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Bern Verwaltungsgericht 02.12.2014 200 2014 941

2 dicembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,105 parole·~11 min·2

Riassunto

Verfügung vom 4. September 2014

Testo integrale

200 14 941 IV KOJ/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog im Mai 1981 eine halbe und ab Juni 1981 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1, S. 35 ff.). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Juli 2014 (vgl. AB 3) holte die IVB unter anderem einen IK-Auszug (AB 2) und einen Fragebogen der Arbeitgeberin vom 12. August 2014 (AB 5) ein. Gestützt darauf verfügte die IVB am 4. September 2014 die Sistierung der Rente rückwirkend per 1. September 2009 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung gab sie an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte im Jahr 1984 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und sein Einkommen in den Jahren darauf sprunghaft angestiegen sei bzw. er seit Jahren ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele. Diese Veränderung hätte er gestützt auf die Meldepflicht mitteilen müssen. Unrechtmässig bezogene Leistungen könnten fünf Jahre rückwirkend ab Kenntnisnahme zurückgefordert werden (AB 9). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 4. September 2014 ist aufzuheben. 2. Eventualiter ist die Rentensistierung per 1. November 2014 zu verfügen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, der Gesetzgeber sehe keine rückwirkende Sistierung der Invalidenrente vor. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich - da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst - um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (vgl. BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; SZS 1993 S. 319 f.). Im vorliegenden Fall wurde die bisherige ordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert, womit er einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 4. September 2014 (AB 9). Streitig und zu prüfen ist, ob die Sistierung der ganzen Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 4 denrente rückwirkend per 1. September 2009 zu Recht erfolgte. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität des Beschwerdeführers (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Bei der mit der angefochtenen Zwischenverfügung angeordneten Rentensistierung handelt es sich prozessual um eine vorsorgliche Massnahme. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist die gleiche Interessenabwägung vorzunehmen wie bei der Frage des Suspensiveffekts (aufschiebende Wirkung); vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung folgen den gleichen prozessualen Grundsätzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 3. Oktober 2001, P 52/01, E. 2b). 2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 5 auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 124 V 88 E. 6a mit Hinweis; ZAK 1990 S. 151 E. 3b; RKUV 2003 U 479 S. 194 E. 7.2; SVR 1999 IV Nr. 18 E. 4). 2.3 Weil die Behörde befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Beitragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat das Gericht nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung. Die Verwaltung hat ein erhebliches Interesse daran, Rückerstattungsforderungen zu vermeiden. Demgegenüber vermag die beschwerdeführende Person ein eigenes Interesse nur im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, geltend zu machen. Die Interessen der versicherten Person wiegen gegenüber dem Interesse der Verwaltung jedenfalls so lange nicht eindeutig schwerer, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 269 E. 2; ZAK 1990 S. 152 E. 5c; SVR 1999 IV Nr. 18 E. 4). Der Entscheid über die Gewährung bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder einer vorsorglichen Massnahme ist somit das Resultat einer Interessenabwägung. 3. 3.1 Eindeutige materielle Prozessaussichten im Hauptverfahren bestehen nicht; namentlich kann nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird. Was die Interessenabwägung anbelangt, hätte die Anordnung der beantragten Weiterausrichtung der Rentenleistungen zur Folge, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 6 der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Hauptprozesses im bisherigen Umfang Rentenleistungen beziehen könnte. Sollte seine Beschwerde schlussendlich materiell abgewiesen werden, müsste er diese hernach zu Unrecht bezogenen Leistungen wieder zurückerstatten, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (vgl. BGE 105 V 269 E. 3). Indessen hat die Verwaltung ein erhebliches Interesse daran, Rückforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden, sind doch damit nicht nur administrative Erschwernisse verbunden, sondern besteht auch die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an der Weiterzahlung der bisherigen Rentenleistungen nur mit seinem generellen finanziellen Interesse darzutun, zumal er weder einen drohenden Eingriff in sein Existenzminimum noch eine Notwendigkeit, Fürsorgeleistungen beantragen zu müssen, geltend macht. Das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers wiegt nicht schwerer als dasjenige der Verwaltung; die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig gewichtet (vgl. neben den oben erwähnten Urteilen auch EVG P 52/01, E. 3b sowie AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erscheinen die für die vorläufige Rentenaussetzung sprechenden Gründe gewichtiger als das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung der Rentenzahlungen, weshalb die Rentensistierung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 3.2 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Renteneinstellung. Gegenstand der Zwischenverfügung ist die Einstellung der bisherigen Rentenzahlungen, um allfällige weitere Rückforderungen vermeiden zu können. Die Rentensistierung wirkt demnach ex nunc et pro futuro. Eine rückwirkende Sistierung ist demgegenüber sachlogisch ausgeschlossen. Soweit die Verwaltung eine rückwirkende Rentenaufhebung initiieren wollte, ist dies Gegenstand des Hauptverfahrens, in welchem der genaue Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu bestimmen sein wird. Insofern, als der Beschwerdeführer die rückwirkende Renteneinstellung per 1. September 2009 beanstandet, ist ihm beizupflichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 7 Nicht gefolgt werden kann ihm hingegen, soweit er gestützt auf Art. 85 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201 [in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV]) die Rentensistierung per 1. November bzw. per Ende Oktober 2014 verlangt. Entsprechend dem Zweck der Zwischenverfügung ist die Rentensistierung vielmehr per sofort, d.h. per September 2014, vorzunehmen. Gemäss der bei den Akten liegenden Rückerstattungsverfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 16) ist im September 2014 denn auch die letzte Rentenzahlung erfolgt. 3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als die Ausrichtung der Rente per 30. September 2014 sistiert wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Es liegt eine teilweise Gutheissung der Beschwerde vor. Die Rentensistierung wird einerseits nicht ganz aufgehoben, womit der Beschwerdeführer unterliegt. Andererseits dringt er mit seinen Rechtsbegehren insoweit durch, als die Sistierung nicht per 1. September 2009, sondern erst per 30. September 2014 erfolgt. Somit ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hälftig von den Parteien zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 250.-- zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls Verfahrenskosten von Fr. 250.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- entnommen und Fr. 250.-- sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 8 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. November 2014, in welcher er einen Aufwand von 7.7 Arbeitsstunden geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Kosten von total Fr. 2‘120.70 (Honorar von Fr. 1‘875.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 88.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 157.10) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Somit ist der Parteikostenersatz auf Fr. 1‘060.35 (50% von Fr. 2‘120.70) festzulegen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. September 2014 dahingehend abgeändert, als die Ausrichtung der Invalidenrente per 30. September 2014 sistiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 250.-- zu bezahlen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 250.--, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘060.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, IV/14/941, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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