200 15 1003 IV GRD/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2002 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit der Geburt an Trisomie 21. Im Juli 2002 wurde sie durch ihre Eltern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 5/4 f., 6). Die IVB gewährte ihr medizinische Massnahmen (AB 7 f., 38) und Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (AB 13, 21). Nachdem die Versicherte zudem im Juli 2005 zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet worden war (AB 30), sprach die IVB der Versicherten gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte (AB 15/2 ff.) mit Verfügung vom 7. November 2005 ab dem 1. August 2004 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. März 2005 bis 30. September 2008 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (AB 16). Im Rahmen mehrerer Revisionen von Amtes wegen wurden neue Abklärungsberichte Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte erstellt (datiert vom 17. Oktober 2008 [AB 24/2 ff.], 16. Juli 2010 [AB 28/2 ff.] und 13. September 2013 [AB 43/2 ff.]) und die Hilflosenentschädigung mittleren Grades jeweils bestätigt (Mitteilungen vom 24. Oktober 2008 [AB 25], 19. Juli 2010 [AB 29] und 13. September 2013 [AB 44]). B. Anlässlich einer neuerlichen, im Juni 2015 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (vgl. AB 46) stellte die IVB – nach Einholung eines erneuten Abklärungsberichts vom 19. August 2015 (AB 47/2 ff.) – mit Vorbescheid vom 26. August 2015 (AB 48) die Reduktion der Hilflosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2015 in Aussicht, da die Versicherte in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Dritthilfe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 3 benötige und damit neu nur noch eine leichte Hilflosigkeit vorliege. Auf Einwand (AB 49) und Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2015 (AB 52) hin verfügte die IVB am 15. Oktober 2015 dem Vorbescheid entsprechend und reduzierte die Hilflosenentschädigung für Minderjährige und setzte den Anspruch für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017 auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit fest (AB 53). C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch Fürsprecher C.________ – am 13. November 2015 Beschwerde. Sie beantragt in der Begründung vom 11. Dezember 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin – nach Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 14./18. Januar 2016 (AB 59/3 ff.) – die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. April 2016 bzw. Duplik vom 25. April 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher C.________ am 9. Mai 2016 seine Kostennote ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Oktober 2015 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. 1.3 Streitig ist die Differenz zwischen der Hilflosenentschädigung bei leichter und mittlerer Hilflosigkeit. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2015 (AB 53 S. 2) beträgt der tägliche Ansatz bei Hilflosigkeit leichten Grades Fr. 15.70 und bei einer solchen mittleren Grades Fr. 39.20, ausmachend eine Differenz von Fr. 23.50 pro Tag. Für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017 resultiert dabei offensichtlich ein Streitwert von weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 7 (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 8026). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (KSIH Rz. 8025). 2.5 Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 8 de liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und des Verfahrens (vgl. nachfolgend) gelten analog (KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). 2.5.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente – bzw. eine Hilflosenentschädigung – zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente – und analog auch einer Hilflosenentschädigung – nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 9 2.5.3 Eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.5.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; BGE 137 V 424). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob im Vergleichszeitraum seit der letzten Zusprechung der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades vom 13. September 2013 (AB 44) und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2015 (AB 53) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist. Dabei ist einzig streitig, ob die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Notdurft ab dem 1. Dezember 2015 weiterhin als hilflos gilt. 3.2 Der Mitteilung vom 13. September 2013 (AB 44) lag zur Hauptsache der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom gleichen Datum (AB 43) zugrunde. Darin wurde die Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades aufgrund der notwendigen erheblichen Dritthilfe in vier von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – mitunter auch der Verrichtung der Notdurft – bejaht. In Bezug auf die Verrichtung der Notdurft – namentlich die Körperreinigung und Überprüfung der Reinlichkeit – wurde was folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin könne alleine Urin lösen gehen. Nach dem Stuhlgang müsse man ihr helfen beim Reinigen; sie rufe jeweils, wenn sie fertig sei. Sie trage keine Windeln mehr. Für die Körperreinigung rufe sie immer noch, sie könne sich nicht selber reinigen. Auch in der Schule rufe sie zum Putzen. Für die Körperreinigung gäbe es Hilfsmittel, welche die Beschwerdeführerin bedienen könnte (Dusch-WC). Anlässlich der nächsten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 10 Revision müsse über eine entsprechende Anschaffung mit möglichem Gesuch um Kostenübernahme bei der IV nachgedacht werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin 11-jährig, weshalb dieser Punkt dieses Mal noch berücksichtigt werde (AB 43/4 Ziff. 5.5). 