Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.09.2015 200 2015 117

4 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,808 parole·~34 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 30. Dezember 2014 (SHBV 4/2014)

Testo integrale

200 15 117 SH SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Regionale Sozialdienste Niederbipp Räberhus, Postfach 115, 4704 Niederbipp Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 30. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wiesen die Regionalen Sozialdienste Niederbipp (nachfolgend Sozialdienste bzw. Beschwerdegegnerin) ein von den Eheleuten B.________ und A.________ (nachfolgend Eheleute bzw. Beschwerdeführer) im November 2013 gestelltes Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe ab (Akten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau [nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz], [act. IIA], pag. 92 f.). In der Begründung hielten sie zusammengefasst fest, die Eheleute hätten im Mai 2011 eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 406‘244.-- erhalten, womit die von Januar 2001 bis Mai 2011 durch die Sozialdienste bevorschussten Invalidenversicherungs- und Ergänzungsleistungen (EL) hätten zurückbezahlt und die Eheleute mit einem Vermögen von Fr. 202‘806.65 von der Sozialhilfe abgelöst werden können. Dieser Vermögensanfall sei nun wiederum aufgebraucht worden, wobei der Nachweis für die geltend gemachte Rückzahlung von Darlehen an die Kinder nicht habe erbracht werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass „Transaktionen“ vollzogen worden seien, um Vermögen beiseite zu schaffen, anzulegen oder Eigentum im Ausland zu finanzieren. Die Beanspruchung von Sozialhilfe stelle unter diesen Umständen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weshalb das Unterstützungsbegehren abzuweisen sei (act. IIA pag. 92 f.). Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute beim RSA Beschwerde erheben (act. IIA pag. 1 ff.). Dieses lud die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung ein (act. IIA pag. 29; 38 ff. bzw. 52 ff.), bei welcher keine Einigung erzielt werden konnte (act. IIA pag. 42). Gestützt auf das Verhandlungsergebnis führte das RSA jedoch eine Zeugenbefragung von D.________ (Sohn), E.________ (Schwiegertochter) sowie F.________ (Bruder von A.________) durch (act. IIA pag. 61 ff.). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 (act. IIA pag. 77 ff.) wies das RSA die Beschwerde ab. In der Begründung führte es im Wesentlichen an, zwar seien die Beschwerdeführer ihren Mitwirkungspflichten bei der Erstellung des Sachverhalts hinreichend nachgekommen (act. IIA pag. 84) und deren Bedürftigkeit sei erstellt (act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 3 pag. 85). Indessen stelle die angebliche (und nicht belegte) Rückzahlung von Darlehensschulden in der Höhe von insgesamt rund Fr. 181‘000.-- einen rechtsmissbräuchlichen Verzicht auf Vermögenswerte dar (act. IIA pag. 86). Am rechtsmissbräuchlichen Verhalten ändere sodann auch nichts, wenn der Nachweis der gewährten Darlehen erbracht werden könnte, hätten die Eheleute in den Jahren 2001 bis 2011 doch – in Erwartung einer grossen Geldsumme als rückwirkende Leistung – „vorsätzlich“ über ihre Verhältnisse gelebt, wobei der Umstand, dass die Höhe der behaupteten Darlehen annähernd gleich gross sei wie der ausbezahlte Verrechnungsüberschuss den Schluss nahe lege, dass bereits bei der Aufnahme der angeblichen Darlehen davon ausgegangen worden sei, einen Grossteil der so entgegengenommenen Gelder zum gegebenen Zeitpunkt dank der Nachzahlung der EL wieder an die Darlehensgeber überweisen zu können (act. IIA 86 f.). B. Gegen den Entscheid des RSA vom 30. Dezember 2014 liessen die Eheleute, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2015 Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 30. Dezember 2014 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2014 sind aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe ist zu bewilligen und es ist ihnen rückwirkend ab Gesucheinreichung Sozialhilfe auszurichten. 3. Den Beschwerdeführern ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge In der Begründung lassen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, im … beruhe das Ausleihen von Geld an Familienmitglieder oder Freunde auf einer „moralischen Pflicht“, wobei die familiäre Unterstützung vorwiegend auf Vertrauen basiere, weshalb keine Verträge abgeschlossen würden (S. 4, Art. 4). Im Übrigen ergäben die vorgelegten Bankbelege und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 4 Bestätigungen einen Totalbetrag von Fr. 181‘000.--. Ebenso zeugten die (unter Strafandrohung) gemachten Aussagen der Verwandten anlässlich der Befragung vom 14. August 2014, dass die bezahlten Gelder Rückzahlungen von an die Beschwerdeführer gewährten Darlehen darstellten (S. 5, Art. 5). Im Weiteren seien die Beträge nicht einmalig, sondern jeweils unregelmässig ausgerichtet worden, wofür – was einleuchtend sei – keine Quittungen existierten. Sodann habe der Sohn des Beschwerdeführers einen Kredit aufgenommen und damit Schulden der Eltern beglichen (S. 7, Art. 6). Ebenso wenig könne dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bei Annahme des Bestehens der Darlehensforderungen gefolgt werden (S. 8, Art. 7). Schliesslich habe auch die AKB mit Bezug auf die erfolgten Darlehensrückzahlungen keinen Rechtsmissbrauch angenommen (S. 9, Art. 8). Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vervollständigen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beibringung der erforderlichen Dokumente nicht hinreichend nachgekommen und die behaupteten Darlehen seien nicht belegt. Der Familie sei es (aufgrund deren finanziellen Verhältnisse) zudem gar nicht möglich gewesen, Mittel in der vorgegebenen Höhe vorzuschiessen (Art. 4). Das vom Beschwerdeführer zu den Auszahlungen zusammengestellte Papier enthalte zudem auch einmalig namhafte Beträge und nicht nur – wie behauptet – relativ kleine Beträge (Art. 5 und 6). Ferner sei ein wesentlicher Teil der Leistungen im Zeitraum des Sozialhilfebezugs ausgerichtet worden; die Beschwerdeführer seien verpflichtet gewesen, jegliches Zusatzeinkommen zu deklarieren; die Nichtdeklaration während des Leistungsbezugs sei unrechtmässig und missbräuchlich gewesen (Art. 7). Schliesslich habe der zuständige Sachbearbeiter der AKB bestätigt, dass die „Nichteinrechnung des Vermögens ein Fehler“ gewesen sei, weshalb die Behauptung, die AKB habe die Darlehensrückzahlung anerkannt, widerlegt sei (Art. 8). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 12. März 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, entgegen den Beschwerdeführern änderten auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 5 Aussagen der Darlehensgeber vom 14. August 2014 nichts daran, dass die behaupteten Darlehen nicht bewiesen seien. Es sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die angeblichen Darlehen „zumindest in der Inkaufnahme des Umstandes“ zurückbezahlt hätten, später wieder bedürftig zu werden und wiederum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zu haben. Insbesondere auch diese Absicht sei als rechtsmissbräuchlich zu erachten (Ziff. 2.1). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2015 edierte der Instruktionsrichter die Akten betreffend dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten IV-Verfahren IV 200.2015.205. Mit weiterer prozessleitender Verfügung vom 9. April 2015 orientierte er die Verfahrensbeteiligten, dass die Durchsicht der IV-Akten im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Sachverhalt einzig einen vom Steuerbüro Niederbipp im Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung vom 27. März 2008 (Akten der IV-Stelle Bern [act. IIA IV], 63 S. 115) bestätigten Hinweis ergeben habe, wonach der Beschwerdeführer von seinen Kindern unterstützt worden sei. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Angabe, ob die Ehepaare G.________ (Tochter) und H.________ (Schwiegersohn) sowie D.________ und E.________ die für die Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum (2007 bis 2011) geltend gemachte finanzielle Unterstützung in den Steuererklärungen als solche deklariert haben, woraufhin die Steuerverwaltung dem Gericht mit Schreiben vom 22. Mai 2015 diverse Unterlagen zustellte (Akten der Steuerverwaltung, [act. III]). Ferner ersuchte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 1. Juni 2015 die I.________, die J.________ sowie die K.________, durch Zustellung von Unterlagen Auskunft über den jeweiligen Verwendungszweck betreffend der an G.________, D.________ und E.________ sowie H.________ gewährten Kredite zu erteilen. Mit Schreiben vom 4., 8. und 16. Juni 2015 reichten die angeschriebenen Kreditinstitute diverse Unterlagen ein (Akten der I.________ [act. IIIA]; Akten der K.________ [act. IIIB]; Akten der J.________ [act. IIIC]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 6 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2015 orientierte der Instruktionsrichter die Verfahrensbeteiligten über das weitere Vorgehen bzw. betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Mit gleichentags erlassenem Schreiben ersuchte er D.________ und E.________ sowie G.________ und H.________ offenzulegen, wohin sie die durch Bankanweisung erhaltenen Zahlungen von insgesamt Fr. 69‘000.-- respektive Fr. 31‘000.-- transferiert bzw. wozu sie sie verwendet hätten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 reichten D.________ und E.________ weitere Unterlagen ein (in den Gerichtsakten; Akten von D.________ und E.________ [act. IIID]). Am 17. Juli 2015 nahmen sodann G.________ und H.________ Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, beim aktuellen Ergebnis des Beweisverfahrens erscheine der an die Beschwerdeführenden gerichtete Vorwurf rechtsmissbräuchlicher Vermögensentäusserung als nicht mit dem hierzu erforderlichen Beweisgrad erbracht; weitere Beweiserhebungen seien aussichtslos. Nach der Aktenlage sei vielmehr im Sinne eines vorläufigen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im vorliegend interessierenden Zeitpunkt am Substrat der EL-Nachzahlung wirtschaftlich nicht mehr berechtigt gewesen seien. Es sei zu prüfen, ob von einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit auszugehen wäre, mit welcher Frage sich die Beschwerdegegnerin bis anhin noch nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, weshalb es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein könne, sich damit erstmalig zu befassen. Unter den gegebenen Umständen erweise sich die Beschwerdeführung nicht als aussichtslos. Gestützt auf diese Feststellungen erteilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Ferner gewährte er sämtlichen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen zum Beweisergebnis. Mit Schreiben vom 6. August 2015 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 7 Mit Eingabe vom 7. August 2015 macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, es gehe aus den Kontoauszügen der Geldempfänger hervor, dass diese hohe Beträge von ihren Konti abgehoben hätten. Aus den Aussagen von G.