200 15 1093 IV MAW/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war im Juni 2001 unter Hinweis auf eine Lernbehinderung von ihren Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet worden (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1). Die IVB gewährte der Versicherten Unterstützung bei einer Anlehre in Hauswirtschaft (act. II 9) und sprach ihr ab August 2004 (act. II 16) eine ganze Invalidenrente zu, welche im Oktober 2006 (act. II 26), im August 2009 (act. II 36) und im April 2013 (act. II 41) revisionsweise bestätigt wurde. B. Am 30. April 2015 meldete sich die Versicherte, seit Oktober 2010 Mutter eines Sohnes (act. II 43), zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an und machte geltend, sie benötige lebenspraktische Begleitung für das selbstständige Wohnen und eine Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (act. II 42). Nachdem die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung hatte erstellen lassen (act. II 46 S. 2 ff.), stellte sie mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2015 (act. II 47) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb (act. II 48 S. 2 ff.) teilte die IVB der Versicherten mit weiterem Vorbescheid vom 14. Oktober 2015 (act. II 49) zudem mit, dass die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend per November 2010 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde und die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückgefordert würden. Mit Verfügung vom 10. November 2015 (act. II 50) wies die IVB das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab. Über die vorbescheidweise in Aussicht gestellte und mittels Einwand (act. II 55) bestrittene Rentenherabsetzung hat die IVB, soweit aus den Akten ersichtlich, bislang nicht entschieden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 3 C. Gegen die Verfügung vom 10. November 2015 liess die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Sie bringt unter Hinweis auf eine im Beschwerdeverfahren erstellte Stellungnahme der Mutter (act. II 57 S. 32) zusammengefasst vor, der Aufwand in lebenspraktischen Angelegenheiten (Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Hilfeleistungen für das selbstständige Wohnen sowie die Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten) betrage wöchentlich 211.54 Minuten respektive 3.53 Stunden, womit ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gegeben sei. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. In der Begründung verweist sie auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. bzw. 21. Januar 2016 (in den Gerichtsakten). Mit Replik vom 15. Februar 2016 macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. bzw. 21. Januar 2016 im Wesentlichen geltend, auf ärztliche Einschätzungen bezüglich Hilflosigkeit könne erfahrungsgemäss „höchstens sehr bedingt abgestellt werden“. Ferner benötige die Beschwerdeführerin – da sie Erfahrungen nur bedingt abrufen könne – bei der saisongerechten Kleiderwahl Anleitung. Sodann übersteige die von den Eltern und von Dritten geleistete Hilfestellung bei der Ernährung und der Haushaltführung ein zumutbares Mass, weshalb die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Berufung auf die Schadenminderungspflicht nicht rechtens sei. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin bei den einzelnen Verrichtungen grundsätzlich von einem unrealistischen Zeitaufwand ausgegangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. November 2015 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.1.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 6 c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.2.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.2.3 Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nach Randziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und der geltend gemachten Hilflosigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 22. Juni 2001 (act. II 4 S. 2 f.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin weise einen IQ von 57 auf, was im Bereich sehr niedriger Intelligenz liege. Die Beschwerdeführerin brauche im schulischen Bereich sehr lange Übungsphasen, um einen Lerninhalt zu begreifen. Handle es sich um komplexere Aufgaben, sei es ihr nicht möglich, diese zu lösen. Neue Situationen überforderten sie schnell einmal. Kenne sie die Situation oder einen Arbeitsvorgang, so könne sie die an sie gestellte Aufgabe bewältigen. Für den praktischen Bereich habe dies zur Folge, dass sie nur einfache Aufgaben mit klarer Handlungsfolge meistern könne. Werde es komplexer, sei die Beschwerdeführerin überfordert. Die berufliche Eingliederung sollte in einem geschützten Rahmen stattfinden; eine IV-Anlehre sei die beste Möglichkeit. Im Umgang sei die Beschwerdeführerin sehr angenehm, sie sei freundlich und gepflegt. 3.1.2 Nach einer (von der Beschwerdegegnerin unterstützen) Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin in der D.