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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2015 200 2014 995

26 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,313 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (ER RD 1070/2014)

Testo integrale

200 14 995 ALV KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte in … nach der Matura eine …mittelschule besucht und später ein …diplom erworben. Danach studierte er …wissenschaften sowie …, war als … tätig und absolvierte in der Schweiz eine Weiterbildung an einem … (Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV; act. IIC], 54). Aufgrund eines am 30. Juni 2013 ausgelaufenen Engagements als … (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. IIA], 40-58) meldete er sich am 21. Juni 2013 bei der RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIC 3 f.) und beantragte am 10. Juli 2013 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2013 (act. IIA 59-62). Ein am 26. Juni 2014 gestelltes Gesuch des Versicherten um Übernahme der Kosten für den Lehrgang … an der B.________ (Akten der RAV [act. IIB], 33-35, 38-42), beschied das beco mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (act. IIB 48 f.) abschlägig und hielt daran auf Einsprache hin (act. IIB 73-75) mit Entscheid vom 22. September 2014 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 21-24) fest. B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien die Kosten des besagten Lehrgangs zu vergüten. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 21-24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bildungsmassnahmen in Form eines individuellen Kurses mit Abschluss … an der B.________. 1.3 Die Kosten für den Lehrgang betragen rund Fr. 6‘000.-- (act. IIB 4, 34 f.), weshalb der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 5 sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.2 Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist sodann festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verfügt nach der Aktenlage über grosse berufliche Erfahrung, ein entsprechendes … Fachwissen und gute Empfehlungen (act. IIA 3 f., 19 f., 22-27, 42 f., 57-62; act. IIB 68-70; act. IIC 22 f., 28 f., 53-58). Nach langjähriger …tätigkeit möchte er seinen beruflichen Schwerpunkt in Richtung … verlagern, da Festanstellungen an … immer seltener würden und neue, befristete Engagements mit zunehmendem Alter schwieriger erhältlich seien (act. IIB 32). Sein …diplom mit Auszeichnung (act. IIC 54) soll nach Darstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als …diplom anerkannt sein (act. IIB 32). Ob er die Anerkennung des in einem Nicht-EU/EFTA-Staat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 6 erworbenen Diploms durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) prüfen liess (vgl. Art. 4 f. der Verordnung vom 12. November 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz [V-HFKG; SR 414.201] bzw. Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch>), geht aus den Akten nicht hervor. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offen bleiben, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Kostenübernahme des angestrebten Lehrgangs – wie aufzuzeigen sein wird – vorliegend nicht erfüllt sind. 3.2 Weil seine bisherigen Bewerbungen für grössere …pensen oder für eine Anstellung an einer staatlichen Institution in der Regel am fehlenden …diplom gescheitert seien und um seine Möglichkeiten auf dem Stellenmarkt zu verbessern, strebt der Beschwerdeführer den entsprechenden …- Abschluss der B.________ an, wobei einzelne Teile der bisherigen Studien- bzw. Berufstätigkeit im Lehrgang angerechnet werden könnten (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 5; act. IIB 28-32, 63-66; Beschwerde S. 2 Abs. 4). Mit dem Studiengang … sollen gemäss Studienführer (act. IIB 1- 22) in den Bereichen … diverse Fähigkeiten vermittelt werden, darunter namentlich auch solche … Natur (act. IIB 18 f. Ziff. 2.2.1 lit. B, Ziff. 2.2.2 und 2.2.3). Bei erfolgreichem Abschluss wird ein eidgenössisch anerkanntes Diplom ausgestellt (act. IIB 20 Ziff. 1.6; vgl. <www…ch>). In den Akten finden sich zwei Antwortschreiben auf Stellenbewerbungen vom 27. Februar und 27. März 2014 (act. I 2 f.; act. IIB 71 f.), in denen darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer über kein …diplom für das … verfügt. Daran würde sich durch den streitigen Kursbesuch jedoch nichts ändern, da der angestrebte Abschluss nicht einem …diplom für eine … entspricht (vgl. Reglement … vom … 1998; abrufbar unter <www…ch>, …) und für eine entsprechende Stellenbewerbung von vornherein untauglich wäre, was der Beschwerdeführer denn auch selbst einsieht (vgl. Beschwerde S. 2 Abs. 5). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung C.