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Bern Verwaltungsgericht 12.04.2016 200 2015 1039

12 aprile 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,902 parole·~15 min·2

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2015 (shbv 76/2015)

Testo integrale

$ 200 15 1039 SH KOJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2015 (shbv 76/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wird seit März 2015 von der Einwohnergemeinde … (Einwohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA] Faszikel 1 und 2). Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (act. IIA Faszikel 3) legte die Einwohnergemeinde das Rahmenbudget für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 fest. Darin wurde unter anderem dem Sozialhilfebezüger eine monatliche Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.-- gewährt. Damit erklärte er sich nicht einverstanden und erhob beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz) Beschwerde (Akten des RSA [act. II] 1 - 3), die mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 (act. II 33 - 39; shbv 76/2015) abgewiesen wurde. B. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger mit Eingabe vom 23. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine IZU von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- zu gewähren. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2015, unter Verweis auf die Akten und ihren Entscheid in der Sache, auf eine förmliche Beschwerdevernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2015 die Beschwerdeabweisung. Mit Zuschrift vom 22. Dezember 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Rechtsbegehren dahingehend, als der Grundbedarf für invalide Sozialhilfebezüger abzuklären und der von der Schweizerischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 3 Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vorgeschlagene Mindestansatz von Fr. 986.-- zu übernehmen sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 4 N. 6). Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 27. Oktober 2015 (act. II 33 - 39). Mit demselben wurde einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IZU für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 befunden; in diesem Sinne ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, der Grundbedarf sei abzuklären und der von der SKOS vorgeschlagene Mindestansatz von Fr. 986.-- zu übernehmen (Zuschrift vom 22. Dezember 2015 S. 1 Ziff. 1 Rechtsbegehren, in den Gerichtsakten), ist dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist hier deshalb einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IZU für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016. 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (act. IIA Faszikel 3) eine monatliche Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.-gewährt, welche auf Beschwerde hin bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber eine IZU von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- pro Monat (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 Rechtsbegehren). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 5 sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2015 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 29. Oktober 2014 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 14-107) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Erhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 6 gänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10 sowie neu 12/12 und 12/14 verbindlich. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) IZU oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SHV hat jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat, wenn sie nachweislich nicht in der Lage ist, eine Eigenleistung zu erbringen. Nach Art. 8a Abs. 2 SHV hat jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine IZU für Nichterwerbstätige von Fr. 100.-- pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemüht, im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt oder eine anerkannte Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert (lit. a), bzw. von Fr. 200.-- pro Monat, wenn sie alleinerziehend ein Kind unter vier Jahren, mehrere Kinder oder ein Kind mit einer Behinderung über vier Jahre betreut und wegen dieser Betreuungsaufgaben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder neben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 7 diesen Betreuungsaufgaben an einer Massnahme nach Art. 72 SHG teilnimmt (lit. b). 2.5 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 137 V 121 E. 5.3 S. 125). Das Gleichbehandlungsgebot wirkt als verfassungsmässiges Recht mit Querschnittscharakter. Verpflichtet sind rechtsetzende und rechtsanwendende Behörden gleichermassen; verlangt ist mit anderen Worten Gleichheit im Gesetz wie auch Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 23 N. 4). Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung dar; entsprechende Anknüpfungspunkte sind beispielsweise die Herkunft, das Geschlecht, die Lebensform oder die religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Das Diskriminierungsverbot schliesst jedoch die Anknüpfung an ein solches Merkmal nicht absolut aus. Eine entsprechende Anknüpfung begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung; dieser kann allerdings durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53). 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 8 auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2015 (act. II 33 - 39) erwogen, Art. 8 Abs. 1 SHV bestimme, dass die SKOS-Richtlinien für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich seien, soweit das Sozialhilfegesetz und die Verordnung keine andere Regelung vorsähen. Da Art. 8a SHV eine Regelung betreffend IZU vorsehe, seien demnach die SKOS-Richtlinien in Bezug auf die IZU im Kanton Bern nicht anwendbar. Dies bedeute, dass die Sozialhilfeorgane hinsichtlich der Höhe der IZU keinen Ermessenspielraum hätten. Sowohl die MIZ als auch die IZU betrügen Fr. 100.