________ (act. II 14 S. 1 - 8) trat die Beschwerdeführerin im … 2004 ein (bis … 2006) befristetes Arbeitsverhältnis als Aushilfe in einer … an (act. II 14 S. 9; 20 S. 1). Im Austrittsbericht der D.________ vom 23. August 2004 (act. II 14 S. 1 f.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei als stets freundliche, umgängliche und gepflegte junge Frau wahrgenommen worden. Sie habe sich bemüht sorgfältig zu arbeiten, die Aufträge pflichtbewusst zu erledigen und gute Resultate zu erzielen. Ihr Arbeitstempo sei eher langsam und gleichzeitig erteilte Aufträge hätten sie leicht überfordert. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin auf kontinuierliche Unterstützung, Anleitung und Begleitung angewiesen sei. Kleine Arbeitsschritte habe sie nach einer längeren Einführungszeit selbstständig erledigen können, wenn sie nicht abgelenkt worden sei und ihre Konzentration nicht nachgelassen habe. Eine Fremdkontrolle sei jedoch unerlässlich gewesen und eine Regelmässigkeit in den Arbeitsabläufen komme ihr sicher entgegen (S. 1). Im Febru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 8 ar sei von einer … eine Stelle im Bereich Küche und Hausdienst angeboten worden. Das Schnuppern im … 2004 habe den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen. Sie sei im lebhaften, jedoch gut strukturierten Küchen- und Haushaltsbereich unter Anleitung der Köchin „wohl“ gewesen und habe auch Gefallen an den Arbeitsaufträgen gefunden. Der Leiter und die Köchin der … seien mit der positiven Arbeitseinstellung und den angenehmen Umgangsformen der Beschwerdeführerin zufrieden gewesen. 3.1.3 Im August 2006 trat die Beschwerdeführerin in der E.________ eine neue Arbeitsstelle im geschützten Bereich als Mitarbeiterin „Restaurant …“ an (act. II 25; 40). 3.1.4 Am 23. September 2015 fand zur Abklärung der Hilflosigkeit in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie deren Mutter eine Erhebung in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 25. September 2015 (act. II 46 S. 2 ff.) wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin bewohne seit dem 1. Mai 2015 mit ihrem Sohn eine Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad im 2. Stock eines kleinen älteren Mehrfamilienhauses. Die Liegenschaft sei im Eigentum der Eltern. Die Eltern wohnten im 1. Stock, zwei junge Frauen bewohnten die zweite Wohnung im 2. Stock. Im 1. Stock befinde sich eine Wohnung, die als WG-Wohnung für die Hausbewohner genutzt werde. In der Küche würden gemeinsam die Hauptmahlzeiten zubereitet und eingenommen, die beiden Zimmer als Gästezimmer genutzt. Die Mutter der Beschwerdeführerin manage die Küche und den Einkauf, die jungen Frauen müssten bei den Grosseinkäufen mithelfen. Die Beschwerdeführerin nehme an Arbeitstagen (Montag bis Mittwoch ganztags) ihr Mittagessen in der Kantine der E.________ ein. Bis Ende April 2015 habe sie zusammen mit den Eltern in … gewohnt. Den Arbeitsweg habe sie mit dem Bus bestritten. Seit dem Umzug gehe sie zu Fuss, gleichzeitig bringe sie den Sohn in die KITA (S. 2), welcher seit … 2015 das erste Kindergartenjahr besuche. Von Montag bis Mittwoch gehe er ganztags in die KITA, werde dort verpflegt und gehe von der KITA aus in den Kindergarten. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Beziehung, der Freund wohne nicht bei ihr. Der Vater des Sohnes sei trotz mehrmaligem Entzug drogenabhängig. Seit einiger Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 9 beständen zwischen Vater und Sohn keine Kontakte mehr. Davor hätten die Eltern der Beschwerdeführerin das Besuchsrecht auf einmal wöchentlich und nur noch in Anwesenheit eines Familienmitgliedes beschränkt. Sie selber wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei funktionelle Einschränkungen. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Sie leide an einer Lernbehinderung. Wenn sie mehrere Aufträge miteinander habe, vergesse sie Dinge oder komme in Stress und sei blockiert. Sie benötige Unterstützung in zeitlichen Abläufen (beispielsweise beim Kochen oder in der Ferienplanung), bei der Interpretation von Rezepten, Mengen oder schwierigeren Texten. Einfache administrative Arbeiten könne sie sehr gut selber ausführen (Rechnungen am Postschalter zahlen, Post sichten und ordnen, Geld einteilen). Die Haushaltführung habe sie in der Anlehre erlernt. Dafür benötige sie keine Aufforderung, sie führe den Haushalt selbstständig. Sie benötige mehr Zeit, um etwas zu erlernen oder Abläufe zu verinnerlichen (Kaffeemaschine, Tumbler, Waschmaschine einstellen), sie sei in Teilbereichen verlangsamt (Billetautomat/Rückgeld kontrollieren). Die Beschwerdeführerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig, sie benötige keinerlei Aufforderung (S. 3). Die Beschwerdeführerin bedürfe weder der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung (S. 4) noch sei sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt (S. 4 f.). Mit Bezug auf die lebenspraktische Begleitung benötige sie seitens der Mutter pro Woche durchschnittlich 43.74 Minuten Hilfe für das selbstständige Wohnen (S. 6) sowie 4.61 Minuten Hilfe für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (S. 7), womit die zeitlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt würden und die Beschwerdeführerin nicht auf lebenspraktische Hilfe angewiesen sei (S. 8). 