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Bern Verwaltungsgericht 27.11.2014 200 2014 989

27 novembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,333 parole·~17 min·1

Riassunto

Ablehungsbegehren vom 17. Oktober 2014

Testo integrale

200 14 989 SCHG SCP/TOZ/ARJ Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil vom 27. November 2014 in der Besetzung von: Vorsitzender Verwaltungsrichter Schütz Mitglieder Fürsprecher Cadotsch und Dr. med. Gubler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 17. Oktober 2014

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 25. Januar 2006, K 45/04, bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) den vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Februar 2004, SCHG 63956/53/2003, angeordneten Ausschluss von Dr. med. A.________ für zwei Jahre von der Kassenpraxis mehrerer Krankenversicherer. Am 21. Juni 2006 und 26. Juni 2007 erhoben verschiedene Krankenversicherer, vertreten durch santésuisse, Klage gegen Dr. med. A.________ mit den Rechtsbegehren, dieser sei zu verpflichten, basierend auf dem Entscheid EVG K 45/04 vom Jahresumsatz 2004 (inkl. veranlasste Kosten) einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zurückzuerstatten, und der auf zwei Jahre begrenzte Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung dauerhaft zu verfügen (Verfahren SCHG/2006/66915 und SCHG/2007/68332). Mit Entscheid vom 25. März 2008, K 9/07, wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Dr. med. A.________ gegen das Urteil des Schiedsgerichts vom 5. Dezember 2006 (SCHG 64336/9/2004, 64617/32/2004 und 65539/16/2005) betreffend die Klage verschiedener Krankenversicherer vom 8. Juni 2004 ab, soweit es um die Rückerstattung von Fr. 1'010'000.-- wegen unwirtschaftlicher Behandlung für die Jahre 1998 bis 2003 ging; hinsichtlich der Frage des dauernden Ausschlusses von Dr. med. A.________ von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wies es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. In der Folge wurde das Verfahren unter der Nummer SCHG/2008/69286 geführt. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2011 vereinigte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Schiedsgerichts die drei Verfahren (SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 3 Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 hiess das Schiedsgericht die Klagen gut. Es verpflichtete Dr. med. A.________ für die Jahre 2004 und 2005 den Betrag von Fr. 136'836.50 zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1) und schloss diesen - im Verhältnis zu den Klägern - definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus (Dispositiv- Ziffer 2); dessen Begehren auf eine öffentliche Schlussverhandlung wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Entscheid vom 1. April 2014, 9C_885/2013, hiess das Bundesgericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ gegen das Urteil des Schiedsgerichts vom 30. Oktober 2013 (Verfahren SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286) gut, soweit darauf einzutreten war. Das besagte Urteil des Schiedsgerichts wurde aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache wurde zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen 3.1 und 3.2 des höchstrichterlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 hielt der nunmehr zuständige Instruktionsrichter des Schiedsgerichts, Verwaltungsrichter B.________, unter anderem fest, dass die Klage vom 8. Juni 2004 - soweit entsprechend offene Anträge vorlägen - (vgl. EVG K 9/07 und BGer 9C_885/2013) unter der Verfahrensnummer SCHG/2014/…, die Klage vom 21. Juni 2006 (BGer 9C_885/2013) unter der Verfahrensnummer SCHG/2014/… und die Klage vom 26. Juni 2007 (BGer 9C_885/2013) unter der Verfahrensnummer SCHG/2014/… geführt würden. Verwaltungsrichter B.________ vereinigte die drei Verfahren. Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, sich zum weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehen zu äussern. Schliesslich wurden Dr. med. A.________ die ab der von den klagenden Krankenversicherern eingereichten Daten-CD erstellten Papierausdrucke zur Einsichtnahme zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit, bis zum 5. Juni 2014 seine bisherigen Ausführungen zur Sache ergänzend zu begründen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 4 Am 13. Juni 2014 ersuchte Dr. med. A.________ erstmals um Fristerstreckung bis zum 15. Juli 2014. Diesem Gesuch entsprach Verwaltungsrichter B.