200 15 1049 EL ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Januar 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, EL/2015/1049, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Verfügung vom 30. September 2015 (Akten der Ausgleichskasse [IIA] 137) resp. Einspracheentscheid vom 4. November 2015 (II 140) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch des A.________ (Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen ab. 2. Mit Beschwerde vom 24. November 2015 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Die Ausgleichskasse schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. 3. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. November 2015 (IIA 140). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2015 (vgl. IIA 137) und dabei einzig, ob - und gegebenenfalls wie - bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein allfälliges Einkommen der Ehefrau sowie ein Mietzinsanteil der Tochter zu berücksichtigen sind (vgl. Beschwerde). Die richterliche Beurteilung hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, EL/2015/1049, Seite 3 sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 4. Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet; Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht hier den Betrag von Fr. 20'000.-- damit offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 5. Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 6. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 7. Für die Periode März bis Ende August 2015 hat die Verwaltung weder ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau noch einen Mietzinsanteil der Tochter berücksichtigt (IIA 135 [Berechnungsblatt]; vgl. zur Mietzinsaufteilung Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] und zur Pflicht des Ehegatten zur Erwerbsaufnahme das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2011, EL 200.2011.447 [IIA 87]). Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für diese Periode ist hinsichtlich der anderen Punkte nicht zu beanstanden, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, EL/2015/1049, Seite 4 dass wegen des resultierenden Einnahmenüberschusses kein Anspruch besteht und die Fragen der Zulässigkeit der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sowie der Mietzinsaufteilung offen bleiben können. 8. Ab September 2015 hat die Ausgleichskasse weiterhin kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet (IIA 136 [Berechnungsblatt]). Die Verwaltung hat jedoch eine Mietzinsaufteilung vorgenommen (IIA 136), die allerdings keine Auswirkung auf den Saldo der Berechnung resp. den Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte: Das Gesetz sieht vor, dass für Wohnkosten ein Höchstbetrag zu berücksichtigen ist (für Ehepaare Fr. 15‘000.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Dieser Höchstbetrag wird hier auch dann überschritten, wenn der Mietzinsanteil der Tochter (Fr. 8‘279.--) vom effektiven Mietzins inkl. Nebenkosten (Fr. 24‘840.--) abgezogen wird, weshalb so oder anders allein Fr. 15‘000.-- Wohnkosten zu berücksichtigen sind. Da die beiden gerügten Punkte (hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau, Mietzinsaufteilung) keine Auswirkung auf die Berechnung des Anspruchs haben und die weiteren Positionen nicht zu beanstanden sind, besteht wegen des Einnahmenüberschusses (vgl. IIA 136) ab September 2015 weiterhin kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sowie der Mietzinsaufteilung können auch in dieser Periode offen bleiben. 9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, EL/2015/1049, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.