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Bern Verwaltungsgericht 17.02.2016 200 2015 1110

17 febbraio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,663 parole·~8 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. November 2015

Testo integrale

200 15 1110 AHV SCJ/LUB/OGM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. November 2015 (1343418)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, AHV/15/1110, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Selbständigerwerbender und in dieser Eigenschaft der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Gestützt auf die Steuermeldung vom 2. Juni 2015 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6) für das Jahr 2013 legte die AHV-Zweigstelle … mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 5) den vom Versicherten zu leistenden AHV/IV/EO- Beitrag einschliesslich Verwaltungskosten und Beitrag an die Familienausgleichskasse für die Beitragsperiode 2013 fest. Dabei ging sie von einem massgebenden Einkommen von insgesamt Fr. 31'400.-- (Erwerbseinkommen Fr. 29'620.-- zuzüglich aufrechenbarer Beiträge von Fr. 1'838.75) aus und errechnete einen zu leistenden Jahresbeitrag von total Fr. 2'516.25 (AB 5). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB – nach Einholung einer Stellungnahme bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (Steuerverwaltung; AB 2) – mit Einspracheentscheid vom 19. November 2015 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Festsetzung der persönlichen Beiträge 2013 anhand der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2013. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, dass das von der Steuerverwaltung gemeldete selbständige Erwerbseinkommen zu hoch sei und nicht dem Gewinn gemäss Buchhaltungsabschluss entspreche. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 19. November 2015 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, AHV/15/1110, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. November 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2013. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2013 wurden auf Fr. 2'516.25 festgesetzt (AB 5). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, AHV/15/1110, Seite 4 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.3 2.3.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicher-ungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, AHV/15/1110, Seite 5 einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Jahr 2013 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. AB 4; Beschwerde). Für die Beitragsbemessung legte die Beschwerdegegnerin das ihr mit Steuermeldung gemeldete und in der definitiven und am 19. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung (AB 2 und 6) erfasste Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 29‘620.-- zugrunde. Auf diesen Betrag rechnete sie die persönlichen Beiträge nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 AHVG auf, was Fr. 31‘458.75 bzw. ein beitragsrechtlich massgebliches und auf die nächsten 100 Franken abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 31‘400.-- ergab. Auf diesem Betrag bemass die Beschwerdegegnerin schliesslich persönliche Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 2'516.25 (AB 5). 3.2 Vorliegend umstritten ist die Höhe des der Beitragsbemessung für das Jahr 2013 zugrunde zu legenden Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin habe die Beiträge auf einem von der Steuerverwaltung fehlerhaft ermittelten (reinen) Erwerbseinkommen festgesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass er seine Rechte – auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht – im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, AHV/15/1110, Seite 6 wahren gehabt hätte (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (vgl. BGE 110 V 369 E. 2a S. 371). Darauf hat der Beschwerdeführer jedoch – offenbar bewusst (vgl. Beschwerde) – verzichtet. 3.2.2 Beruht somit das (reine) Einkommen von Fr. 29‘620.-- auf einer rechtskräftigen Veranlagung der Steuerverwaltung, ist es für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. 2.3.2 hiervor), zumal keine klar ausgewiesenen Irrtümer vorliegen, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Steuerveranlagung 2013 habe mit einem fehlerhaft ermittelten (reinen) Einkommen nicht in Rechtskraft erwachsen können, übersieht er, dass von einer rechtskräftigen Steuertaxation selbst dann nicht abgewichen werden darf, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie mit einem Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn der Sozialversicherungsrichter würde zum Steuerrichter, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen, an der festzuhalten ist (vgl. BGE 110 V 369 E. 2b S. 372). Vorliegend finden sich für eine nötige Korrektur der Veranlagung auch keine Hinweise, hat doch die Steuerbehörde in der Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (AB 2) in nachvollziehbarer Weise erläutert, welche Anpassungen gegenüber dem vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung angegebenen selbständigen Erwerbseinkommen vorgenommen wurden. Zugleich hat sie bestätigt, dass die Veranlagungsverfügung am 19. Mai 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Jede rechtskräftige Steuertaxation hat folglich die Vermutung für sich, dass sie dem wirtschaftlichen Sachverhalt entspreche (vgl. AHI 1997 S. 25 E. 2b; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in MURER/STAUFFER [Hrsg.], RBS – Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 9 Rz. 83). Sodann ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass sachliche Umstände gewürdigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, AHV/15/1110, Seite 7 werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. 3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass weder für die Beschwerdegegnerin noch für das Gericht Anlass bestand und besteht, von der rechtskräftigen Steuertaxation für das 2013 abzuweichen. Der Beschwerdeführer hätte die Höhe des ihm angerechneten Einkommens in einem Steuerjustizverfahren bestreiten müssen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre. Er kann dies im Rahmen der Festsetzung seiner persönlichen AHV-Beiträge nicht mehr nachholen. Es ist entsprechend diesen Ausführungen von der Verbindlichkeit der rechtskräftigen Steuerveranlagung auszugehen. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, AHV/15/1110, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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