________ am 16. Juni 2014. Einem zweiten Gesuch vom 9. Juli 2014 (Fristerstreckung bis 8. August 2014) wurde am 10. Juli 2014 entsprochen. Am 17. Juni 2014 hatten die klagenden Krankenversicherer eine Stellungnahme eingereicht. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. C.________ unter Bezugnahme auf die Verfahrensnummer SCHG/2010/789 unaufgefordert und ohne in den derzeit noch vorliegenden Verfahren als Vertreter bezeichnet gewesen zu sein, mit, er vertrete Dr. med. A.________ mit sofortiger Wirkung nicht mehr. Am 7. August 2014 reichte Dr. med. A.________ eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag auf eine weitere Fristerstreckung zur Stellungnahme. Diesen Antrag wies Verwaltungsrichter B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2014 ab mit der Begründung, die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit sei weder medizinisch belegt noch tatsächlich erstellt. Am 19. August 2014 reichte Dr. med. A.________ eine weitere Stellungnahme ein, (wiederum) ohne die zur Verfügung gestellten Papierausdrucke der Daten-CD zurückzusenden. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2014 setzte Verwaltungsrichter B.________ (nach erfolgter zweimaliger Aufforderung) Dr. med. A.________ eine letzte Frist zur Rücksendung der ihm zur Einsichtnahme zugestellten Unterlagen bis zum 3. September 2014 an. Am 1. und 2. September 2014 reichte Dr. med. A.________ weitere Stellungnahmen ein, ohne die vom Gericht verlangten Unterlagen zurückzusenden. Die klagenden Krankenversicherer reichten am 3. September 2014 aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zur Legitimation der Vertreterin der Kläger und am 10. September 2014 die in Aussicht gestellten Vollmachten ein.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2014 hatte Verwaltungsrichter B.________ unter anderem festgehalten, dass mit Blick darauf, dass die verlangten Papierausdrucke der Daten-CD nicht zurückgesandt worden seien bzw. Dr. med. A.________ diese Akten der Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet habe, die Papierausdrucke erneut erstellt und als Gerichtsdoppel den Gerichtsakten beigefügt würden. Die Dr. med. A.________ zugesandten Akten würden diesem - mit allfälligen Kostenfolgen - überlassen. Am 12. September 2014 reichte Dr. med. A.________ eine weitere Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2014 schloss Verwaltungsrichter B.________ das Beweisverfahren und den Schriftenwechsel. Gleichzeitig setzte er den Termin der von Dr. med. A.________ beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auf den 23. Oktober 2014 an. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchten die klagenden Krankenversicherer um Sistierung des Verfahrens bis voraussichtlich März 2016; die Parteien befänden sich derzeit in Vergleichsverhandlungen. Dieses Begehren wies Verwaltungsrichter B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2014 ab mit der Begründung, die Prozessinstruktion sei soweit abgeschlossen, dass die öffentliche Schlussverhandlung durchgeführt werden könne und eine Verschiebung des angesetzten Termins allein vor dem Hintergrund laufender Vergleichsverhandlungen angesichts des aktuellen Verfahrensstands und des dem Gericht entstehenden weiteren erheblichen Aufwands ausgeschlossen sei. Es stehe den Parteien allerdings frei, nach Durchführung der Schlussverhandlung erneut um Sistierung zu ersuchen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 6 C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte Dr. med. A.________ (Gesuchsteller) ein Ablehnungsgesuch gegen Verwaltungsrichter B.________ (Gesuchgegner). Am 21. Oktober 2014 reichte er eine weitere Stellungnahme ein; am 22. Oktober 2014 ging beim Schiedsgericht ein Fax-Schreiben des den Gesuchsteller behandelnden Arztes, PD Dr. med. D.________, Facharzt für Kardiologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH, gleichen Datums ein. Zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens wurde ein weiteres Verfahren eröffnet (SCHG/2014/989). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter insbesondere fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die aufgeworfenen Ausstandsfragen bildeten, mithin die vom Gesuchsteller gestellten weiteren Verfahrensanträge, soweit sie nicht die Ablehnung des Gesuchgegners beträfen, in die Hauptverfahren verwiesen würden und dass sich das Ablehnungsbegehren einzig auf den Gesuchgegner beziehe, folglich für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller gegen die weiteren, ihm namentlich bereits bekannten Mitglieder der Spruchbehörde nichts einzuwenden habe. Der Instruktionsrichter sagte zudem die auf den 23. Oktober 2014 angesetzte öffentliche Schlussverhandlung ab; deren Neuansetzung erfolge nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Ablehnungsverfahrens. Die Verfahren SCHG/2014/… bis … würden, soweit nicht das Ablehnungsbegehren betreffend, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (SCHG/2014/989) sistiert. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 verzichtete der Gesuchgegner auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen und beantragte die Abweisung des Begehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2014 hielt der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass die Akten der Verfahren SCHG/2014/… ff. von Amtes wegen beigezogen würden und darüber hinaus kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 7 Erwägungen: 1. Über Ablehnungsbegehren entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) die in der Sache zuständige Behörde, unter Ausschluss der Betroffenen. Mithin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss von Verwaltungsrichter B.________, über das Ablehnungsbegehren von Dr. med. A.________ zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geben Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Prozessparteien Anspruch auf eine richtige Besetzung des Gerichts. Dazu gehört wesentlich, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten liegen. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umstände ist indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Prozesspartei abzustellen; das Misstrauen hinsichtlich der Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begründet erscheinen (BGE 120 V 357 E. 3a S. 365).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 8 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfahrensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorgesehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK beschränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG aufgeführten Gründen befangen sein könnte. 2.3 Die Ausstandspflicht steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf Beurteilung durch die ordentlichen, durch Rechtssatz bestimmten Verwaltungsrechtspflegeorgane. Der Ausstand muss deshalb die Ausnahme bleiben, und die Ausstandserklärung eines Behördemitglieds oder dessen Unterstützung eines Ablehnungsbegehrens darf nicht unbesehen hingenommen werden. Die Befürchtungen mangelnder Unvoreingenommenheit müssen aufgrund der konkreten Umstände als ernsthaft und begründet erscheinen, damit sich ein Ausstand als rechtmässig erweist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 9 N. 9 mit Hinweisen). 3. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchgegner hauptsächlich vor, seine Eingaben absichtlich unberücksichtigt gelassen und in verschiedener Hinsicht von BV und EMRK garantierte Verfahrensrechte verletzt zu haben. 3.1 Er sieht zunächst darin, dass der Gesuchgegner mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2014 die Beweisanträge des Gesuchstellers auf Zeugen- sowie Parteibefragung abgewiesen hat, eine Verletzung der Verfahrensrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. des Rechts auf eine öffentliche Beweisabnahme (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 4 f. und 7 f; vgl. auch Eingabe vom 7. August 2014, S. 2). Dies trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht die öffentliche Beweisabnahme (Entscheid des BGer

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 9 vom 7. Oktober 2011, 8C_491/2011, E. 3.3) bzw. der Öffentlichkeitsgrundsatz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Entscheid des BGer vom 28. April 2014, 8C_72/2014, E. 5). Insoweit erweisen sich die rechtlichen Darlegungen in der prozessleitenden Verfügung vom 24. September 2014 als korrekt. Demnach hatte der Gesuchgegner in seiner Eigenschaft als neutraler Vorsitzender des Schiedsgerichts und damit als für die Instruktion des Verfahrens allein zuständiger Instruktionsrichter (Art. 46 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11] i.V.m. Art. 69 VRPG) mit Blick auf den Charakter der vom Gesuchsteller beantragten öffentlichen Schlussverhandlung über die von ihm verlangten Beweismassnahmen zu befinden. Mit der Erklärung in der besagten