200 15 127 IV SCP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), erlitt im … 2013 bei einem Bergunfall ein Polytrauma, wobei er sich u.a. eine Paraplegie zuzog (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 19.7 S. 3). Im August 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 9) und liess mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 des Schweizer Paraplegiker Zentrums (act. II 30 S. 8 ff.) ein Gesuch um Kostenübernahme für behinderungsbedingte Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich – darunter auch ein Umbau der Küche – einreichen. Die IVB holte medizinische und erwerbliche Berichte ein und veranlasste Abklärungen durch die C.________ (vgl. fachtechnische Beurteilung Nr. 69929/1 vom 25. März 2014 [act. II 30 S. 3 ff.]); ferner holte sie bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt ein (Akten der IVB, [act. IIA], 54 S. 2 ff.). In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für diverse, während des Aufenthaltes des Versicherten im D.________ durchgeführte bauliche Anpassungen (vgl. act. IIA 54 S. 2) in und im Bereich der Wohnung (act. IIA 59; 79), stellte indes mit Bezug auf den Küchenumbau mit Vorbescheid vom 29. Juli 2014 (act. IIA 58) die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, mit dem Küchenumbau könne die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich lediglich um 6.5% gesteigert werden, womit der erforderliche Grenzwert von 10% nicht erreicht werde. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. IIA 67 S. 1 ff.), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. IIA 86). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (act. IIA 90) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 3 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die Beseitigung von baulichen Hindernissen in der Küche im Betrag von Fr. 20‘796.-- (richtig wohl: Fr. 20‘296.--) zu erteilen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – In der Begründung macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, ohne Wasserzugang hätte er in der Küche gar keine Arbeiten verrichten können und die Einschränkung betrüge 100%, da für sämtliche Tätigkeiten in der Küche zwingend ein Wasserzugang notwendig sei (S. 8 f., Art. 7). Ferner hätte der Beschwerdeführer ohne die abgesenkte Arbeitsplatte keine Arbeits- und Ablagefläche zur Verfügung gehabt (S. 10, Art. 8). Aufgrund der Rollstuhlabhängigkeit wäre zudem die Bedienung des Backofens unmöglich und zu gefährlich gewesen, weshalb der Backofen behinderungsbedingt mit einem Auszugswagen habe ausgestattet werden müssen (S. 10, Art. 9). Im Weiteren hätte der Beschwerdeführer den bestehenden Dampfabzug nicht bedienen können, weil sich die Bedienungsknöpfe des Dampfabzugs für einen Rollstuhlfahrer in unerreichbarer Höhe befänden (S. 11, Art. 10). Der beantragte Küchenumbau beinhalte zudem den Einbau von je zwei Schubladen bei zwei Hochschränken, welche unter dem bestehenden Spülbecken hätten entfernt werden müssen. Ohne den Einbau der Schubladen auf der richtigen Höhe hätte der Beschwerdeführer Lebensmittel und Küchenutensilien weder entnehmen noch verstauen können (S. 11, Art. 11). Ohne Küchenumbau hätten die Einschränkungen im Bereich „Ernährung“ nicht 40%, sondern 100% betragen, wobei der Bereich „Ernährung“ vor dem Unfall eher eine Gewichtung von 50% gehabt habe (S. 12, Art. 12). Schliesslich sei die „10%-Klausel“ nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern vielmehr als ein – allfällige Abweichungen ermöglichendes – Richtmass (S. 13, Art. 13). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. In der Begründung verweist sie auf die ins Recht gelegte Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 4 7. April 2015 (act. IIA 96 S. 2 ff.), worin dieser im Wesentlichen festhielt, dass „allein der Wasserzugriff“ nicht das postulierte Ausmass einer Minderung in den Einschränkungen bringe (S. 3) und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme mit der Handmotorik nicht im selben Ausmass von einem Küchenumbau profitieren könne wie andere Personen, die noch rüsten und schwere Gegenstände tragen könnten. Es sei zudem fraglich, inwieweit der Beschwerdeführer den Backofen effektiv noch nutze (S. 4). Ergänzend macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass durch den Küchenumbau vorliegend lediglich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 6.5% resultiere, womit die Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg ständen und es sich somit nicht rechtfertige, vom Regelfall einer mindestens 10%igen Steigerung der Arbeitsfähigkeit abzurücken. Mit Replik vom 26. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkten fest. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im Rahmen einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2015 (act. IIA 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel bzw. auf Übernahme der Kosten für den Umbau der Küche. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 6 werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). 2.3 2.3.1 Gemäss Ziffer 13.04* HVI-Anhang übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Darunter fallen grundsätzlich auch bauliche Änderungen in der Küche (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Februar 2016, 9C_931/2015, E. 2). 2.3.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). So werden kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich – worunter die in Ziff. 13.04* HVI-Anhang genannten baulichen Änderungen fallen – nur abgegeben, wenn damit die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 7 Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2 und vom 16. Oktober 2007, 9C_246/2007, E. 3.1). Die 10%-Klausel ist jedoch nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (Entscheid des BGer vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2). 3. 3.1 Es steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass der seit dem Unfall im … 2013 paraplegiebedingt eingeschränkte, alleinstehende und die Haushaltung allein bewältigende Beschwerdeführer (vgl. act. IIA 54 S. 2 und 6) dem Grundsatz nach berechtigt ist, in den Aufgabenbereich Haushalt (Art. 27 IVV) eingegliedert zu werden (vgl. BGE 108 V 210 E. 1c S. 213) bzw. insoweit eine der Hilfsmittelversorgung zugängliche Tätigkeit vorliegt. Uneins sind sich die Parteien indessen darüber, ob der (bereits durchgeführte) Küchenumbau für das bezweckte Eingliederungsziel geeignet, notwendig und angemessen ist. Dabei steht zu Recht ausser Frage, dass als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Umbaukosten durch die Beschwerdegegnerin einzig Ziff. 13.04* HVI-Anhang in Betracht fällt (vgl. E. 2.3.1 vorne). 3.2 Zum Küchenumbau lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im „Protokoll der individuellen Abklärung der Wohnsituation“ der E.________ vom 17. Oktober 2013 (act. II 24 S. 3 ff.) wurde zur bestehenden Situation betreffend die Küche festgehalten, die Spüle sei über Eck angebracht und somit für den Beschwerdeführer nicht erreichbar. Es sei ein Spültischmischer mit Auszug vorhanden. Die Arbeitsfläche sei zu hoch. Die untersten beiden Regale in den zwei Hochschränken links vom Backofen seien nicht erreichbar, ebenso wenig die Bedienungsknöpfe der Dunstabzugshaube. Der Herd sei nur beschränkt zugänglich (seitlich). Folgende Massnahmen schlug die E.________ vor: Die Spüle müsse unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 8 fahrbar gemacht werden, wofür der Müllex unter der Spüle und die vier Schubladen links von der Spüle entfernt werden müssten. Die Arbeitsfläche müsse tiefer erstellt werden. Damit kein Stauraum verloren gehe, müsse ein Rollboy erstellt werden, bei dem die vorhandenen vier Schubladen wieder eingebaut werden könnten. Der Müllex müsse neu in die Aussparung seitlich beim Kochherd eingebaut werden. Die Dunstabzugshaube müsse neu mit einer Fernbedienung bedient werden können, wozu die Bedienungstastatur eventuell versetzt werden müsse, damit diese für den Beschwerdeführer erreichbar werde. Zudem seien je zwei Schubladen bei den zwei Hochschränken links vom Backofen einzubauen (S. 9; vgl. auch act. II 30 S. 15). 3.2.2 Im Bericht der C.________ vom 25. März 2014 (act. II 30 S. 3 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne die bestehende Küche vom Rollstuhl aus nicht benutzen. Die Arbeitsflächen seien für ihn zu hoch und nicht unterfahrbar. Auch das Spülbecken und das Kochfeld seien nicht unterfahrbar und daher für ihn auch nicht nutzbar. Die Dampfabzugsbedienung sei zu hoch montiert und nicht erreichbar. Die Küchenregale könne der Beschwerdeführer vom Rollstuhl aus nur zum Teil benutzen. Es sei vorgesehen, die ganze Küchenabstellfläche beim Spülbecken tiefer zu setzen und unterfahrbar zu erstellen. Dadurch seien, nebst den angepassten Möbeln, ein neues angepasstes Spülbecken und auch ein tieferer Geschirrspüler erforderlich. Der Backofen soll mit einem Auszugswagen ausgestattet werden, damit es dem Beschwerdeführer möglich sei, diesen vom Rollstuhl aus sicher bedienen zu können. Aus Sicht der Hilfsmittelberatung sei der offerierte Küchenumbau (zum Preis von Fr. 20‘296.