________ und H.________ könne man entnehmen, dass sie Fr. 25‘000.-- in den … transferiert hätten. Bei sämtlichen Bezügen oder Transaktionen sei nicht nachvollziehbar, wofür sie gebraucht oder wohin und wofür sie transferiert worden seien. Es sei denkbar, dass es sich um „Rückflüsse“ handle; diese könnten wiederum direkt in bar erfolgt sein oder als Überweisungen. Es sei auch von einer Renovation/Aufbau einer Liegenschaft im … die Rede. Die Beweislast respektive die Folgen der Beweislosigkeit trage immer diejenige Partei, die aus einem Begehren eigene Rechte ableiten wolle. In der Sozialhilfe trügen immer die Klienten die Beweislast. Eine negative Tatsache wie z. B. die Bedürftigkeit könne zwar nie ganzheitlich und abschliessend bewiesen werden. Aber bei der Frage des Rechtsmissbrauchs gehe es nicht um die aktuelle Bedürftigkeit, sondern darum, wie bewusst und gezielt diese Bedürftigkeit herbeigeführt worden sei. Es könne nicht sein, dass Rechtsmissbrauch in der Sozialhilfe durch die Sozialen Dienste zu beweisen sei. Der Gesuchsteller habe zu beweisen, dass er bedürftig sei respektive dass er die Bedürftigkeit nicht herbeigeführt habe. Eine Beweislastumkehr habe zur Konsequenz, dass „besonders Clevere“ ihr Geld verteilten und dann bei der Sozialhilfe vorstellig werden könnten. Dass vorliegend das ganze Geld innerhalb weniger Monate vom eigenen Konto auf die Konten von Familienmitgliedern und Freunden überwiesen worden sei, zeige doch, dass dies einzig aus dem Grund geschehen sei, dass das Geld nicht mehr als Vermögen auf dem eigenen Konto liege, um damit erneut in den Genuss von EL oder Sozialhilfe zu kommen. Dies sei Rechtsmissbrauch. Mit Eingabe vom 12. August 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In der Begründung macht sie hauptsächlich geltend, treffe die vom Verwaltungsgericht in der Verfügung vom 17. Juli 2015 in Ziffer 1 lit. e getroffene Feststellung zu, so stelle sich im Ergebnis die Frage, ob überhaupt je ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe wegen Rechtsmissbrauchs infolge Vermögensentäusserung abgelehnt werden könne. Es lasse sich in derartigen Fällen kaum je belegen, dass die Vermögensentäusserung offensichtlich einzig dazu gedient

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 8 habe, erneut in den Genuss von wirtschaftlicher Unterstützung zu gelangen, da die Betroffenen dies nicht zugeben würden. Es müsse daher darauf abgestellt werden, ob die Entäusserung des Vermögens aus einem bestimmten Rechtsgrund unumgänglich war. Einen solchen Rechtsgrund hätten die Beschwerdeführer bislang nicht glaubhaft darlegen können. Dass mit dem Geld Schulden zurückbezahlt worden seien, für welche es keine Belege gebe, erachte sie – die Vorinstanz – nach wie vor als eine „Scheinbehauptung.“ Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine allfällige Unterstützung durch Dritte, die während des Unterstützungszeitraums erfolgt sei, dem Sozialdienst hätte gemeldet werden müssen, was unterblieben sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Oberaargau vom 30. Dezember 2014 (act. IIA pag. 77 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Gesuch der Beschwerdeführer um Ausrichtung wirtschaftlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 9 Sozialhilfe zu Recht wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nicht entsprochen hat. 1.3 Mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2014 einen Anspruch auf Sozialhilfe wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen hat (act. IIA pag. 93). Richtigerweise hätte sie indes auf „Nichteintreten“ befinden müssen, weswegen es sich bei der fraglichen Verfügung entgegen dem Wortlaut des Dispositivs nicht um einen (materiellen) Abweisungsentscheid, sondern um einen Nichteintretensentscheid handelt. Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BGE 139 I 218 E. 3.1 S. 220; BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 10 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG). 2.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 225 E. 3 und S. 415 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21.12.2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (vgl. allgemein FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; ferner CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 11 2.3 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach oder haben sie die Bedürftigkeit selber verschuldet, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Demgegenüber kennt das SHG eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). 