prozessleitenden Verfügung, der rechtlich erhebliche Sachverhalt werde als hinreichend geklärt erachtet, hat er die Beweisanträge des Gesuchstellers implizit abgelehnt und die damit aufgeworfenen Fragen explizit in die gerichtliche Beweiswürdigung verwiesen. Aus dieser Instruktionshandlung kann - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers - nicht auf eine Befangenheit des Gesuchgegners geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich bei den vom Gesuchsteller erhobenen Einwendungen um solche materieller Natur, welche sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gesuchgegners richten, jedoch nicht dessen Unparteilichkeit beschlagen. Sie sind vielmehr von der Sorge getragen, das Urteil könnte - aufgrund der abgewiesenen Beweisanträge - mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne des Gesuchstellers. Solche Einwendungen sind - wie in der erwähnten prozessleitenden Verfügung zutreffend dargelegt - von der zuständigen Spruchbehörde erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Es besteht somit kein Anlass, die vom Gesuchsteller erhobenen Rügen im Rahmen des vorliegenden Ablehnungsverfahrens zu beurteilen, da sie Fragen beschlagen, welche die Beweiswürdigung betreffen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 10 3.2 Weiter macht der Gesuchsteller eine missbräuchliche Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht geltend (vgl. Eingabe vom 1. September 2014). 3.2.1 Diesbezüglich hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 9C_885/2013 (E. 3.2.2) erkannt, dass nach Art. 23 Abs. 1 VRPG die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten haben, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt als Minimalgarantie das Recht der Parteien auf Einsichtnahme in alle nicht rein internen Verfahrensakten (mit der Möglichkeit, Kopien zu erstellen) am Sitz der entscheidenden Behörde, und zwar grundsätzlich in die Originalakten in Papierform. Aktenstücke, die wichtige Beweismittel darstellen, sind den Beteiligten von Amtes wegen in Kopie zuzustellen, wenn damit nicht übermässiger Aufwand verbunden ist; diese Grundsätze gelten auch für elektronische Dateien. 3.2.2 In Nachachtung dieses Urteils wurde dem Gesuchsteller Einsicht in die vom Schiedsgericht erstellten Papierausdrucke der auf der Daten-CD enthaltenen Unterlagen der Krankenversicherer (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Mai 2014) resp. in diejenigen Akten, welche - nach dem instruktionsrichterlichen Ermessen - der Spruchbehörde als Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung vorgelegt werden sollen, gewährt. Im Umstand, dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller diese Akten nicht in Kopie, sondern bloss zur Einsichtnahme zugestellt hat, kann - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 1. September 2014) - weder ein Machtmissbrauch noch eine Schikanierung des Gesuchstellers erblickt werden. Zwar mag dem Gesuchsteller die Zustellung der Akten zur Einsichtnahme anstelle von Aktenkopien als administratives Erschwernis erscheinen, jedoch vermag diese Modalität der Akteneinsicht deren materiellen Umfang und damit das rechtliche Gehör des Gesuchstellers nicht zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass, wie in der prozessleitenden Verfügung vom 22. August 2014 zutreffend dargelegt wird, weder ein gesetzlicher noch ein verfassungsmässiger Anspruch auf die Zustellung von Aktenkopien durch das Gericht besteht. Im vorliegenden Fall war es in Anbetracht des Aktenumfangs und des gerichtsnotorisch latent vorhandenen Misstrau-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 11 ens des Gesuchstellers, ob wirklich die vollständigen Akten zugestellt würden, sogar angezeigt, diesem diejenigen Entscheidgrundlagen zuzustellen, welche später dem Spruchkörper vorgelegt werden sollen. Schliesslich lässt sich denn auch - entgegen der Annahme des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 1. September 2014, S. 1) - aus den Vorgaben des Bundesgerichts, wonach das Schiedsgericht zu entscheiden habe, in welcher Form dem Gesuchsteller Einsicht in die Daten-CD der Krankenversicherer zu gewähren sei (Entscheid BGer 9C_885/2013; E. 3.2.2), nichts anderes ableiten. 