3.1.5 Am 9. November 2015 (act. II 55 S. 29) erstellte die E.________ zu Handen der Beschwerdeführerin einen Bericht, welcher auf einem mit den Eltern der Beschwerdeführerin und ihr selber am 5. November 2015 erfolgten Gespräch basiert und ihre Arbeitsleistung im vergangenen halben Jahr thematisiert. Seitdem die Beschwerdeführerin im Mai in eine eigene Wohnung umgezogen sei, sei eine Abnahme der Leistung am Arbeitsplatz in der Küche festgestellt worden. Bei alltäglichen Arbeiten stosse sie schnell an ihre Grenzen. Bei Stresssituationen fühle sie sich schnell über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 10 fordert. Diese Grenzen zeigten sich schon bei einfachen Arbeiten wie Birchermüsli nach Rezept herstellen, etwas, das sie schon viele Male gemacht habe. Mittlerweile müsse das Resultat kontrolliert werden, weil z. B. die Menge der Haferflocken nicht stimme. Auch wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr, wie der Backofen funktioniere, was sie bisher immer gekonnt habe. Im kognitiven Denken sei eine deutliche Verschlechterung festzustellen. Die Beschwerdeführerin kenne viele Sorten Gemüse nicht mehr. Auch bei einfachen Arbeitsabläufen wie eine Gemüsesuppe mixen müsse sie eine Anleitung und enge Begleitung haben. Auch wiederkehrende Arbeiten müssten gemahnt werden. Früher habe sie dies selbstständig ausgeführt. Aus diesen Gründen sei ein Arbeitsplatzwechsel in einen seriellen Bereich vorgeschlagen worden. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.2.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 11 schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). 3.3 3.3.1 Im Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 30. April 2015 (act. II 42) beantragt die Beschwerdeführerin erstmals lebenspraktische Begleitung, nachdem sie einen entsprechenden Bedarf im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen jeweils verneint hatte (act. II 17 S. 2 [2006]; 39 S. 3 f. [2013]). Ferner macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Dezember 2015 erstmals auch eine Einschränkung bei der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ geltend, nachdem sie bisher – auch in der Anmeldung vom 30. April 2015 – die Erforderlichkeit einer entsprechenden Dritthilfe negiert hatte (act. II 17 S. 2 [2006]; 35 S. 2 [2009]; 39 S. 3 f. [2013]; 42 S. 3 [2015). Indessen räumt die Beschwerdeführerin insoweit selber ein, dass dieser Aspekt bei der lebenspraktischen Begleitung einfliesse (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2). Davon abgesehen, vermöchte sich die Einschränkung in einer alltäglichen Lebensverrichtung allein ohnehin nicht anspruchsrelevant auszuwirken. Indem gestützt auf die Akten keine Hinweise auf eine entsprechende Hilflosigkeit bestehen, steht im Rahmen der beantragten Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. E. 2.1.2 vorne) respektive des diesfalls anwendbaren Art. 37 Abs. 3 IVV einzig die Tatbestandsvariante von lit. e (dauernde Angewiesenheit auf lebenspraktische Begleitung) als Anspruchsgrundlage zur Diskussion. 3.3.2 Streitig ist somit, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gestützt auf Art. 38 Abs. 1 IVV besteht. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines Rentenanspruchs erfüllt ist, da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 12 Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lernbehinderung mit einem IQ von 57 (act. II 4 S. 2 f.; zur potentiell invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz einer Intelligenzminderung, vgl. Entscheid des BGer vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2) seit August 2004 (act. II 16) eine ganze Invalidenrente bezieht, welche zuletzt mit Mitteilung vom 23. April 2013 (act. II 41) revisionsweise bestätigt wurde. Die im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens per November 2010 in Aussicht gestellte rückwirkende Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente (act. II 49) würde am Bestehen eines Rentenanspruchs als Grundlage einer Anspruchsberechtigung betreffend lebenspraktische Begleitung nichts ändern (vgl. E. 2.1.1 vorne). Sodann lebt die Beschwerdeführerin auch nicht in einem Heim; dass sie bis Ende April 2015 noch bei ihren Eltern wohnte, schliesst einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung grundsätzlich nicht aus (vgl. E. 2.2.2 vorne). Der Anspruchsbeginn richtet sich entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). In zeitlicher Hinsicht ist derjenige Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 (act. II 50) entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). 