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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2016 200 2015 1037

19 maggio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,936 parole·~20 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2015

Testo integrale

200 15 1037 EL GRD/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 42, 46, 62, 68, 72, 89, 93, 98, 105, 134, 160, 162, 168, 175). Im Rahmen einer periodischen Revision prüfte die AKB die EL rückwirkend neu, wobei sie ab dem Heimeintritt per 29. Oktober 2012 eine im Zweig der Invalidenversicherung gewährte Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades anrechnete, welche bisher unberücksichtigt geblieben war. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. September 2015 (act. II 197, 200) forderte sie die im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar bis 31. August 2015 zu viel bezogene EL von Fr. 50‘496.-- (act. II 197/2) bzw. Fr. 11‘280.-- (act. II 200/2) zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 215) mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 (act. II 216) fest, wobei sie gleichzeitig auf ein gestelltes Erlassgesuch nicht eintrat. B. Mit Eingabe vom 23. November 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: «Hauptbegehren 1. Der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2015 und die Rückerstattungsverfügungen vom 7. September 2015 seien aufzuheben. 2. Es sei der Verzicht auf eine Rückforderung zu verfügen. Eventualbegehren zu Begehren gemäss Ziffer 2 3. Soweit eine Rückerstattungspflicht besteht, sei die Rückerstattung zu erlassen. Eventualbegehren zu Begehren gemäss Ziffer 1 bis 3 4. Der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2015 und die Rückerstattungsverfügungen vom 7. September 2015 seien aufzuheben und die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin» Mit separater Eingabe ersuchte er gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt und ergänzte dieses Gesuch am 11. bzw. 13. Januar sowie 15. Februar 2016. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 3. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IC] 1-7). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2015 (act. II 216). Streitig und zu prüfen ist einzig die Zulässigkeit der Rückforderung der zwischen 1. Oktober 2012 bis 31. August 2015 zu viel bezogenen EL im Umfang von insgesamt Fr. 61‘776.--. Soweit mit der Beschwerde auch die beiden Verfügungen vom 7. September 2015 (act. II 197, 200) mitangefochten wurden, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügungen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügungen zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Das separate Hauptbegehren, wonach der Verzicht auf eine Rückforderung zu verfügen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) hat keine selbständige Bedeutung, wird die damit angestrebte Rechtsfolge doch bereits mit der ersatzlosen Aufhebung des Einspracheentscheids (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1) erreicht. Schliesslich steht der eventualiter beantragte (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) Erlass er Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (act. II 216/2 E. 5; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für die erhobenen Rügen (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. B Ziff. 7 f.; Eingabe vom 3. Mai 2016 S. 2) im Zusammenhang mit den erst nach dem Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen vom 23. Oktober 2015 (act. II 218, 223), die unter anderem eine zweigübergreifende Verrechnung betreffen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.1.1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitäler lebende Personen), fallen unter die Ausgaben in erster Linie die Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 19 Abs. 2 lit. b ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 ELG). 2.1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie – bei gegebenen Voraussetzungen – unter dem Titel Vermögensverzehr ein Anteil des Reinvermögens. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11 ELG). Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen werden grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3412.01). Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals jedoch auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung angerechnet (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 6 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; Rz. 3457.01 WEL). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 7 unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). 2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3. 3.1 Es ist aktenkundig und unbestritten (Beschwerde S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 22), dass in der fraglichen Periode vom 1. Oktober 2012 bis 31. August 2015 im Rahmen der EL-Verfügungen (act. II 160, 162, 168, 175) zwar jeweils die Heimtaxe als Ausgabenposition berücksichtigt wurde, die Hilflosenentschädigung hingegen keinen Eingang in die Berechnung fand (act. II 159, 161, 167, 174). Aufgrund des Heimeintrittes wäre die Hilflosenentschädigung in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV zwingend als Einnahme anzurechnen gewesen, wobei im vorliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 8 Kontext unerheblich ist, dass die Invalidenversicherung die Ansätze nicht auf einen Viertel reduzierte (vgl. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit steht fest, dass die EL im betreffenden Zeitraum fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen sind somit ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor) und unbesehen einer allfälligen Meldepflichtverletzung oder eines Verschuldens des Beschwerdeführers ist grundsätzlich von einer Rückerstattungspflicht auszugehen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Was die Höhe der zu viel ausgerichteten EL anbelangt, wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1), dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. II lit. B Ziff. 11; Eingabe vom 3. Mai 2016 S. 2) – die faktisch ausgerichtete Hilflosenentschädigung massgebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu Recht berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Neuberechnung der EL deshalb die für schwere Hilflosigkeit (zu Hause) bezogene Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1‘856.-- im Jahr 2012 (act. II 193, 210), Fr. 1‘872.-- in den Jahren 2013 und 2014 (act. II 165/2, 172/2, 194, 196) sowie Fr. 1‘880.-- im Jahr 2015 (act. II 198, 207/2). Weil die übrigen Positionen weder bestritten sind noch zu Bemerkungen Anlass geben, ist die ermittelte Rückerstattungsforderung in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Von Amtes wegen zu prüfen bleibt, ob der Anspruch zufolge Zeitablaufs verwirkt ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 55; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 176 N. 782). 4. 4.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 9 Verwirkungsfolge kann jedenfalls für die EL, welche ein Jahr vor dem Erlass der Rückerstattungsverfügung erbracht wurden, nicht eintreten. Denn die Verwirkungsfrist kann nicht laufen, solange die periodische Leistung noch gar nicht erbracht worden ist (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 S. 11, 122 V 270 E. 5b bb S. 276; SVR 2012 IV Nr. 33 S. 131 E. 3.1 f.; vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 60). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sein müssen (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 10 weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 4.2 Im Nachgang zur elektronischen Korrespondenz mit der Schwester des Beschwerdeführers forderte der zuständige Sachbearbeiter der AHV- Zweigstelle … diese mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) auf, im Hinblick auf den geplanten Heimeintritt ihres Bruders und die in diesem Zusammenhang einzuleitende Überprüfung des EL-Anspruchs das Revisionsformular innert Frist unterzeichnet zu retournieren. Auf dem entsprechenden Formular, welches der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2012 eigenhändig unterschrieb, figurierte in der Zeile «Hilflosenentschädigung der AHV/IV oder SUVA» ein vorgedruckter Wert von «0» (act. II 141/2 Ziff. 3.11), was offensichtlich tatsachenwidrig war und prinzipiell eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG darstellt. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass ihm durch das Unterzeichnen des Formulars ein Fehler unterlief (Beschwerde S. 7 lit. B Ziff. 16). Zwischenzeitlich hatte der Zweigstellen-Sachbearbeiter am 20. Dezember 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert, dass der Beschwerdeführer per 29. Oktober 2012 in ein Heim eintreten werde (act. II 137). Sodann notifizierte die Schwester des Beschwerdeführers dem betreffenden Sachbearbeiter mit E-Mail vom 4. Februar 2013 (act. I 13), dass seit Februar 2012 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auf Basis einer Hilflosigkeit schweren Grades bestehe. Insoweit ist der Sachverhalt klar dokumentiert, womit nicht von Belang ist, ob die Aktenführung der AHV-Zweigstelle diesbezüglich allenfalls unzureichend war (Eingabe vom 3. Mai 2016 S. 2). Weil die AHV-Gemeindezweigstellen einen organisatorischen Teil der AKB und damit der Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG bilden, gilt grundsätzlich die Formel: «Was die Zweigstelle weiss, das weiss rechtlich gesehen auch die Ausgleichskasse» (BGE 140 V 521, E. 6). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin spätestens im Februar 2013 wenigstens erkennen können und müssen, dass bei gleichzeitigem Heimaufenthalt und Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Tatbestand von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15a ELV erfüllt sein könnte. Das erstmalige unrichtige Handeln erfolgte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 11 schliesslich mit den Verfügungen vom 14. März 2013 (act. II 160, 162), mit welchen die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch für die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 (act. II 160) bzw. ab 1. Januar 2013 bis auf weiteres (act. II 162) festlegte, ohne die Hilflosenentschädigung anzurechnen. Dass die Beschwerdegegnerin noch vor diesen Verfügungen auf die Hilflosenentschädigung aufmerksam gemacht wurde, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10 lit. B Ziff. 25) – nicht wesentlich, vielmehr kommt es darauf an, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin nach dem erstmaligen unrichtigen Handeln vom 14. März 2013 von einem Rückforderungsanspruch frühestens hätte Kenntnis erlangen können. 