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Bern Verwaltungsgericht 26.11.2015 200 2015 115

26 novembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,536 parole·~13 min·1

Riassunto

Verfügung vom 28. Januar 2015

Testo integrale

200 15 115 IV KNB/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. November 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Bezüglich Art der Behinderung gab sie an, bereits seit zehn Jahren unter Rückenbeschwerden und seit Dezember 2003 zusätzlich an Depressionen zu leiden (Antwortbeilage [AB] 2). Nach Vornahme erster Abklärungen (vgl. AB 6, 8, 10, 14) sprach die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung zu (AB 15). Im Oktober 2005 schloss die IV-Stelle das Dossier in der Abteilung berufliche Eingliederung wieder, da die Versicherte mit der Begründung, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig zu sein, keine weitere Unterstützung bei der Stellensuche wünschte. Es wurde die Prüfung anderweitiger Leistungen beantragt (vgl. AB 33, 34). Nachdem die Versicherte in der Folge auf mehrere Versuche der IV-Stelle, mit ihr zur Klärung offener Fragen in Kontakt zu treten, nicht reagiert hatte (vgl. AB 35, 36, 38 – 41), forderte die IV-Stelle sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung auf. Erfolge bis am 28. Dezember 2005 keine Kontaktaufnahme, werde Nichteintreten beschlossen (AB 42). Hierauf erteilte die Versicherte die gewünschten Auskünfte und vereinbarte mit der IV-Stelle im Hinblick auf einen Abklärungsbericht Haushalt einen Termin für eine Erhebung bei sich zu Hause (vgl. AB 44, 45). Insbesondere gestützt auf den in der Folge von ihrem Abklärungsdienst erstellten Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Januar 2006 (AB 45 S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten ohne weitergehende medizinische Abklärungen mit Verfügung vom 24. März 2006 mit Wirkung ab dem 1. Ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 3 ni 2004 eine Viertelsrente zu (AB 49 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 wurde diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt (AB 57). B. Im Juli 2013 wurde von der IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision an die Hand genommen (vgl. AB 61 – 65). Mit Mitteilung vom 4. März 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten in diesem Zusammenhang Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der B.________ für die Zeit vom 17. Februar 2014 bis 11. Mai 2014 (AB 74). Gemäss Bericht der B.________ vom 13. März 2014 erschien die Versicherte ab dem 24. Februar 2014 nicht mehr zum Training. Sie habe sich auch nicht abgemeldet. Auf eine Nachfrage durch die Stiftung hin habe sie mitgeteilt, wegen starker Schmerzen im Nacken und in den Armen nicht mehr am Belastbarkeitstraining teilnehmen zu können. Die Schmerzen seien nicht neu, sie hätten jedoch durch den Arbeitseinsatz zugenommen (AB 78 S. 2). Mit Mitteilung vom 12. März 2014 hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Belastbarkeitstraining in der Folge rückwirkend per 24. Februar 2014 wieder auf (AB 75). Auf eine gleichentags erfolgte schriftliche Aufforderung zur Mitwirkung hin (AB 76) reichte die Versicherte ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, zu den Akten (AB 77). In diesem vom 25. Februar 2014 datierenden Arztzeugnis wird der Versicherten attestiert, dass sie an muskuloskelettalen Schmerzen leide, momentan eine Therapie benötige und somit nicht arbeiten könne. Die IV-Stelle unterbreitete die Akten in der Folge ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD. Im Bericht vom 25. Juni 2014 führte der RAD, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, die Krankschreibung durch Dr. med. C.________ bezüglich Belastbarkeitstraining sei nicht nachvollziehbar. Eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit sei der Versicherten während mindestens fünf Stunden pro Tag mit voller Leistungsfähigkeit zumutbar (AB 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde die Versicherte hierauf zu einem Vorstellungsgespräch bei der E.________ auf den 5. November 2014, 08.30 Uhr, eingeladen (AB 82). Ohne den Termin zu verschieben oder sich abzumelden blieb die Versicherte dem Vorstellungsgespräch fern. Mit Schreiben vom 6. November 2014 wurde sie in der Folge von der IV-Stelle unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gemahnt und aufgefordert, einen neuen Gesprächstermin vom 18. November 2014 um 08.30 Uhr am Hauptsitz der IV-Stelle wahrzunehmen sowie die geplante und ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Abklärungs- und Vermittlungsmassnahme anzutreten. Dabei wurde sie explizit darauf hingewiesen, dass Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkomme (AB 83). Wiederum ohne sich vorgängig abzumelden erschien die Versicherte auch zu diesem neuen Termin am 18. November 2014 nicht (AB 85). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in der Folge die Abweisung ihres Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen in Aussicht (AB 85). Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht vernehmen liess, erging am 28. Januar 2015 die entsprechend Verfügung (AB 89). Parallel dazu teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass sie zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung als notwendig erachte (AB 88). C. Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher ein Anspruch der Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen mit der Begründung abgewiesen wurde, sie sei trotz entsprechender Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen ihren Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen (AB 89), erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde. Sie habe den ersten Termin schlicht vergessen, da ihre Schwiegertochter im Spital gewesen sei und ihr zweites Kind bekommen habe. Sie habe in der Zeit das erste Kind hüten und ihre Schwiegertochter bei der Geburt des zweiten Kindes unterstützen müssen. Sie habe im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 5 Nachhinein, nach Bemerken ihres Versäumnisses, noch mehrfach versucht, die zuständige Person bei der IV-Stelle zu erreichen, leider erfolglos. Den zweiten Termin habe sie verpasst, weil sie sehr krank gewesen sei. Deshalb habe sie auch einen Tag vor dem Termin noch versucht, diesen zu verschieben. Leider habe sie die zuständige Person bei der IV-Stelle wiederum nicht erreicht und auch keinen Rückruf erhalten. Sie bedaure, wie das Ganze abgelaufen sei und hoffe, es wieder gutmachen zu dürfen. Am 24. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Aufforderung durch das Gericht hin noch Beweismittel zu ihrer Beschwerde zu den Akten (siehe act. I 2 – 6) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der Beschwerde wie auch der nachgereichten Beweismittel die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 6 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Januar 2015 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen (vorab Belastbarkeitstraining, Stellenvermittlung) zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgewiesen hat. Da vorliegend der Streitwert Fr. 20'000.-gemäss Aktenlage nicht erreicht ist, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 7 Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sich nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG u.a. gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht nachgekommen ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist ihren Pflichten nach Art. 7 IVG unstrittig nicht nachgekommen, auch nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht. Eine Unzumutbarkeit der angeordneten Massnahme (Vorstellungs- bzw. Gesprächstermin) wird von der Beschwerdeführerin dabei nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, den ersten Termin schlicht vergessen zu haben. Ihre Schwiegertochter sei im Spital gewesen und habe ihr zweites Kind bekommen. Sie habe in der Zeit das erste Kind hüten und ihre Schwiegertochter bei der Geburt des zweiten Kindes unterstützen müssen. Im Nachhinein, nach Bemerken ihres Versäumnisses, habe sie noch mehrfach versucht, die zuständige Person bei der IV-Stelle zu erreichen, leider erfolglos. Den zweiten Termin habe sie verpasst, weil sie “sehr krank“ gewesen sei. Deshalb habe sie auch einen Tag vor dem Termin noch versucht, diesen zu verschieben. Leider habe sie die zuständige Person bei der IV-Stelle wiederum nicht erreicht und auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 8 keinen Rückruf erhalten. Sie bedaure, wie das Ganze abgelaufen sei und hoffe, es wieder gutmachen zu dürfen. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Geburt ihres Enkels vom xx.xx 2014 (act. I 5) nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Beschwerdeführerin dem vereinbarten Vorstellungsgespräch vom 5. November 2014 – ohne den Termin zu verschieben oder sich abzumelden – unentschuldigt ferngeblieben ist. Daran würde auch eine nachträgliche Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin nichts ändern. Dass die Beschwerdeführerin um eine solche ernsthaft bemüht war, erscheint angesichts der selbst attestierten Erfolglosigkeit dieses Unterfangens wenig wahrscheinlich. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin ist durch nichts belegt oder auch nur glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die Behauptung, sie habe den neuerlichen Termin vom 18. November 2014 verpasst, weil sie “sehr krank“ gewesen sei, weshalb sie auch einen Tag vor dem Termin noch versucht habe, diesen zu verschieben. Als Beleg für die für den Zeitraum des zweiten Termins behauptete Grippe (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2015; in den Gerichtsakten) reichte die Beschwerdeführerin einen Rückforderungsbeleg zu einer Arztrechnung vom 30. Dezember 2014 zu den Akten (act. I 4). Soweit den vorliegend relevanten Zeitraum betreffend ist diesem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2014 in der Praxis ihrer Hausärztin – bei der sie seit dem 2. Dezember 2013 wegen Eisenmangelanämie und Vitamin-D-Mangels in Substitutionstherapie steht (vgl. act. II 79 S. 3) – Eisentabletten sowie Vitamin-D3-Tropfen bezogen hat. Anhaltspunkte, die für eine Grippe oder eine andere akute Erkrankung sprechen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht haben könnten, den Termin vom 18. November 2014 wahrzunehmen, finden sich hingegen nicht, weder in diesem Dokument, noch in den übrigen Akten. Was schliesslich den behaupteten Versuch anbelangt, den zweiten Termin vorgängig telefonisch zu verschieben, ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin als Beweis eingereichte Verbindungsnachweis (act. I 6) genau das Gegenteil belegt, nämlich dass der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme erstmals am 18. November 2015 um 11.01 Uhr und damit nach dem Termin vom 18. November 2015, 08.30 Uhr, stattgefunden hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 9 3.3 Aufgrund des gesamten Verhaltens der Beschwerdeführerin ist im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft auszugehen. Es ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Es sind keine Aspekte ersichtlich, die das Verhalten der Beschwerdeführerin zu entschuldigen oder gar zu rechtfertigen vermöchten. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2015 (AB 89) ist somit zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Beschwerdeweise signalisiert die Beschwerdeführerin nunmehr die Bereitschaft, an Terminen bzw. beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Dies rechtfertigt es (ausnahmsweise), die Akten direkt wieder an die IV-Stelle weiterzuleiten. Nach der ohnehin vorgesehenen Begutachtung wird diese dann über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin – und damit auch über allfällige berufliche Massnahmen – neu befinden (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Bereits an dieser Stelle sei die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr nicht konsistentes Verhalten (für ihre Familie ist sie sehr wohl in der Lage, etwas zu leisten, wogegen sie sich gegenüber der IV als krank darstellt) an ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht erinnert. So wird sie an allfälligen beruflichen Massnahmen “ohne Wenn und Aber“ mitzuwirken haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2015, IV/15/115, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit sie im Sinne von Erwägung 3.3 verfahre. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Akten der Beschwerdeführerin) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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