3.4 In medizinischer Hinsicht steht fest und Gegenteiliges wird auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer Lernbehinderung leidet (act. II 4 S. 2) und sich ihr Gesundheitszustand seit jeher stationär präsentiert (vgl. act. II 22 S. 1; 35 S. 1; 39 S. 1). Im Rahmen der Abklärungen durch den Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin Ende September 2015 gab die Beschwerdeführerin (jeweils in Anwesenheit der Mutter) an, es gehe ihr gesundheitlich gut (act. II 46 S. 3; 48 S. 3). Insbesondere fehlen jegliche Hinweise, wonach sich die im (nach der vorbescheidweise in Aussicht gestellten Verweigerung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erstellten) Bericht der E.________ vom 9. November 2015 geltend gemachte „deutliche Schwächung der Arbeitsleistung“ (act. II 55 S. 29) im http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22wie+er+sich+bis+zum%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 13 vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.3.2 hiervor) auch in den für eine lebenspraktische Begleitung anspruchsrelevanten Lebensbereichen manifestiert hätte. 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 25. September 2015 (act. II 46 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 vorne). Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf einen Hausbesuch vom 23. September 2015, einem persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie deren Mutter verfasst, berücksichtigt sowohl die Angaben der Beschwerdeführerin als auch die medizinische Situation und ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Somit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 3.5.1 Mit Bezug auf die Hilfeleistungen für das selbstständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ermittelte der Abklärungsdienst einen (von der Mutter der Beschwerdeführerin geleisteten) Hilfsbedarf von 43.74 Minuten pro Woche, wohingegen die Beschwerdeführerin einen Aufwand von gut 3 Stunden geltend macht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin absolviert hat und seit … 2004 in diesem Bereich tätig ist, weshalb ihr die Anforderungen an die Führung eines Haushalts grundsätzlich (und seit Jahren) bekannt sind. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin an einem geschützten Arbeitsplatz (act. II 25 S. 1) tätig ist und – wie aus den Akten übereinstimmend hervorgeht – auf Unterstützung, Begleitung und Anleitung angewiesen ist, da sie, insbesondere bei mehreren Aufträgen gleichzeitig, schnell überfordert ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin (zu Recht) einen grundsätzlichen (wenn auch nicht anspruchsrelevanten) Hilfsbedarf anerkannt. Indessen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei regelmässigen, gut strukturierten Arbeitsabläufen – wie sie zu einem erheblichen Teil auch bei der Führung eines kleineren Privathaushalts vorliegen – nach einer längeren Einführungszeit eine gewisse Selbstständigkeit eintritt (vgl. act. II 14 S. 1 f.). Wie der Abklärungsdienst zudem im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2016 festhielt und was in der Folge – auch in der Replik
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 14 vom 15. Februar 2016 – unbestritten blieb, wurden die jeweiligen Zeitaufwände anlässlich der Abklärung mit der Mutter besprochen. Diesen – vor dem ablehnenden Vorbescheid erfolgten – Angaben kommt grösseres Gewicht zu als jenen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden sein könnten („Aussagen der ersten Stunde“; BGE 121 V 45 E. 1a S. 47). Unter diesen Prämissen vermögen die von der Beschwerdeführerin in Anschlag gebrachten Zeitaufwände nicht zu überzeugen: Dass sie für das Einsetzen und Bedienen von Geräten zuweilen die Hilfe der Mutter benötigt, ist unbestritten. Die geltend gemachten 10 Minuten werden indes letztlich nur mit dem Verweis auf Anleitungen beim Waschen der Winterkleider begründet, welcher Einzelaspekt es nicht rechtfertigt, von den Feststellungen des Abklärungsdienstes abzurücken. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin betreffend Hygiene und der Wahl saisongerechter Kleidung regelmässiger Beratung respektive Hilfestellung bedürfte, zumal weder ihr Hausarzt noch sie selber unter dem Blickwinkel der alltäglichen Lebensverrichtungen je einen entsprechenden Hilfsbedarf geltend gemacht haben und auch fraglich ist, ob dieser Aspekt im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung überhaupt zu berücksichtigen wäre. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Aufwand für die Gespräche mit dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nicht adäquat Rechnung getragen worden sein sollte, gilt es doch festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben gegenüber dem Abklärungsdienst zu einem Zeitpunkt erfolgten, da die Beschwerdeführerin bereits seit fast sechs Monaten in ihrer eigenen Wohnung lebte, mithin über die sich aus der neuen Selbstständigkeit ergebenden Probleme am Arbeitsplatz und dem allenfalls dadurch bedingten (Mehr)aufwand bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinreichende Klarheit bestanden haben dürfte und somit auch insoweit kein Anlass besteht, den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert in Frage zu stellen. Schliesslich fallen insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwände für die administrativen Aufgaben und die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI31=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%22bewusst+oder+unbewusst%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-45%3Ade&number_of_ranks=0#page45