4.3 Am 2. Februar 2014 versandte die Beschwerdegegnerin den Leistungsausweis bezüglich der Ansprüche auf Invalidenrente sowie Hilflosenentschädigung im Kalenderjahr 2013 (act. II 165). Dieser standardisierte jährliche Vorgang beinhaltet systembedingt keine materielle Prüfung der bestätigten Ansprüche, zumal dafür nicht die Ausgleichskasse, sondern allein die IV-Stelle zuständig wäre (vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3039 ff.). Auch eine EL-Anspruchsprüfung ist damit selbstredend nicht verbunden, weshalb darin auch kein die relative Verwirkungsfrist auslösender Umstand zu erblicken ist. Andernfalls könnte auch der automatisierte monatliche Zahlungsverkehr der Ausgleichskasse als fristauslösendes Geschehen qualifiziert werden, denn die Auszahlungen sowohl der EL-Betreffnisse als auch der IV-Hilflosenentschädigung werden von der Beschwerdegegnerin bzw. der AHV-Zweigstelle angewiesen, soweit keine Verbandsausgleichskasse oder die Ausgleichskasse des Bundes involviert ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. a der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]; BSV, Wegleitung in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10001). Damit war auch der weitere Leistungsausweis vom 10. Januar 2015 (act. II 172) nicht fristauslösend, wobei die Verwirkungsfolge bezüglich der ein Jahr vor den Verfügungen vom 7. September 2015 (act. II 197, 200) ausgerichteten EL –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 12 also die ab September 2014 erbrachten Leistungen – ohnehin nicht mehr eintreten konnte (vgl. E. 4.1 hiervor). Erst mit dem Eingang der im Rahmen der periodischen Revision einverlangten Unterlagen am 14. Juli 2015 (act. II 177-191) wurde der Beschwerdegegnerin Gewahr, dass der Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung bezieht, und noch dazu zu den höheren Ansätzen einer «zu Hause» lebenden versicherten Person (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG). Der Rückerstattungsanspruch ist somit nicht verwirkt. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf die fehlerhaften Verfügungen (act. II 160, 162, 168, 175), mit welcher sie im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. August 2015 eine zu hohe EL zusprach, zurückkommen durfte. Zudem ist erstellt, dass einerseits der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Falschdeklaration vom 24. Dezember 2012 (act. II 141) eine Meldepflichtverletzung beging und andererseits die Beschwerdegegnerin trotz (möglicher) Kenntnis der relevanten Sachumstände mit den Verfügungen vom 14. März 2013 (act. II 160, 162) erstmals unrichtig handelte. Danach konnte sie den Rückerstattungsanspruch frühestens in den zwölf Monaten vor Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 7. September 2015 (act. II 197, 200) erkennen, also in jener Phase, in welcher die Verwirkungsfolge ausgeschlossen ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Rückerstattungsverfügungen mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2015 (act. II 216) folglich zu Recht geschützt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 13 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen Einspracheentscheid angefochten, der auf einem umfassend abgeklärten Sachverhalt basierte und schlüssig begründet wurde. Er anerkannte zudem, dass die Hilflosenentschädigung bei der EL als Einnahme hätte angerechnet werden müssen und er mit der Unterzeichnung des Formulars am 24. Dezember 2012 (act. II 141) einen Fehler beging. Seine Rügen beschränken sich – abgesehen von der geltend gemachten Verwirkung – hauptsächlich auf die hier nicht Streitgegenstand bildenden Verrechnungsmodalitäten und Erlassfragen (vgl. E. 1.2 hiervor). Das Prozessrisiko erscheint als derart ungünstig, dass auch eine über die notwendigen monetären Mittel verfügende Person ein solches Beschwerdeverfahren kaum anstrengen würde. Demgemäss ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. Nur am Rande sei erwähnt, dass zwar die Hilflosenentschädigung zur Prüfung der Bedürftigkeit praxisgemäss nicht als Einkommen anzurechnen ist (Entscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, EL/15/1037, Seite 14 Bundesgerichts [BGer] vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3), allein der Umstand des EL-Bezugs aber nicht ohne weiteres genügt, um auf eine Prozessarmut im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG zu schliessen (Entscheid des BGer vom 3. Februar 2011, 9C_767/2010, E. 2.1.4). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Doppel der Eingabe vom 3. Mai 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.