-- pro Monat (lediglich Alleinerziehende erhielten eine IZU von Fr. 200 pro Monat). Die Höhe der IZU für Nichterwerbstätige variiere nicht nach Beschäftigungsgrad, Art der Integrationsleistung und der persönlichen Situation der Sozialhilfebezüger. Es gebe auch keine Differenzierung nach Pensum der Integrationsleistung. Damit könne der Argumentation des Beschwerdeführers, er werde diskriminiert, nicht gefolgt werden. Durch die Gewährung der MIZ in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat werde gerade eine Diskriminierung vermieden, da der Beschwerdeführer auch bei voller Integrationsleistung Fr. 100.-- pro Monat zu Gute hätte (act. II 38 Ziff. 12). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es liege eine Diskriminierung von Behinderten vor. Angehenden Bezügern von Leistungen der Invalidenversicherung sei die Möglichkeit zu gewähren, fallbezogen eine IZU von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- erlangen zu können. Eine Sozialarbeiterin habe ihm erklärt, eine IZU von Fr. 300.-- würde nur gesunden Arbeitssuchenden gewährt (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 1 f.). Wenn ein behinderter Sozialhilfebezüger nicht dasselbe Einkommen generieren könne wie ein Gesunder, liege klar eine Diskriminierung vor (Beschwerde S. 2 Ziff. 4). 3.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2015 (act. II 33 - 39) zu Recht ausgeführt hat, sieht Art. 8a SHV hinsichtlich IZU eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 9 Regelung vor, weshalb gestützt auf Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV bei der Ausrichtung und Bemessung der Integrationszulagen die SKOS- Richtlinien nicht anwendbar sind (act. II 38 Ziff. 12; vgl. E. 2.2 hiervor). Bei der Prüfung des Anspruchs auf IZU massgebend und verbindlich ist damit Art. 8a SHV. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine MIZ von Fr. 100.-- pro Monat ist unbestritten; er erfüllt denn auch die Voraussetzungen gemäss Art. 8a Abs. 1 SHV (vgl. E. 2.4 hiervor). Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist bedürftig (vgl. E. 2.1 hiervor). Es wird ihm seit Mai 2012 bis auf weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. IIA Faszikel 1 und 4) und er hat sich ebenfalls zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet, welche u.a. medizinische Abklärungen eingeleitet hat (act. II Faszikel 9). Aufgrund dieser Umstände ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage ist, eine Eigenleistung zu erbringen, um für seinen Lebensunterhalt hinreichend aufzukommen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine IZU nach Art. 8a Abs. 2 SHV offensichtlich nicht erfüllt, so hat der im Jahr 2010 geschiedene Beschwerdeführer weder Betreuungsaufgaben im Rahmen einer Ehe oder Partnerschaft zu übernehmen noch absolviert er eine anerkannte Ausbildung auf Sekundär- oder Tertiärstufe (lit. a) noch ist er alleinerziehend mit Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern (lit. b; act. IIA Faszikel 1 und 6). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die IZU nach lit. a betraglich der MIZ entspricht und sich daraus in finanzieller Hinsicht ohnehin kein Nachteil ergeben würde (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die hier massgebende kantonale Verordnungsbestimmung sieht für angehende Bezüger von Leistungen der IV keine höheren Ansätze der IZU vor. Ein wie vom Beschwerdeführer geforderter Ermessenspielraum bei der Zulagenhöhe besteht nicht. Der Anspruch ist betragsmässig auf Fr. 100.-- (Art. 8a Abs. 1 und 2 lit. a SHV) bzw. bei Alleinerziehenden mit Betreuungsaufgaben auf Fr. 200.-- pro Monat (Art. 8a Abs. 2 lit. b SHV) beschränkt. Der Rechtssatz gestattet somit gar keine Ermessensbetätigung. Würde eine solche von der Behörde dennoch ausgeübt und dem Sozialhilfebezüger eine betragsmässig höhere als die vorgeschriebene Zulage gewährt, läge vielmehr eine Ermessensüberschreitung der Verwaltung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 10 damit eine Rechtsverletzung vor (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 26 N. 16 und 23). Umgekehrt trifft aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine behinderte Person „bei der Sozialbehörde nicht das Einkommen generieren kann wie ein Gesunder“ (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 1 und 4), klarerweise nicht zu. Inwiefern die Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat bereits erkannt, dass die vom Regierungsrat hinsichtlich der Höhe der IZU (einzig) getroffene Differenzierung zwischen Personen mit oder ohne Betreuungspflichten im Rahmen der ihm übertragenen Rechtsetzungskompetenzen liegt (VGE vom 27. Juli 2015, SH/2015/416, E. 3.2). Ebenso wenig liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Diskriminierung (vgl. E. 2.5 hiervor) von behinderten Sozialhilfebezügern vor. Dass behinderte Personen bei ansonsten gleichen Umständen im Vergleich zu Nichtbehinderten in Bezug auf die Ansprüche gemäss Art. 8a SHV schlechter gestellt wären, trifft nicht zu und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 3.4 Eine allfällige anderslautende behördliche Auskunft würde an der gesetzlichen Regelung (auch mangels vom Beschwerdeführer gestützt darauf getroffenen Dispositionen) nichts ändern und auch keine weitergehenden Ansprüche begründen. Damit erübrigen sich Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten, jedoch nicht aktenkundigen Aussage der ehemals zuständigen Sachbearbeiterin (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2015 (act. II 33 - 39) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegenden Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1039, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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