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 15 Anweisungen und Anleitungen beim Kochen/Einkaufen deutlich höher aus als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt: Was Erstere betrifft, hat die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 30 Minuten errechnet, wobei sie die möglichen Aspekte rund um die Bewältigung administrativer Aufgaben umfassend berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass viele der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde ins Feld geführten Aufgaben und Hilfestellungen im Umgang mit Behörden bloss unregelmässig respektive nicht allwöchentlich anfallen, weshalb sich die zugrunde gelegten 30 Minuten als schlüssig erweisen. Hinsichtlich der Anweisungen und Anleitungen beim Kochen/Einkaufen ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin insofern ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, als sie lediglich 5 Minuten pro Woche veranschlagt hat. Da sich jedoch der nämliche Zeitaufwand pro Tag ergibt, resultiert ein Gesamtaufwand von 35 Minuten. Auch dieser liegt indes noch deutlich unter den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachten 120 Minuten pro Woche. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin darin 60 Minuten für den Grosseinkauf miteinrechnete, welcher grundsätzlich bereits bei der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich Haushalt berücksichtigt wurde (vgl. act. II 48 S. 11) und deshalb im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nicht nochmal angerechnet werden darf. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin offenbar auch für die übrigen Hausbewohner Hilfe leistet, welcher Umstand invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht zu bleiben hat. Bestehen demnach keine Gründe, von dem von der Beschwerdegegnerin auf (richtig) 35 Minuten festgelegten Bedarf abzuweichen, bedarf auch die Frage, ob und wenn ja inwieweit die Mithilfe der Eltern und Dritter im Rahmen der Schadenminderungspflicht (aufwandmindernd) zu berücksichtigen wäre, keiner Erörterung. 3.5.2 Hinsichtlich der Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten (Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) ermittelte der Abklärungsdienst eine wöchentlich durchschnittlich erforderliche Hilfeleistung von 4.61 Minuten. Die Beschwerdeführerin macht insoweit einzig geltend, sobald Behördengänge oder Ausserordentliches anstehe, müsse sie begleitet werden. Die Beschwerdegegnerin hat den erforderlichen Zeitauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 16 wand für die Hilfeleistungen auch insoweit nachvollziehbar ermittelt. Namentlich vermögen ausserordentliche bzw. einmalige Ereignisse keinen höheren (anspruchsrelevanten) Zeitaufwand zu begründen. Was ferner die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV betrifft (regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden sozialen Isolation) ist festzuhalten, dass sich eine soziale Isolation bereits manifestiert haben müsste, damit insoweit von der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung gesprochen werden könnte (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 505 N. 44), was bei der einer geregelten Arbeit nachgehenden und in einer wohngemeinschaftsähnlichen Wohnform lebenden Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall ist. Entsprechend hat sie denn auch bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eine entsprechende Unterstützungsbedürftigkeit verneint (act. II 42 S. 5). Schliesslich erweist sich die von der Mutter der Beschwerdeführerin gewährte Unterstützung des im Jahr 2010 geborenen Sohnes (vgl. act. II 57 S. 32) als nicht anspruchsrelevant, ist dieser Aspekt doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich zu berücksichtigen, was vorliegend denn auch grundsätzlich erfolgt ist (vgl. act. II 48 S. 12 f.). 3.5.3 Unter Berücksichtigung der im Abklärungsbericht vom 25. September 2015 (act. II 46 S. 2 ff.) ermittelten respektive korrigierten Werte (S. 6 f.; vgl. E. 3.5.1 vorne) resultiert ein Zeitaufwand von wöchentlich insgesamt 78.35 Minuten (1.73 + 30 + 0.28 + 1.73 + 35 + 5 [Hilfeleistungen für selbstständiges Wohnen] + 4.61 [Begleitung für ausserhäusliche Kontakte]), womit die für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geforderte Regelmässigkeit (vgl. E. 2.2.3 vorne) nicht gegeben respektive eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch dauernde (und weiterhin andauernde) Hilflosigkeit nicht ausgewiesen ist. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 10. November 2015 als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/1093, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Replik vom 15. Februar 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.