200 15 1131 EL FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. März 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, EL/15/1131, Seite 2 Sachverhalt: A. In Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2015 (VGE EL/2015/850) berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) - nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln - mit Verfügung vom 20. November 2015 den Anspruch von A.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. November 2015 neu und forderte gleichzeitig die für diesen Zeitraum zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 6‘993.-- zurück (Antwortbeilagen der AKB [AB] 224 bis 226). Nach den gleichen Berechnungsregeln setzte sie mit einer weiteren Verfügung vom 20. November 2015 die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 fest (AB 227 f.). Bei beiden Berechnungen berücksichtigte sie ein Sparguthaben von Fr. 10‘000.-sowie ein Verzichtsvermögen von Fr. 16'767.-- bzw. nach Abzug des Freibetrages von Fr. 60‘000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- (AB 225 und 227). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 18. November 2015 Einsprache und beantragte, es sei bei den Berechnungen weder ein Sparguthaben von Fr. 10‘000.-- noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 16'767.-- zu berücksichtigen (AB 232). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 trat die AKB auf die Einsprache wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe nur eine Änderung der den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden Begründungen, nicht jedoch eine Änderung der Dispositive der Verfügungen verlangt. Die bestrittene Anrechnung eines Spar- und Verzichtsvermögen würde sich im Ergebnis auf den Ergänzungsleistungsanspruch und die Rückerstattungsforderung nicht auswirken; nach Abzug des Freibetrages von Fr. 60‘000.-- sei kein anrechenbares Vermögen berücksichtigt worden (AB 239).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, EL/15/1131, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Nichtberücksichtigung des Spar- und Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 26‘767.--, dies unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 (AB 239). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 18. November 2015 (AB 232) wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zu Recht nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, EL/15/1131, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, EL/15/1131, Seite 5 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 20. November 2015 (AB 225 bis 228) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. November 2015 bzw. ab dem 1. Dezember 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘155.-- zu; dabei berücksichtigte sie ein Sparguthaben von Fr. 10‘000.-- sowie ein Verzichtsvermögen von Fr. 16'767.-- resp. nach Abzug des Freibetrages von Fr. 60‘000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- (AB 225 und 227). Die Höhe der zugesprochenen Leistungen und auch der Rückforderung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 18. November 2015 nicht moniert, jedoch die Berücksichtigung eines Sparguthabens und eines Verzichtsvermögens gerügt (AB 232). 3.2 Grundsätzlich ist nur die Verfügungs- oder Entscheidformel (das sog. Dispositiv), nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; seit 1. Januar 2007: Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) wird deshalb das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juli 2011, 8C_457/2011; vgl. auch MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motiv) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR.172.021) die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, EL/15/1131, Seite 6 c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 418). 3.3 Vorliegend geht es um die Positionen Sparguthaben im Betrag von Fr. 10‘000.-- und Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 16‘767.-- (AB 225 und 227). Die einzelnen Positionen der EL-Berechnungsblätter haben keinen Dispositivcharakter, sondern bilden lediglich Teil der Begründung für die Höhe der Ergänzungsleistungen (BVR 1996 S. 473). Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin für eine Anrechnung eines Sparguthabens und eines Verzichtsvermögens folglich lediglich als Begründungselemente der Verfügungen vom 20. November 2015 (AB 225 bis 228) zu qualifizieren sind, waren sie nicht anfechtbar (vgl. E. 3.2 hiervor). Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführerin für eine Anfechtung dieser Anrechnung - worauf das angerufene Gericht die Beschwerdeführerin bereits in VGE EL/2015/850 (S. 3 unten) hingewiesen hat - ohnehin am erforderlichen schützwürdigen Interesse fehlt, denn die beantragte Nichtberücksichtigung eines Spar- und Verzichtsvermögen in Höhe von insgesamt Fr. 16‘767.-- wirkt sich im Ergebnis auf den Ergänzungsleistungsanspruch und die Rückerstattungsforderung nicht aus; auch bei Nichtanrechnung dieser Positionen wird - wie bei deren Anrechnung mit Abzug des Freibetrages von Fr. 60‘000.-- - kein anrechenbares Vermögen berücksichtigt. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin im hier angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2015 (AB 239) auf die Einsprache vom 18. November 2015 (AB 232) zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2016, EL/15/1131, Seite 7 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.