-- [S. 6]) behinderungsbedingt notwendig, einfach und zweckmässig. Mit den offerierten Anpassungen sei eine selbstständige Benutzung der Küche weitgehend möglich (S. 5). 3.2.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juli 2014 (act. IIA 54) wurde der Bereich „Ernährung“ ohne Behinderung mit 40% gewichtet und ohne Berücksichtigung der Hilfsmittel eine behinderungsbedingte Einschränkung von 40% (bzw. gewichtet 16%) angenommen (S. 6). Die Anpassungen in der Küche hätten sodann die folgenden Verbesserungen zur Folge: Im Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ könne der Beschwerdeführer die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 9 Ware auf angepasster Höhe (Brusthöhe) einräumen. Der Inhalt der Schränke sei umverteilt und angepasst worden, womit eine gewichtete Einschränkung von 2.5% (im Vergleich zu 3% vor dem Umbau [S. 6]) resultiere. Im Bereich „Ernährung“ könne der Beschwerdeführer nun selber Wasser entnehmen, die Spüle sei unterfahrbar (es sei ein Spültisch- Mischer angebracht und die Arbeitsfläche angepasst worden). Er bereite sich selber das Frühstück zu. Der Müllex sei ebenfalls örtlich verschoben, so dass er den Abfall angepasst entsorgen könne; der Beschwerdeführer hätte vorher auch den Müll entsorgen können. Der Glaskeramikherd sei unverändert, was den Standort und die Höhe anbelange. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei das Kochen für sich selber mit angepassten, leichten Pfannen möglich. Das Reinigen des Herdes gehe bedingt, er gelange jedoch nicht bis zur hintersten Platte. Beim Dampfabzug nutze der Beschwerdeführer nun eine Fernbedienung (S. 10). Die Schränke linksseitig vom Kühlschrank, der Steamer und der Backkofen seien unverändert. Die Schränke könne er auf Brusthöhe reinigen, die tiefliegenden sowie jene oberhalb des Kopfes jedoch nicht. Den Backofen sollte er reinigen können, der Steamer liege nun zu hoch, den könne er gar nicht nutzen oder reinigen. Der Geschirrspüler sei vorher etwas erhöht gewesen. Er habe diesen vorher ein- und ausräumen können, was er jetzt auch mache. Schwere Dinge jedoch könne er nicht ein- und ausräumen; eine Salatschüssel sei grenzwertig. Den Ausguss oder die Kaffeemaschine reinigen sei möglich; dieser Herd sei zum Teil umfahrbar (eine Art kleine Insel). Der Inhalt der Schränke sei nun umverteilt/angepasst worden: So habe der Beschwerdeführer diverse Ware nun auf Brusthöhe (S. 11). Insgesamt resultiere nach dem Umbau der Küche im Bereich Ernährung eine Einschränkung von 25% bzw. gewichtet von 10% (S. 10). Somit ergebe die Haushaltsabklärung eine Einschränkung ohne Hilfsmittel von 45.50% und mit dem Hilfsmittel „Küchenumbau“ von 39%. Die Differenz betrage 6.50%, was nicht genüge. Im Übrigen werde als wichtigste Verbesserung die unterfahrbare Spüle gewertet. Die anderen Verbesserungen seien zu minim und fielen nicht leistungsrelevant ins Gewicht (S. 14). 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 10 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilfsmittel analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Es steht fest und ist mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers unbestritten, dass der Küchenumbau im Rahmen des hier allein massgeblichen Aufgabenbereichs Haushalt (vgl. E. 3.1 vorne) vorrangig die Tätigkeit Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) betrifft, welche in der Regel mit minimal 10% und maximal mit 50% zu gewichten ist (vgl. Rz. 3086 des Kreisschreibens des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 11 Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der im Jahr 2015 gültigen Version]). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin insoweit eine Gewichtung von 40% angenommen, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Einpersonenhaushalt führt, nicht zu beanstanden ist. Soweit er deshalb beschwerdeweise eine 50%ige Gewichtung postuliert (vgl. S. 12, Art. 12), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er seine vom Abklärungsbericht abweichende Auffassung nicht weiter begründet. 3.5 Im Weiteren kommt die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt zum Schluss, dass durch den Küchenumbau die Einschränkung im Bereich „Ernährung“ um absolut 15% (25% statt 40%) bzw. um gewichtet 6% (10% statt 16%) reduziert wird (act. IIA 54 S. 6 und 10). 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bereits allein wegen des fehlenden Wasserzugangs wäre er ohne die erfolgten baulichen Anpassungen im Bereich „Ernährung“ zu 100% eingeschränkt (S. 8, Art. 7). Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin räumt zwar ein, dass ein Wasserzugang wichtig ist. Indes vermöge allein ein Wasserzugriff nicht das Ausmass der vom Beschwerdeführer postulierten Verbesserung hinsichtlich der Einschränkungen im Bereich „Ernährung“ zu begründen (act. IIA 96 S. 3). Im Übrigen bestehe die Möglichkeit externer Wasserlieferdienste (act. IIA 86 S. 3). 3.5.2 Es ist aktenmässig erstellt und anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in der alten Küche aufgrund der in der Ecke angebrachten Spüle und deren Nicht- Unterfahrbarkeit nicht zum Wasserhahn gelangen konnte (act. II 24 S. 9; 30 S. 5 und 21; act. IIA 54 S. 6; 96 S. 3). Weiter ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer täglich drei Mahlzeiten zu Hause einnimmt (vgl. act. IIA 54 S. 3), mithin die Küche regelmässig benutzt, was sich denn auch in der relativ hohen (und dem Dargelegten zufolge nicht zu beanstandenden) Gewichtung der Tätigkeit „Ernährung“ mit 40% (vgl. E. 3.4 hiervor) widerspiegelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 12 Es ist gerichtsnotorisch, dass der Zugang zu fliessendem Wasser für den Bereich „Ernährung“ respektive für sämtliche damit zusammenhängenden (Teil)-Verrichtungen (Lebensmittel wie Salat, Gemüse und Früchte waschen, Geschirr (vor)spülen, Kochen, Reinigen von Arbeitsflächen, Geräten und Boden) von elementarer Bedeutung ist. Insoweit ist die im Abklärungsbericht Haushalt vorgenommene Bemessung der Einschränkung (ohne Hilfsmittel) von lediglich 40% nicht nachvollziehbar. Auch besteht insoweit keine zumutbare Alternative; insbesondere ist eine solche nicht in der von der Beschwerdegegnerin postulierten externen Wasserzulieferung zu erblicken, wobei zweifelhaft ist, ob eine solche Lösung überhaupt kostengünstiger wäre. Stellt demnach die Benützung von fliessendem Wasser und einer Spüle in der Küche eine unabdingenbare Notwendigkeit für die Tätigkeiten in der Küche dar, erübrigt sich eine prozentgenaue Ermittlung der in der Verwaltungspraxis verwendeten Erheblichkeitsschwelle von 10%, zumal diese rechtsprechungsgemäss ohnehin lediglich ein Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit darstellt, welches Abweichungen zulässt (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.5.3 Damit erweisen sich Massnahmen, mit welchen die Erreichbarkeit des Wasserhahns sichergestellt werden kann, in Anbetracht der Anzahl der vom Beschwerdeführer zu Hause eingenommenen Mahlzeiten in jedem Fall als geeignet und notwendig im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 2.1 vorne). Der Beschwerdeführer hat deshalb zumindest in dieser Hinsicht Anspruch auf eine einfache und angemessene Hilfsmittelversorgung in der Küche (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.6 Im Weiteren umfasste der Küchenumbau nach Lage der Akten das Absenken der Arbeitsplatte, die Ausstattung des Backofens mit einem Auszugswagen, die Installation einer Fernbedienung des Dampfabzuges sowie den Einbau von zwei Schubladen bei zwei Hochschränken. Während die Abklärungsstelle C.________ diese (auch von der E.________ empfohlenen [vgl. act. II 24 S. 9]) Massnahmen als behinderungsbedingt notwendig, einfach und zweckmässig erachtet (act. II 30 S. 5), bestreitet die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt deren Eingliederungswirksamkeit (vgl. act. IIA 96 S. 3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 13 Die Umbaumassnahmen in der Küche erfolgten im Rahmen eines Gesamtprojekts und aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die einzelnen baulichen Anpassungen dem Eingliederungszweck angemessen, notwendig und zweckmässig sind (vgl. E. 2.3.2 vorne): Zwar liegt ein Protokoll der E.________ betreffend die individuelle Abklärung der Wohnsituation mit einer photographischen Dokumentation der Küche vor dem Umbau vor. Diese ist indes von derart schlechter Qualität, dass daraus keine Rückschlüsse auf die durchgeführten baulichen Veränderungen bzw. auf die Qualität der dadurch erfolgten Erleichterungen im Rahmen der Küchenarbeit gezogen werden können. Auch der Abklärungsbericht Haushalt wurde erst nach dem Umbau erstellt. Insbesondere aber fehlen Grundrisspläne, welche die Vorher- und Nachhersituation dokumentieren. So kann beispielsweise die Frage nicht beantwortet werden, ob die Herabsetzung der Arbeitsflächen aus baulicher oder aufgabenspezifischer Sicht eine zwingende Notwendigkeit darstellte oder ob der Beschwerdeführer die ausserhalb der Spüle zu verrichtenden