3.3 Die nun angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 (AB 53) beruht insbesondere auf dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 19. August 2015 (AB 47) und der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. September 2015 (AB 52). Darin wird die Beschwerdeführerin im Bereich 'Verrichten der Notdurft' nicht mehr als hilfsbedürftig betrachtet. Sie trage keine Windeln, sie werde zu Hause und in der Schule zum Toilettentraining aufgefordert. Sie gehe seit längerem alleine auf die Toilette, das Ordnen der Kleider übernehme sie selber zuverlässig. Auch die Körperreinigung übernehme sie selber, jedoch nicht immer zuverlässig. Die Mutter lasse die Beschwerdeführerin gewähren, da sie täglich am Abend beim zuverlässigen Duschen begleitet werde. Teilweise lege die Mutter der Beschwerdeführerin für einen längeren Ausflug aus Sicherheitsgründen eine Einlage ein, da es nicht auf die Toilette reichen würde. Bei der Monatshygiene müsse der Beschwerdeführerin geholfen werden. Ganz allgemein sei die Hilfe in diesem Bereich seit längerem nicht mehr in erheblichem Ausmass notwendig (AB 47/6 Ziff. 5.5). Auf Einwand hin (AB 49) hielt der Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 25. September 2015 (AB 52) an seiner Einschätzung fest. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu Hause und in der Schule zum Toilettentraining angehalten werden müsse, gehe sie seit längerem selber auf die Toilette und sie übernehme das Hochziehen sowie Ordnen der Kleider selber zuverlässig. Angaben der Mutter zufolge übernehme die Beschwerdeführerin zu Hause auch das Reinigen des Gesässes selber, doch mache sie das nicht immer zuverlässig. Die Mutter lasse die Beschwerdeführerin aber gewähren, da diese jeden Abend dusche und zur zuverlässigen Übernahme der Intimpflege aufgefordert werde. Das Benutzen von Feuchttüchern könnte die zuverlässige Reinigung erleichtern. Lediglich bei längeren Ausflügen lege die Mutter aus Sicherheitsgründen eine Einlage ein, da es allenfalls nicht auf die Toilette reichen könnte. Wenn nun die Beschwerdeführerin regelmässig einnässen würde, müssten die Einlagen täglich eingeklebt werden, was jedoch nicht der Fall sei. Die Hilfe bei der Monatshygiene könne nicht berücksichtigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 11 werden, da es sich nicht um eine tägliche Hilfe handle. Das Toilettentraining bzw. das Schicken auf die Toilette könne nicht als erhebliche Dritthilfe eingestuft werden. Die Hilfe in diesem Bereich sei seit längerem nicht mehr in erheblichem Ausmass notwendig (AB 52/3 f. Punkt 5.5). 3.4 Nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.2 hiervor) war die Hilflosigkeit im Bereich 'Verrichten der Notdurft' bereits anlässlich der letzten Revision bloss noch grenzwertig erstellt. Im Gegensatz dazu bedurfte die Beschwerdeführerin zur Zeit der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung im Jahr 2005 gemäss Angaben der Eltern zusätzlich noch der Hilfe beim Ordnen der Kleider (vor und nach der Notdurft; AB 30/3 Ziff. 3.1.5) und gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung trug sie damals noch tags und nachts Windeln, wobei sie nicht meldete, wenn sie in die Windeln gemacht hatte (AB 15/6 Ziff. 5.5). In der Folge (2008) trug sie nur noch nachts Windeln, jedoch musste man tagsüber alle Stunden mit ihr auf die Toilette gehen, damit sie trocken blieb; nach der Toilette musste sie gereinigt werden. Die Kleider richtete sie mit Ausnahme der Knöpfe selber (AB 24/5 Ziff. 5.5). Im Jahr 2010 konnte die Beschwerdeführerin dann alleine Urin lösen gehen, jedoch musste man ihr nach dem Stuhlgang noch beim Reinigen helfen (AB 28/6 Ziff. 5.5). Anlässlich der letzten Revision war von einer Hilfe beim Ordnen der Kleider keine Rede mehr; akzeptiert wurde aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin (11 Jahre) einzig noch die Hilfe bei der Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit, wobei zugleich in Aussicht gestellt worden ist, dass bei der nächsten (vorliegend umstrittenen) Revision über die Anschaffung eines diesbezüglichen Hilfsmittels (Dusch-WC) anstelle der Dritthilfe nachgedacht werden müsse (AB 43/4 Ziff. 5.5; vgl. E. 3.2 hiervor). Aktuellen Abklärungen zufolge geht die Beschwerdeführerin nunmehr alleine auf die Toilette (AB 47/6 Ziff. 5.5; vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit das nachträglich von der Mutter (AB 49/3), der Tagesmutter (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5), der Lehrerin (BB 4) und der Schule (BB 6) in Abrede gestellt wird, mag dies zwar deren subjektiven, mitunter von früher geprägten Empfinden entsprechen (vgl. dazu generell die Ausführungen der Mutter in AB 49), doch verkennen sie dadurch die eben wiedergegebenen, aktenmässig klar erstellten Fortschritte der Beschwerdeführerin. So kann die Beschwerdeführerin mittlerweile selbstständig urinieren, auch wenn es hierfür teilweise (noch) einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 12 entsprechenden Aufforderung bedarf. Sicherheit verleihen dabei zusätzlich die Inkontinenzbinden. Auch den Stuhlgang kann die Beschwerdeführerin nunmehr eigentlich selbstständig erledigen. Dritthilfe bedarf es nur dann, wenn gerade jemand in der Nähe ist und die Beschwerdeführerin ruft (vgl. BB 4 Toilettengang Ziff. 5) bzw. zur gründlichen Reinigung (vgl. BB 6/2 Mitte), wovon die Mutter aber bewusst absieht (vgl. AB 47/6 Ziff. 5.5). Insoweit decken sich die Ausführungen der Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs mit denjenigen der übrigen betreuenden Personen. Somit bedarf es nach dem Toilettengang keiner (regelmässigen) Nachkontrolle, zumal die Mutter eine Begleitung und Kontrolle beim allabendlichen Duschen als ausreichend erachtet. Besondere Unterstützung bei der Menstruation stellt sodann gemäss Rechtsprechung keine Teilfunktion der Verrichtung der Notdurft dar (vgl. BGE 121 V 88 E. 6.c S. 95 f.). Dem entsprechend liegt in Bezug auf das Verrichten der Notdurft keine Hilfsbedürftigkeit dahingehend mehr vor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin erheblicher Hilfe bedürfte (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach dem Dargelegten eine hinsichtlich des Grades der Hilflosigkeit relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. In Bezug auf die Verrichtung der Notdurft ist kontinuierlich eine Verselbstständigung eingetreten, die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter entbehrlich macht. 3.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht zufolge der inzwischen erreichten Verbesserung in den Lebensverrichtungen allein noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabgesetzt. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, IV/15/1003, Seite 13 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.