200 14 947 AHV KOJ/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) führt als Selbstständigerwerbender das B.________ in Form eines Einzelunternehmens mit Sitz in … (vgl. www.zefix.ch) und ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 4). Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 (AB 18) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge als Selbst-ständigerwerbender im Jahr 2012 gestützt auf die ermessensweise erfolgte Steuerveranlagung durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuermeldung AHV; AB 15) auf Fr. 24‘172.70 fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Juni 2014 (AB 21) wies die Ausgleichskasse, nach Einholung einer Bestätigung (AB 25), wonach die Steuerveranlagung für das Jahr 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (AB 28) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Ausgleichskasse sei nicht berechtigt, AHV-Beiträge zu erheben. Die Beitragserhebung sei deshalb unrechtmässig erfolgt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2014 um Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 abgewiesen. http://www.zefix.ch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Beitragsjahr 2012. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 4 2. 2.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 2.2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 5 ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 6 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Steuertaxation für das Jahr 2012 in Rechtskraft erwachsen ist (AB 25). Die Steuerverwaltung hat das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für diese Periode ermessensweise auf Fr. 200‘000.-- festgesetzt (AB 15). Die auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden Angaben der Steuerbehörde sind für die Beschwerdegegnerin verbindlich und zwar auch dann, wenn eine Ermessenstaxation vorliegt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Damit ist von einem für die AHV-Durchführungsorgane verbindlichen Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 200‘000.-- auszugehen. Unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG ermittelte die AKB ein massgebendes gerundetes Einkommen von Fr. 221‘400.-- als Grundlage für die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2012 (vgl. Rz. 1170.1 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2008). Dieser Betrag wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selber nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer unterliegt demzufolge für den Betrag von 221‘400.-der Beitragspflicht bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung sowie der Erwerbsersatzordnung im Umfang von insgesamt 9.7 % (7.8 % AHV [Art. 8 Abs. 1 AHVG] + 1.4 % IV [Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 {IVG; SR 831.20}] + 0.5 % EO [Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 {EOG; SR 834.1} i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 {EOV; SR 834.11}]), zuzüglich der Verwaltungskosten (vgl. Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]) und des Beitrags an die Familienausgleichskasse (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2] und Art. 15 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 [KFam- ZG; BSG 832.71]). Die erhobenen prozentualen Beiträge für AHV/IV/EO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 7 sowie Verwaltungskosten und Familienausgleichskasse sind nicht zu beanstanden. 3.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Beschwerdegegnerin sei zur Erhebung der Beiträge nicht berechtigt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige öffentliche Anstalt. Als kantonale Ausgleichskasse wurde im Kanton Bern die Beschwerdegegnerin errichtet (vgl. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [EG AHVG]; www.ausgleichskasse.ch). Sie besorgt als Durchführungsorgan der Sozialversicherung den Aufgabenvollzug in der AHV. Die Aufgaben der Ausgleichskasse sind in Art. 63 Abs. 1 AHVG umschrieben. Danach obliegen ihr u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Erhebung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers das zuständige Durchführungsorgan der AHV. Im Weiteren ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte verwaltungsrechtliche Verfahren zur Festlegung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständigerwerbende den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AHVG (Art. 3 ff. und 61 ff.), der AHVV (Art. 6 ff. und 129 ff.) und des EG AHVG entspricht. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine fehlende vertragliche Regelung beruft, verkennt er diese gesetzliche Ausgangslage wie auch den grundsätzlichen Unterschied zwischen privat- und öffentlichrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen. Bei den in Art. 63 Abs. 1 AHVG genannten Aufgaben, welche die Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat, handelt es sich um öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes. Wer zur unmittelbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln (vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 19). Die Beitragsfestsetzung der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung http://www.ausgleichskasse.ch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 8 vom 26. Mai 2014 (AB 18) bzw. deren Bestätigung mittels Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (AB 28) ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (AB 28) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2014, AHV/14/947, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.