig und führt zur Auferlegung von Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer geniesst das Privileg des kostenlosen Verfahrens, welches dem in guten Treuen handelnden und die Mitwirkungspflichten achtenden Versicherten den Gang an das Sozialversicherungsgericht erleichtern soll, nicht. Es sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/163, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das vorliegende Urteil wird nach Eintritt der Rechtskraft im Sinne der E. 3.6 den Steuerbehörden des Kantons Bern zugestellt. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Zu eröffnen nach Eintritt der Rechtskraft (R): - Steuerverwaltung des Kantons Bern, … Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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