________ vom 29. August 2013 (act. I 4; act. IIB 27; act. IIC 38), in welchem ebenfalls vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer über keinen Abschluss für eine Anstellung an einer … verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 7 3.3 Was eine allfällige Anstellung an einer … anbelangt, sind … Kenntnisse einer erfolgreichen Bewerbung sicherlich förderlich. Entscheidend ist indes, dass ein eidgenössisch anerkanntes Diplom für die Anstellung an einer … nicht zwingend vorausgesetzt wird (vgl. beispielsweise: …), wofür der Beschwerdeführer selber mit seiner Tätigkeit als … in der vom Verein D.________ betriebenen … (act. IIA 3 f., 28-39) den Tatbeweis erbracht hat. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des kantonalen …gesetzes vom … 2011 (…; BSG …) stellen die … die … mit einem privatrechtlichen Vertrag an, wobei die kantonale …verordnung vom … 2012 (…; BSG …) – anders als das kantonale Gesetz vom … 1993 über … (…; BSG …) – nicht explizit vorsieht, dass die Anstellungsbehörden anzustreben haben, … anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden anerkanntes Diplom verfügen. Zwar ist dem Vortrag der …direktion (…) an den Regierungsrat zur … vom … 2012 (Ziff. 4, Erläuterung zu Art. 14 [abrufbar unter <www.rr.be.ch>, Regierungsratsbeschlüsse/Sitzungen/Regierungssitzung vom … 2012/…]) zu entnehmen, dass … in der Regel ein Diplom mitbringen sollten, um an einer (anerkannten) … angestellt zu werden, dabei kann indes auch ein früheres Diplom eines … oder ein Diplom einer vergleichbaren Ausbildungsstätte genügen, was darauf hindeutet, dass der Schwerpunkt auf den … Fähigkeiten liegt und nicht das formelle Kriterium einer eidgenössischen Anerkennung massgebend sein soll. Vor diesem Hintergrund würde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den fraglichen Kurs wohl theoretisch begünstigt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) aber nicht tatsächlich in erheblichem Mass gefördert, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Bildungsmassnahme zu verneinen ist (vgl. AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Januar 2014, lit. A Ziff. 23 f.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2382 N. 663 f.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 60 N. 12 ff.). Die Akten enthalten denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Chancen des Beschwerdeführers für eine Anstellung an einer … durch den angestrebten …-Abschluss wesentlich er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 8 höht werden könnte. Namentlich liegen keine Absagen von potentiellen Arbeitgebern vor, in welchen die Ablehnung der Stellenbewerbung mit dem Fehlen eines eidgenössisch anerkannten Diploms begründet wird. Die entsprechende Behauptung in der Beschwerde (S. 3 Abs. 3) wurde seitens des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise (mittels entsprechender Beweismittel) belegt. Der Lehrgang … ist für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit zwar bestimmt und geeignet, in Anbetracht der grossen beruflichen Erfahrung und Fachkenntnisse des Beschwerdeführers jedoch nicht notwendig um die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern. Mithin gebietet die Arbeitsmarktlage diese Massnahme vorliegend nicht unmittelbar, womit es auch an der arbeitsmarktlichen Indikation fehlt (vgl. E. 2.3.2 hievor; AVIG-Praxis AMM lit. A Ziff. 16; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2381 f. N. 660 ff.; AGNES LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, 2006, S. 34 f. und S. 79 f.). Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund seines im Ausland erworbenen …diploms mit Auszeichnung (act. IIC 54) bereits über die fachliche Befähigung verfügen, um als … tätig zu sein, was auch seine Anstellung beim Verein D.________ zeigt (act. IIA 3 f., 28-39). Rechtsprechungsgemäss besteht im Übrigen kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für einen Kurs, welcher einem im Ausland ausgebildeten Versicherten dazu dient eine schweizerische Berufsausübungsbewilligung zu erhalten. Die Unmöglichkeit, ihn (in seinem Beruf) zu vermitteln, ist nicht auf arbeitsmarktliche Gründe zurückzuführen, womit es unter der Annahme einer derartigen Konstellation auch deshalb an einer arbeitsmarktlichen Indikation fehlen würde (vgl. ARV 1988 Nr. 4 S. 30; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 280; AVIG-Praxis AMM lit. B Ziff. 4). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 21-24) verneinte. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober 2014 erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, ALV/14/995, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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