2.4 Die Einstellung oder Verweigerung von Sozialhilfeleistungen setzt demgegenüber voraus, dass durch die Pflichtverletzungen der Anspruch Betroffener in Frage gestellt ist. Sie ist bundes- bzw. kantonalrechtlich grundsätzlich in drei Fällen möglich: 2.4.1 Nach dem in E. 2.1 genannten Grundsatz der Subsidiarität werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Demnach ist die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und 3.5 S. 221 f.; BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2). 2.4.2 Zum andern rechtfertigt sich die Leistungsverweigerung auch dann, wenn die Anspruchsberechtigung mangels zureichender Mitwirkung der betroffenen Person nicht abgeklärt werden kann, daher erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestehen und beweismässig darauf zu schliessen ist, dass keine Bedürftigkeit oder Notlage vorliegt (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2). Hierauf läuft es etwa hinaus, wenn die Ansprecherin oder der Ansprecher einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 12 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; VGE 2012/59 vom 4. Dezember 2012, E. 6.2.2). 2.4.3 Schliesslich ist die Einstellung oder Verweigerung eines Sozialhilfeanspruchs prinzipiell auch bei Rechtsmissbrauch denkbar: Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 122 II 193 E. 2c ee S. 198, 131 I 166 E. 6.1 S. 177). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein mit einem Rechtsinstitut verknüpftes subjektives Recht in einer Weise ausgeübt wird, die über den Sinn des Rechtsinstituts hinausgeht oder dasselbe in Frage stellt (HONSELL/ VOGT/ GEISER [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, 4 Aufl. 2010, [Basler Kommentar], Rz. 51 zu Art. 2). Die Rechtsprechung hat bis dahin die Annahme nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann, mit der sich daraus ergebenden Verweigerung oder Herabsetzung der sozialen Unterstützung. Die Lehre ist hingegen praktisch einhellig der Auffassung, dass im Bereich der Ausübung der sich aus Art. 12 BV ergebenden Rechte kein Raum für Rechtsmissbrauch existiert, da diese Bestimmung ein unantastbares Existenzminimum garantiert (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 7.4.3). Freilich umfasst Art. 12 BV – dem Gesagten zufolge (vgl. E. 2.1.1 vorne) – einzig den Anspruch auf Nothilfe, die enger als die von den Kantonen gemäss Art. 115 BV zu erbringende Sozialhilfe und damit streng von Art. 12 BV zu trennen ist (vgl. MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER, in Ehrenzeller/ Mastronardi/ Schweizer/ Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 12 N 13). So oder anders setzt Rechtsmissbrauch indes voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 13 festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (Entscheid des BGer vom 11. Februar 2009, 8C_927/2008, E. 5.2 f., BGer 8C_500/2012, E. 7.4.3). Schliesslich trägt die Beweislast für die Umstände, die auf Rechtsmissbrauch schliessen lassen derjenige, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft (BGE 138 III 425 E. 5.2 S. 431) – vorliegend somit die Beschwerdegegnerin. 3. 3.1 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer – obgleich bis anhin keine rechtskräftige Rentenverfügung vorliegt und die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) über den Leistungsanspruch ab September 2001 noch zu befinden haben wird – seit Juni 2006 rückwirkend ab Juni 2001 eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl. Akten der IVB [act. II 50; IIA 128 S. 2]). Im Juli 2006 meldete sich der Beschwerdeführer sodann bei der AKB zum Bezug von EL an, woraufhin die AKB ihm mit Verfügung vom 12. April 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2011 EL in variierender Höhe zusprach, was eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 406‘244.-- ergab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 2012, EL/2011/824, Ziffer A; act. IIA pag. 79). Ab dem 1. Mai 2011 reduzierte die AKB sodann die EL und lehnte deren weitere Ausrichtung ab dem 1. Juni 2011 aufgrund eines Einnahmenüberschusses gänzlich ab. Eine gegen den entsprechenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem bereits genannten und unangefochten gebliebenen Urteil ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/2013/840, Ziffer A). Im weiteren Verlauf sprach die AKB dem Beschwerdeführer ab Dezember 2012 bis Juli 2013 wiederum monatliche EL in verschiedener Höhe zu. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (VGE EL/2013/840; Beschwerde, S. 9, Art. 8), welches Urteil –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 14 nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen wurde (Entscheid des BGer vom 8. August 2014, 9C_403/2014) – ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. Ab August 2013 lehnte die AKB die weitere Ausrichtung von EL wiederum ab (VGE EL/2013/840, Ziffer C). Im Zeitraum zwischen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Sozialhilfe im November 2013 und dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. Dezember 2014 wurden ausweislich der Akten keine EL mehr ausgerichtet (vgl. act. IIA pag. 100). 