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Bern Verwaltungsgericht 11.08.2015 200 2015 157

11 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,906 parole·~10 min·1

Riassunto

Verfügung vom 14. Januar 2015

Testo integrale

200 15 157 IV ACT/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecherin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/157, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Juli 2014 meldete sich die 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erster Abklärungen (AB 7 – 9, 11, 14, 15, 17) erteilte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 24. Oktober 2014 (AB 19) Kostengutsprache für eine Praktikumsplatzsuche für die Zeit vom 17. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015 sowie mit Mitteilung vom 11. Dezember 2014 (AB 21) Kostengutsprache für ein Praktikum in der D.________ mit Coaching für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 26) sprach sie zudem für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014, längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahme, ein Taggeld in Form einer Grundentschädigung von Fr. 38.40 zu. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecherin C.________, am 16. Februar 2015 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben, das IV-Taggeld auf der Basis der 80%-Anstellung in der E.________ zu berechnen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. April 2015 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Psychiater, dem Gericht die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin für kurze Zeit zur Einsichtnahme zuzustellen. Am 5. Mai 2015 kam dem Gericht diese zu (act. III). Je eine Kopie gingen in der Folge an die Parteien zur Kenntnisnahme und zu allfälliger Stellungnahme; das Original wurde dem behandelnden Psychiater wieder retourniert. Während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/157, Seite 3 die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Mai 2015 auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Krankengeschichte verzichtete, nahm die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch B.________, Fürsprecherin C.________, mit Eingabe vom 11. Mai 2015 zu dieser Stellung. Die Eingaben wurden den Parteien in der Folge wechselseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Januar 2015 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch für die Dauer des Praktikums vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 (vgl. AB 21 i.V.m. AB 23 und 26) und dabei insbesondere die Taggeldhöhe. Beantragt wird ein Taggeld aufgrund eines Einkommens von Fr. 44‘200.-- pro Jahr (13 x

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/157, Seite 4 Fr. 3‘400.--; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 sowie Beschwerde S. 4 Ziff. 4) anstelle des zugesprochenen Taggeldes von Fr. 38.40, welches auf einem Jahreslohn von Fr. 17‘171.-- basiert (vgl. AB 26). Aus der Differenz zwischen zugesprochener und beantragter Taggeldhöhe resultiert angesichts der Dauer der zugesprochenen beruflichen Massnahme von sechs Monaten offensichtlich ein Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt (Art. 18a Abs. 2 IVG). 2.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.3 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/157, Seite 5 cherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Praktikum in der D.________ vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 (AB 21). Bei diesem Praktikum handelt es sich um eine berufliche Massnahme im Sinne eines Arbeitsversuchs gemäss Art. 18a IVG (vgl. Art. 18a Abs. 3 IVG und die „Vereinbarung über den Zeitraum des Aufbautrainings“ vom 9. Dezember 2014 [AB 24], wonach kein Lohn geschuldet ist). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge für die Dauer des Arbeitsversuchs Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18a Abs. 2 IVG), was denn auch nicht bestritten ist. 3.2 Zu prüfen bleibt die Höhe des Taggeldes. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bemessung der Grundentschädigung auf das im individuellen Konto für das Jahr 2013 eingetragene Einkommen von total Fr. 17‘171.-- (AB 7 S. 3 und 26 S. 1); dabei handelt es sich um Arbeitslosenentschädigungen sowie um Lohn, der während eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem F.________ im Jahr 2013 erzielt worden ist (AB 7 S. 3 und BB 8). 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelt die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 (AB 14 S. 1 Ziff. 1.2) und attestiert im Bericht vom 6. September 2014 ab September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (AB 14 S. 2 Ziff. 1.6). Allerdings führt der Arzt im Kurzbericht vom 16. Februar 2015 aus, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/157, Seite 6 „mindestens 50%“ arbeitsunfähig (BB 9). Dies deckt sich insoweit mit der Krankengeschichte (act. III), als darin für den gesamten Zeitraum eine therapeutische Behandlung dokumentiert ist. Am 8. April 2013 beurteilte der Arzt die Beschwerdeführerin als mittelgradig depressiv mit Suizidideen ohne akute Suizidalität. Am 15. April 2013 hielt er zusätzlich passive Sterbewünsche fest. Am 16. Mai 2013 erachtete er die Beschwerdeführerin als schwergradig depressiv. Sie beschäftige sich stark mit dem Gedanken an einen Suizid. Gemäss Eintragung vom 27. Mai 2013 ist die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 per fürsorgerische Unterbringung in die psychiatrischen Dienste H.________ eingewiesen worden. Gemäss den folgenden Eintragungen trat danach eine Besserung der Symptomatik ein, so dass im Rahmen der Konsultation vom 2. September 2013 eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung thematisiert worden ist, was eine explizite Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.________ erforderlich machte (vgl. AB 14 S. 2 Ziff. 1.6). Gemäss den Angaben des Sozialdienstes I.________ vom 18. August 2014 musste der Beschwerdeführerin im Januar 2013 „aufgrund längerer psychischer Krankheit“ erneut Sozialhilfe ausgerichtet werden, nachdem von März 2011 bis Januar 2012 bereits Unterstützung geleistet worden war (AB 9 S. 1). Gestützt auf diese Unterlagen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits während der Tätigkeit für das F.________ im Jahr 2013 (AB 7 S. 3, BB 8) eine gesundheitliche Einschränkung bestand, so dass der dabei erzielte Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG nicht Grundlage des Taggeldes sein kann; ob Arbeitslosenentschädigungen in dieser Hinsicht überhaupt berücksichtigt werden können (wie es die Beschwerdegegnerin getan hat; E. 3.2.1 hiervor), kann offen bleiben. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten zu Unrecht für die Bemessung der Grundentschädigung das im individuellen Konto für das Jahr 2013 eingetragene Einkommen von total Fr. 17‘171.-- herangezogen. Massgebend ist vielmehr der im Jahr 2012 erzielte Lohn in der E.________ (BB 4; vgl. AB 7 S. 3). Es ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass bereits damals (jedenfalls bei Aufnahme dieser Tätigkeit) eine gesundheitliche Einschränkung bestand; ob im Sinne von Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) die Arbeitsunfähigkeit, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/157, Seite 7 zu einer allfälligen Invalidität führt, während der Zeit dieser Beschäftigung eingetreten ist, ist damit jedoch nicht gesagt und vorliegend ohne Bedeutung. Abgesehen vom 13. Monatslohn werden für die Bemessung des Taggeldes im Übrigen zu Recht keine Zuschläge geltend gemacht (vgl. BB 4 sowie Beschwerde S. 2 und S. 4 Ziff. 4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu verfüge. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die Verwaltung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen (wohl ablehnend: URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 29 N. 2073 ff.), offen bleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die – wie hier – durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten) ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/157, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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