Zubereitungstätigkeiten beispielsweise auch an einem Küchentisch hätte verrichten können, was der Beschwerdeführer gegenüber dem Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gemäss dessen Stellungnahme vom 8. April 2015 offenbar verneint hat (vgl. act. IIA 96 S. 4), wozu sich jedoch in den übrigen Akten keine Feststellungen finden lassen. Entgegen der vom Abklärungsdienst offenbar vertretenen Auffassung (vgl. S. 4) kann indes die Geeignetheit oder Notwendigkeit einer Herabsetzung der Arbeitsflächen nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Handmotorik einzelne Verrichtungen (wie namentlich das Rüsten von Gemüse) nur mehr mit Problemen bewerkstelligen kann; dies jedenfalls solange nicht, als der Beschwerdeführer – wie vorliegend erstellt (vgl. E. 3.5.2 vorne) und im Übrigen unbestritten – seine Mahlzeiten regelmässig zu Hause einnimmt, mithin die Küche effektiv benutzt, und die Arbeitsfläche nicht allein dem Rüsten von Gemüse dient. Weiter stellt sich die Frage, ob die Integration der Kehrrichtsammelstelle in die Küchenkombination erforderlich war oder ob hierfür ein isolierter Behälter genügt hätte. Ebenso ist die Frage aufzuwerfen, ob es sich bei der Integration der bestehenden Schubladen in einen neu anzufertigenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 14 Rollkorpus um eine zweckmässige Lösung gehandelt hat oder ob es in der Küche auch Platz gehabt hätte, um für die Lagerung der Vorräte im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ein herkömmliches Küchenmöbel hinzustellen. Unklar ist schliesslich, ob der Backofen – wie geplant und wohl auch offeriert (vgl. act. II 30 S. 5 und mutmasslich enthalten in der Offerte des Küchenbauers [vgl. act. II 30 S. 44; Position 5.1]) – tatsächlich mit einem Auszugswagen ausgestattet wurde, führte der Beschwerdeführer doch gemäss Abklärungsbericht aus, der Backofen sei unverändert (act. IIA 54 S. 7 und 11), wohingegen er in der Beschwerde geltend macht, der entsprechende Einbau sei erfolgt (vgl. S. 10, Art. 9). 3.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf bauliche Änderungen in der Küche zu Unrecht kategorisch abgewiesen hat, indessen der durch die Akten dokumentierte Sachverhalt die abschliessende Beurteilung der Frage, ob sich der vom Beschwerdeführer über die (notwendige und geeignete) Installation einer unterfahrbaren Spüle hinaus vorgenommene Küchenumbau als eingliederungswirksam (geeignet, notwendig und angemessen) erweist, nicht zulässt. Deshalb sind – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2015 und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – die Akten im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Klärung der örtlichen und bautechnisch erforderlichen Verhältnisse eine neue Verfügung erlasse. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 15 schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 10. Mai 2016 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘320.-- (16 Stunden à Fr. 270.--) sowie Auslagen von Fr. 101.20 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 353.70 geltend gemacht. Mit Blick darauf, dass sich die Kostennote auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beschränken hat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. April 2016), erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand als deutlich übersetzt: Weder sind die zu konsultierenden Akten besonders umfangreich noch wirft der Fall komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Ferner hat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten (act. IIA 67 S. 1 ff.), weshalb er umfassende Kenntnis hinsichtlich der sich im Beschwerdeverfahren stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen hatte, zumal sich die Begründung in der Verfügung vom 8. Januar 2015 (act. IIA 90) mit jener im Vorbescheid vom 29. Juli 2014 (act. IIA 58) deckte. Schliesslich waren auch replicando keine neuen wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu diskutieren. In Anbetracht dessen erscheint ein Aufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen. Demnach ist der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 2‘442.10 (Fr. 2‘160.-- [Honorar: Fr. 270.-- x 8] + Fr. 101.20 [Auslagen] + Fr. 180.90 [MWSt von 8% auf Fr. 2‘261.20]) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/15/127, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Anspruch auf Hilfsmittel (Umbau der Küche) neu verfüge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘442.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.