3.1.2 Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Januar 2001 bis Mai 2011 wirtschaftliche Hilfe im Sinne von Vorschussleistungen (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. e SHG) erbrachte (act. IIA pag. 92). Diese wurden mit der von der AKB rückwirkend ausbezahlten EL (vgl. E. 3.1.1 vorne) vollumfänglich zurückbezahlt, und die Beschwerdeführer konnten im Mai 2011 mit einem Vermögen von rund Fr. 202‘806.-- von der Sozialhilfe abgelöst werden (act. IIA pag. 79; 92; Beschwerde S. 8). 3.2 Am 26. November 2013 stellten die Beschwerdeführer (erneut) ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe (act. IIA pag. 92). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz lehnen das Gesuch mit der Begründung ab, es sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, da die Beschwerdeführer das im Mai 2011 angefallene respektive verbliebene EL-Vermögen in der Höhe von Fr. 202‘806.-- rechtsgrundlos entäussert hätten bzw. die Vermögensentäusserung einzig im Hinblick auf eine erneute Geltendmachung von Sozialhilfeleistungen erfolgt sei. 3.3 Zunächst ist erstellt und insofern auch unbestritten, dass die Beschwerdeführer die verbliebene EL-Nachzahlung in der Höhe von Fr. 202‘806.-- im Zeitraum zwischen Juni und November 2011 an ihre Verwandten und Bekannten weitergeleitet haben (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2015 [in den Gerichtsakten]; act. III 3-9; act. IIA pag. 57 f. und 97-99). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2015 geltend macht, bei sämtlichen Transaktionen sei nicht nachvollziehbar, wofür sie gebraucht oder wohin sie transferiert worden seien und es sei „denkbar“, dass es sich um „Rückflüsse“ handle,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 15 so sind diese Bedenken zwar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, zumal die Kinder erklärtermassen offenbar zumindest einen Teil des Geldes in den … verschoben haben (vgl. Schreiben von G.________ und H.________ vom 14. Juli 2015 [in den Gerichtsakten]) und eine Amortisation der Kleinkredite auch nach Erhalt der verschiedenen Geldbeträge nicht erfolgt ist (act. IIIA, IIIB, IIIC und IIID), obwohl im vorinstanzlichen Verfahren behauptet wurde, dass die fraglichen Kredite für die umstrittenen Unterstützungsdarlehen aufgenommen worden seien (vgl. act. IIA pag. 53; 62). Es mag auch zutreffen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der kulturellen Gebräuche faktisch auf die allenfalls von den Kindern im Ausland getroffenen Vermögensanlagen Zugriff haben. Doch Fakt bleibt nach der Aktenlage, dass sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet werden können. Weiter ist die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Vermögensrückübertragung auf die Beschwerdeführer im Ausland – wofür sie beweispflichtig wäre (Art. 8 ZGB) – nach der Aktenlage weder erstellt noch kann der entsprechende Nachweis im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit weiteren gerichtlichen Beweismassnahmen erbracht werden, ist es doch dem Gericht verwehrt, Sozialdetektive auf fremdem Staatsgebiet einzusetzen. Auch kann den Beschwerdeführern entgegen der in der Stellungnahme vom 9. März 2015 (Art. 4) vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – welche für sich genommen ohnehin eine gänzliche Leistungsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermöchte (vgl. E. 2.3 vorne) – nicht vorgeworfen werden, nachdem die Beschwerdeführer (wie auch die ins Verfahren einbezogenen Verwandten und Bekannten) sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kooperiert haben. Dass sie für die angeblichen Unterstützungsdarlehen keine schriftlichen Verträge abgeschlossen und die angeblich erhaltenen Geldbeträge weder gegenüber den Sozialhilfe- noch gegenüber den Steuerbehörden deklariert haben, stellt – wie nachfolgend dargelegt wird – hinsichtlich der vorliegend streitigen Belange jedoch nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Denn wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. IIA pag. 84) festhielt, schadet der Umstand, wonach die Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht beigebracht haben insofern nicht, als vom Leistungsansprecher nicht Dokumente verlangt werden können, die es nicht gibt oder die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 16 mit vernünftigem Aufwand nicht beschafft werden können (vgl. E. 2.2 vorne). Nach dem Dargelegten muss es somit im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden haben, dass die Beschwerdeführer nach der Aktenlage an der EL-Nachzahlung von Fr. 202‘806.-- im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Geltendmachung der Sozialhilfeleistungen im November 2013 weder rechtlich noch wirtschaftlich berechtigt waren. 3.4 Die Beschwerdeführer behaupten, die EL-Nachzahlung sei zur Rückerstattung von Darlehen Verwandter und Bekannter verwendet worden (act. IIA pag. 3; Beschwerde S. 4 Art. 4). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz machen demgegenüber geltend, die Darlehensforderungen seien nicht ausgewiesen. 3.4.1 Darlehensverträge nach Massgabe von Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind grundsätzlich formfrei gültig (HEINZ SCHÄRER / BENEDIKT MAURENBRECHER in: HONSELL, VOGT, WIEGAND [Hrsg]., Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage 2007, Art. 312 N. 4). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass insbesondere die Darlehensgewährung unter familiären Verhältnissen formlos erfolgt, was umso mehr für patriarchalische Familienstrukturen, wie sie die Beschwerdeführer geltend machen, Gültigkeit hat. Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen und anerkennen, sie könnten den Nachweis der erhaltenen Darlehen mittels Verträgen, Kontobewegungen oder Quittungen (mit Ausnahme der Urkunden 5 bis 7 der Beschwerde vom 20. März 2014 [act. IIA pag. 95-97]) nicht erbringen (Beschwerde S. 4 Art. 4; act. IIA pag. 53), kann daraus mit Bezug auf die vorliegend streitgegenständliche Frage eines rechtsmissbräuchlich geltend gemachten Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen noch nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden (vgl. E. 2.2 vorne). 3.4.2 Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Auszüge eines auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Bankkontos belegen den Abgang diverser grösserer Geldbeträge im Juni und September 2011 – bei einem Kontostand von Fr. 190‘375.-- per 17. Juni 2011. Soweit es sich um Bar- oder Bancomatbezüge handelt, ist unklar, zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 17 wessen Gunsten und welchen Zwecken das Geld verwendet wurde. Mit Bezug auf die Überweisungen vom 23. und 27. Juni sowie vom 8. September 2011 ist jedoch immerhin ersichtlich, dass die jeweiligen Beträge von Fr. 31‘000.--, Fr. 19‘000.-- und Fr. 50‘000.-- an L.________ (bei welchem es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls um einen ihn finanziell unterstützenden Bekannten handeln soll [vgl. act. II Beilage 1]), E.________ und D.________ flossen (act. IIA pag. 57 f. und pag. 97-99). Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2014 beim RSA Oberaargau liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter geltend machen, es seien mehrere Darlehen aufgenommen worden. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer einen Kredit eines mittlerweile verstorbenen Freundes erhalten. Zusätzlich habe einer der Söhne einen Kredit aufgenommen, um eine alte Schuld seines Vaters zu begleichen. Von der Tochter, dem anderen Sohn und der Schwiegertochter habe er auch regelmässig Unterstützungsleistungen erhalten (act. IIA pag. 53 f.). Ferner erklärte der Beschwerdeführer, dass er die monatlichen Zahlungen jeweils notiert habe und so den Betrag habe ermitteln können, welchen er habe zurückzahlen müssen. Als die Darlehen zurückbezahlt worden seien, habe er die handschriftlichen Notizen jedoch entsorgt (act. IIA pag. 54). Gestützt auf das Ergebnis der Instruktionsverhandlung wurden am 14. August 2014 D.________, F.________ und E.________ als Zeugen befragt. Nachdem sie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden waren und ihnen erklärt wurde, dass ein falsches Zeugnis unter Strafandrohung stehe, bestätigten die vorgenannten Personen im Wesentlichen, dass sie die respektive den Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt finanziell unterstützt hätten, es hierfür jedoch keine Belege gebe (act. IIA pag. 62 ff.). D.________ bestätigte überdies eine bereits im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, hierfür auch Bankkredite aufgenommen zu haben (act. IIA pag. 62). Letztere Angaben konnten im Rahmen der weiteren Beweiserhebungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren immerhin insofern verifiziert werden, als ausweislich der von diversen Kreditinstituten eingereichten Unterlagen D.________, aber auch H.________ und G.________ seit 2007 diverse Kleinkredite aufgenommen haben (vgl. act. IIIA, IIIB und IIIC). Über deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 18 Verwendungszweck lassen sich den Unterlagen indes keine Angaben entnehmen. Aus den Unterlagen der Steuerverwaltung folgt schliesslich, dass die Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2011 weder erhaltene private Unterstützungsleistungen noch private Darlehensschulden deklariert haben (act. III 1 f.; Schreiben der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2015 [in den Gerichtsakten]). Einzig mit Bezug auf das Steuerjahr 2013 deklarierten die Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen durch D.________ (act. IIA pag. 124). H.________ und G.________ haben im Rahmen ihrer Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2011 keine privaten Darlehensguthaben deklariert, indessen diverse Kleinkredite aufgeführt (act. III 10 f.), was ebenso auf die Steuererklärungen von D.________ für die Jahre 2007 bis 2011 zutrifft (act. III 13; Schreiben der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2015 [in den Gerichtsakten]). 