3.3 Sodann macht der Gesuchsteller eine willkürliche Beschneidung der Verfahrensrechte durch kurze Fristansetzungen geltend (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 3 und 5). Das Bundesgericht hat mit Entscheid BGer 9C_885/2013 (E. 3 f.) das Urteil des Schiedsgerichts vom 30. Oktober 2013 (SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286) aus rein formalrechtlichen Überlegungen aufgehoben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 hat das Schiedsgericht dem Gesuchsteller die vom Gericht erstellten Papierausdrucke der auf der Daten-CD enthaltenen Unterlagen der Krankenversicherer zur Einsichtnahme zugestellt. Mithin sind dem Gesuchsteller bis zu der auf den 23. Oktober 2014 angesetzten Schlussverhandlung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. September 2014) rund fünf Monate und damit - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 3 und 5) - hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die daraus ableitbaren Schlüsse zu ziehen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie zu wählen. Dies umso mehr, als sich der Gesuchsteller mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der unwirtschaftlichen Behandlung in Anbetracht der auf das Jahr 2006 zurückgehenden Klageverfahren bereits seit Jahren zu befassen hatte (vgl. BGer 9C_885/2013, lit. A f.). Dass der Gesuchgegner als zuständiger Instruktionsrichter unter den gegebenen Umständen die seit Jahren rechtshängigen Verfahren im Rahmen eines neu eröffneten, raschen Verfahrens einer (neuerlichen) Beurteilung zuführen wollte, war sachlich geboten und stellt insoweit keine willkürliche Beschneidung der Verfahrensrechte des Gesuchstellers dar.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 12 3.4 Was die telefonische Nichterreichbarkeit des Gesuchstellers im September 2014 angeht (vgl. Aktennotiz vom 22. September 2014 [in den Gerichtsakten]), so kann weder aus dem Umstand, dass der Gesuchgegner im Zusammenhang mit der Ansetzung des Termins für die öffentliche Schlussverhandlung bei der Anleitung des Kanzleipersonals übersehen haben dürfte, dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 19. August 2014 (S. 3) und 1. September 2014 (S. 2) seine Ortsabwesenheit ab Ende August 2014 korrekt angezeigt hatte, noch aus dem daraus resultierend ungerechtfertigten Vorwurf der telefonischen Nichterreichbarkeit (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. September 2014) auf Befangenheit oder Verlust eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt (ungenügende Französischkenntnisse; vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 2 und 6) geschlossen werden. Denn Terminabsprachen mit den Parteien erfolgen aus Effizienzgründen generell durch die Gerichtskanzlei und telefonisch, wobei in Anbetracht der hohen Arbeitslast in der Gerichtskanzlei durchaus auch korrekt gemeldete Abwesenheitsmeldungen übersehen werden können. 3.5 Hinsichtlich des Einwandes der Durchführung des Verfahrens in französischer Sprache (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 6) hat das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt (letztmals im EVG K 9/07, E. 4), dass keine Hinweise dafür bestehen, dass der Gesuchsteller nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde, um einem in deutscher Sprache geführten Verfahren zu folgen und ein deutsch redigiertes Urteil zu verstehen. Nichts anderes kann für die Durchführung der öffentlichen Schlussverhandlung gelten. Im Übrigen ist mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2014 dem Gesuchsteller die Möglichkeit geboten worden, sein eigenes Plädoyer in französischer Sprache zu halten. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich das Ablehnungsbegehren als unbegründet, weshalb es ohne Weiterungen abzuweisen ist. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Wiederaufnahme sämtlicher

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 13 den Gesuchsteller betreffenden Verfahren an Verwaltungsrichter B.________ zurück. 5. Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.-festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als Mitglied des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung zu. Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter B.________ als neutraler Vorsitzender in den Dr. med. A.________ betreffenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an Verwaltungsrichter B.________ zurück zur Wiederaufnahme der Verfahren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 14 5. Zu eröffnen (R): - Dr. med. A.________ - Verwaltungsrichter B.________ - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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