3.5 In Würdigung des Dargelegten ist Vorinstanz und Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, dass der Bestand von Darlehensverhältnissen im Rechtssinne (vgl. E. 3.4.1 vorne) und die geltend gemachten Darlehensschulden in der Höhe der von den Beschwerdeführern geleisteten Zahlungen nicht dargetan ist. Auch mag das Verhalten der Beschwerdeführer mit Blick auf das im November 2013 gestellte Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe geeignet sein, Anstoss zu erwecken, zumal auch eine allfällige (im Ausland erfolgte) Vermögensrückübertragung auf die Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 3.3 vorne). Indessen bildet vorliegend Beweisthema die Frage, ob die Beschwerdeführer absichtlich ihre – nach Lage der Akten angespannte – finanzielle Situation allein zum Zweck verursacht haben, wiederum Sozialhilfeleistungen erhältlich machen zu können. Dieser Wille muss nach den insofern restriktiven Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und unbestreitbar festgestellt werden können, wobei die tatsächlichen Umstände, welche den Schluss auf eine solche Absicht erlauben, von der Beschwerdegegnerin darzutun sind (vgl. E. 2.4.3 vorne). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es im Sozialhilferecht – einem allgemeinen Grundsatz entsprechend – auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt (BGE 131 I 166 E. 4.3 S. 174).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 19 Unter dem Blickwinkel der genannten strengen beweisrechtlichen Voraussetzungen ist ein dergestalt zweckgerichteter Wille aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen nicht erstellt: 3.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die mit Verfügung vom 12. April 2011 durch die AKB erfolgte Nachzahlung von EL in der Höhe von Fr. 406‘244.-- (vgl. E. 3.1.1 vorne) den Zeitraum vom Januar 2003 bis April 2011, mithin einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt beschlug. Sozialhilfeleistungen sind ferner nur für die Zeit ab Einreichung des Gesuchs geschuldet bzw. der Anspruchsbeginn fällt mit der Gesuchseinreichung gemäss Art. 49 Abs. 1 SHG zusammen (VGE 2010/160 vom 15. November 2010, E. 3.1). Mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum seit Geltendmachung des neuerlichen Gesuchs um Sozialhilfe im November 2013 kam dem nach erfolgter, vollständiger Rückerstattung der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Vorschussleistungen (vgl. E. 3.1.2 vorne) verbliebenen EL-Kapital von Fr. 202‘806.-- aus (vorliegend einzig massgeblicher) sozialhilferechtlicher Sicht somit keine existenzsichernde Funktion mehr zu, womit die Beschwerdeführer, deren soziales Existenzminimum im Zeitraum zwischen Mai 2011 und November 2013 nicht durch Leistungen der Sozialhilfe, sondern durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt war, grundsätzlich befugt waren, über das nämliche Vermögen frei zu verfügen. Es kann denn auch nicht gesagt werden, durch die umstrittenen Vermögenszuwendungen hätten sich die Beschwerdeführer direkt und bewusst in die Sozialhilfebedürftigkeit begeben, vergingen doch zwischen den Vermögensentäusserungen zwischen Juni und November 2011 (vgl. E. 3.3 vorne) und dem neuerlichen Antrag auf Sozialhilfe im November 2013 mindestens zwei Jahre, womit bereits die fehlende zeitliche Unmittelbarkeit gegen eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Leistungsanspruchs spricht. Soweit die Vorinstanz schliesslich annimmt, die Beschwerdeführer hätten im Wissen um die in Aussicht stehende rückwirkende Ausrichtung eines namhaften EL-Kapitals bewusst über ihre Verhältnisse gelebt, bleibt anzufügen, dass den Beschwerdeführern aufgrund der nicht einfachen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse – der Voraussetzung für die Ausrichtung von EL bildende Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) ist bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 3.1.1 vorne) – sowie in Anbetracht der fünf Jahre dauernden Überprüfung des Gesuchs kaum eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 20 präzise Einschätzung dahingehend möglich gewesen sein dürfte, ob und wenn ja in welcher Höhe überhaupt ein Anspruch auf EL resultieren würde, weshalb auch insofern ein zweckgerichtetes, auf die Herbeiführung einer Notlage abzielendes Verhalten jedenfalls nicht offensichtlich ist. Abgesehen davon ist es einem Sozialhilfeempfänger grundsätzlich auch nicht verwehrt, sich während der Sozialhilfebedürftigkeit zu verschulden, denn diese führt weder zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Bedürftigen noch zur Leistungspflicht der Sozialhilfe gegenüber den Gläubigern (Art. 30 Abs. 4 SHG). 3.5.2 Selbst wenn die erfolgten Vermögenszuwendungen rechtsgrundlos und in der Absicht erfolgt sein sollten, sich mit Blick auf den laufenden EL-Bezug das aus der EL-Nachzahlung resultierende Vermögen nicht anrechnen lassen zu müssen, ändert dies mit Bezug auf die vorliegend streitigen Belange nichts: Eine solche Vermögensentäusserung vermöchte zwar allenfalls im EL-rechtlichen Sinne rechtsmissbräuchlich sein, weshalb das entsprechende Verzichtsvermögen bei der Bedarfsberechnung nach Art. 11c Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) hätte aufgerechnet und im Sinne einer Sanktionierung zur einer Kürzung der laufenden EL führen können. Nach der Aktenlage sind jedoch die EL-Behörden nicht von einer solchen Fallkonstellation ausgegangen und haben auf eine Vermögensaufrechnung verzichtet. Selbst wenn dem nicht so wäre bzw. die von der Beschwerdegegnerin bei der AKB eingeholte Auskunft (vgl. Beschwerdeantwort, Art. 8), wonach die „Nichteinreichung des Vermögens ein Fehler der Ausgleichskasse gewesen sei“, zutrifft, änderte dies nichts, stände doch fest, dass bereits die alleinige Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens von insgesamt rund Fr. 55‘000.-- respektive eine damit einhergehende Einkommensaufrechnung – wie sie insbesondere ab Juni 2011 erfolgt war (vgl. E. 3.1.1 vorne) – einen Anspruch auf EL ausgeschlossen und folglich einen solchen auf Sozialhilfe begründet hat. Insofern fehlte es an der Kausalität zwischen der Vermögensentäusserung und der im November 2013 geltend gemachten wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 21 3.5.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass am hiervor dargelegten Ergebnis auch die Annahme, die Beschwerdeführer hätten durch die diversen Vermögenszuwendungen die Gefährdung ihres sozialen Existenzminimums und die daraus resultierende Sozialhilfebedürftigkeit in Kauf genommen, nichts ändern würde. Denn eine dergestalt erfolgte, gleichsam eventualvorsätzliche Herbeiführung einer Notlage lässt die Rechtsprechung für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsbegründung nicht genügen. Vielmehr müssten die Umstände, welche den nämlichen Schluss zuliessen, offensichtlich sein, was vorliegend nach dem Dargelegten nicht zutrifft. 3.6 3.6.1 Demnach erweist sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als nicht erbracht und die Leistungsverweigerung insofern als rechtswidrig. Ebenso wenig lässt sich der Leistungsausschluss – nach dem jetzigen Stand der Aktenlage (vgl. jedoch E. 3.6.2 nachstehend) – mit dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1.2 vorne) begründen, können doch die Beschwerdeführer selbst bei Annahme einer rechtsgrundlosen Vermögensentäusserung im heutigen Zeitpunkt weder rechtlich noch faktisch verhalten werden, die allenfalls im vorliegenden Verfahren involvierten ungerechtfertigt Bereicherten zur Rückerstattung des Empfangenen zwecks Deckung des laufenden Lebensbedarfs zu verpflichten: Zum einen wären entsprechende Forderungen verjährt (Art. 67 OR) und zum anderen in Anbetracht der stetig ansteigenden Kleinkreditverschuldung ohnehin uneinbringlich. Ebenso wenig sind vorliegend mit Bezug auf diese Personen die Voraussetzungen zur Durchsetzung der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 ZGB) gegeben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die umstrittene Leistungsverweigerung auch nicht im Rahmen einer substituierten Begründung durch ernsthaft in Betracht zu ziehende Kürzungstatbestände (vgl. hierzu prozessleitende Verfügung vom 24. März 2015, E. 1n) schützen lässt, werden doch solche weder vom Anfechtungsobjekt erfasst noch sind die diesbezüglichen Verhältnisse im Sinne der Spruchreife geklärt. Zudem gingen den Beschwerdeführern zwei Instanzen „verloren“, wobei im Lichte der bundesgerichtlichen Kognitionsregeln der Anspruch auf eine wirksame Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 22 de im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht mehr gewährleistet wäre. 3.6.2 Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die (im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche und entgegen der Vorinstanz nicht erstellte) Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit (vgl. E. 2.1 vorne) materiell und umfassend zu prüfen haben. Insbesondere wird sie dabei unter Berücksichtigung der von den EL-Behörden getroffenen und gerichtlich überprüften Abklärungen, wonach die Beschwerdeführenden bisher zumutbarerweise auf dem für sie konkret in Frage kommenden Arbeitsmarkt ein Einkommen von Fr. 55‘000.-- zu erzielen in der Lage waren, darüber zu befinden haben, inwiefern deren Verhalten, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, Auswirkungen auf den geltend gemachten Sozialhilfeanspruch zu zeitigen vermag (vgl. E. 2.3 vorne). 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 30. Dezember 2014 aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das Obsiegen bzw. Unterliegen bestimmt sich aufgrund der Anträge, wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind. Mit Blick auf diese Grundsätze haben die Beschwerdeführer der Sache nach nur teilweise obsiegt, dringen sie doch mit ihren Begehren insoweit nicht durch, als zwar der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, die Streitsache jedoch zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 23 neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es ist hinsichtlich der Kostenverlegung trotzdem von einem gänzlichen Obsiegen auszugehen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 6. August 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat folglich dem Beschwerdeführer die Parteikosten in der Höhe von Fr. 4‘275.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Kostenliquidation im Rahmen des mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 bewilligten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 30. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Regionalen Sozialdienste Niederbipp zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘275.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführer - Regionale Sozialdienste Niederbipp - Regierungsstatthalteramt Oberaargau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2015, SH/15/117, Seite 24 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 117 — Bern Verwaltungsgericht 04.09.2015 200 2015 117 — Swissrulings